Hallo,
bisher stets zuverlässige Putzfrau vergisst warnhinweisschilder aufzustellen, daß der Boden noch rutschig sein könnte. Heimbewohner stürzt und verletzt sich.
Wer haftet tatsächlich, Heimträger und oder Putzfrau?
Danke
Hedi
Hallo,
beide.
VG
EK
Hallo
beide.
Ich will ja dein Wort nicht anzweifeln, aber hier steht, dass im Falle von Personenschäden, die nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sind, eine Arbeitnehmerhaftung ausgeschlossen sei:
http://www.arbeitsratgeber.com/arbeitnehmerhaftung-0…
Trifft das hier irgendwie nicht zu?
Viele Grüße
Hallo,
ganz lieben Dank, hat mir echt geholfen. War mir einfach unsicher.
Lg
Hedi
Hallo,
Nein, stimmt schon so, wie ich schrieb.
Vorausgesetzt, die Putzfrau ist überhaupt Arbeitnehmerin, was nicht im Sachverhalt steht, haftet sie im Außenverhältnis zum Geschädigten neben dem AG gesamtschuldnerisch voll, kann aber je nach Grad des Verschuldens im Innenverhältnis vom Arbeitgeber Freistellung von der Verbindlichkeit verlangen. Hier wäre einfache Fahrlässigkeit oder sogar, weil Heim mit besonders schutzbedürftigen und anfälligen Bewohnern, sogar grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Mindestens wird im Rahmen des Selbstbehalts der Betriebshaftpflicht die AN im Verhältnis zum AG haften müssen, d.h. keine Freistellung verlangen oder bei Inanspruchnahme des AG in Regress genommen werden können.
VG
EK
Hallo
Nein, stimmt schon so, wie ich schrieb.
Stimmt das dann nicht, was in dem Link steht? Oder habe ich es falsch verstanden, was da steht? Oder wieso trifft das hier nicht zu?
MfG
Hallo,
was kann der Geschädigte dafür, dass der Schädiger Arbeitnehmer ist? Nichts. Stell dir vor, AN ist Lotto-Millionär geworden und AG ist insolvent und nicht versichert. Dürfte dann der Schädiger auf den AG verweisen und wäre fein raus? Natürlich nicht.
Die Haftungsbeschränkung gilt nur im Verhältnis zwischen den beiden Schuldnern AG und AN. Nach außen haften sie voll, der Geschädigte darf sich aussuchen, ob er den AN oder den AG in Anspruch nimmt, die müssen dann untereinander klären, ob der in Anspruch genommene AN vom AG das gezahlte Geld erstattet erhält oder der in Anspruch genommene AG den AN in Regress nehmen kann. Dafür gelten dann die Grundsätze der eingeschränkten AN-Haftung.
VG
EK
Hallo,
Die Haftungsbeschränkung gilt nur im Verhältnis zwischen den
beiden Schuldnern AG und AN. Nach außen haften sie voll, der
Geschädigte darf sich aussuchen, ob er den AN oder den AG in
Anspruch nimmt, die müssen dann untereinander klären, ob der
in Anspruch genommene AN vom AG das gezahlte Geld erstattet
erhält oder der in Anspruch genommene AG den AN in Regress
nehmen kann. Dafür gelten dann die Grundsätze der
eingeschränkten AN-Haftung.
… und was ist mit diesem Absatz im o.g. Link:
„Bei entstandenen Personenschäden, die nicht vorsätzlich herbei geführt werden, besteht für den Arbeitnehmer vollständiger Haftungsausschluß. Für den Schaden kommt die gesetzliche Unfallversicherung auf“
Es geht doch um einen Personenschaden.
JJ
Hallo,
der verletzte Heimbewohner ist kein Mitarbeiter. Der genannte Haftungsausschluss bezieht sich auf die Fälle der genannten Unfallversicherung, d.h. nicht nur, wenn Arbeitnehmer sich verletzen, sondern auch Arbeitnehmer andere Arbeitnehmer verletzen.
http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/2011/11/haftu…
VG
EK
Danke. owT
.