wenn vom Vormieter ein bereits aufgebauter Schrank übernommen wird,
der auf dem gleichen Platz stehen bleibt -Dachschräge-.
Ist das rechtens,
wenn de Vermieter eine Klausel im Vertrag aufsetzt, bzw. ein separates SChreiben aufsetzt,
wo sich der neue Mieter verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die
unter oder hinter dem Schrank entstanden sind?
warum sollte das nicht rechtens sein? Die Klausel sorgt ja
lediglich für klare Verhältnisse im Fall der Fälle.
sehe ich genauso, also sollte der Mieter vor dem unterschreiben nachsehen, ob alles in Ordnung ist.
Könnte sein - kann der Mieter nachweisen, die Schäden haben schon vor dem Einzug bestanden, fällt die Haftung auf den Vermieter trotz anders lautender Vereinbarung zurück.
Ich würde zum Beispiel aus § 536 BGB Abs.1 im Falle eines Mangels bei Einzug die Haftbarkeit des Vermieters sehen und aus § 536 BGB Abs.4 die nicht mögliche Übertragbarkeit herleiten.