Hallo,
vor vielen Jahren habe ich einmal Folgendes gelesen: Da hatte jemand einen Vertrag unterschrieben, und als er später Nachforderungen stellte, wurden diese mit dem Hinweis auf den Vertrag abgelehnt. Daraufhin machte er darauf aufmerksam, dass er „u. V“ (unter Vorbehalt) unterschrieben habe.
Ich weiß nicht mehr, worum es genau in dem Vertrag ging, ob er mit seinem Hinweis auf das „u. V.“ Erfolg hatte, oder ob die Sache überhaupt stimmt.
Wäre Derartiges denn denkbar? Die Abkürzung „u. V.“ ist, falls es sie überhaupt offiziell gibt, kaum bekannt. Könnte man damit einen Vertrag, den der Gegenzeichner für gültig hält, in Wiklichkeit offen halten?
Grüße
Carsten