Verträge. Ausschluss von Paragraphen rechtens?

Guten Morgen,

etwas spät lese ich gerade meinen Vertrag mal genauer durch…

Da steht, die Anwendung von Paragraph 439 Absatz 3 BGB ist ausgeschlossen.

Unabhängig, um was es bei mir geht, darf man in Verträgen das Gesetz so ändern, wie man das gerne möchte?

Grüße

Der Vertrag ändert natürlich nicht das Gesetz. Natürlich meinst du das auch gar nicht.

Es gibt Gesetze, die immer gelten, und es gibt Gesetze, deren Anwendung man in einem Vertrag ausschließen kann. Das steht jeweils im Gesetz mit drin. Zum §439 BGB sollte man zum Beispiel noch den §437 lesen:
https://dejure.org/gesetze/BGB/437.html
Aber eben auch den §476:
https://dejure.org/gesetze/BGB/476.html
Es gibt je nach den näheren Umständen mal die Möglichkeit zum Ausschluss von §439, mal nicht.

In vielen Vertragsarten kann man von Gesetz abweichende oder ersetzende vertragliche Regelungen vereinbaren.

Im Mietrecht steht allerdings oftmals „Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“, z. B. in §§ 551 Abs. 4, 557 Abs. 4, 573 Abs. 4 BGB u.v.m.

Es gibt dispositives und nicht dispositives Recht. Dispositiv heißt, dass die Parteien eines Vertrages vom Gesetz abweichende Regelungen treffen können, z.B. indem sie schlicht und ergreifend eine gesetzlich an sich vorgesehene Regelung im Vertrag für nicht anwendbar erklären. Nicht dispositives Recht betrifft gesetzliche Regelungen, die gerade nicht von den Parteien geändert werden können, sondern absolut gelten.

Da in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht, gibt es sehr viel dispositives Recht und sind Verträge oftmals eben diverse zig Seiten lang, weil sie davon reichlich Gebrauch machen. Dabei ist allerdings immer zu bedenken, dass auch der Dispositionsfreiheit Grenzen gesetzt sind. So gibt es Regelungen von denen nur zugunsten der üblicherweise schwächeren Vertragspartei abgewichen werden darf, und z.B. im Bereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr komplexe Regelungen was gegenüber einem privaten Endverbraucher, und was gegenüber einen gewerblichen Vertragspartner bis zu welcher Grenze als zulässig angesehen wird.