Vertragsabschluss u. V

Hallo,

vor vielen Jahren habe ich einmal Folgendes gelesen:  Da hatte jemand einen Vertrag unterschrieben, und als er später Nachforderungen stellte, wurden diese mit dem Hinweis auf den Vertrag abgelehnt. Daraufhin machte er darauf aufmerksam, dass er „u. V“ (unter Vorbehalt) unterschrieben habe.

Ich weiß nicht mehr, worum es genau in dem Vertrag ging, ob er mit seinem Hinweis auf das „u. V.“ Erfolg hatte, oder ob die Sache überhaupt stimmt.

Wäre Derartiges denn denkbar?  Die Abkürzung „u. V.“ ist, falls es sie überhaupt offiziell gibt, kaum bekannt. Könnte man damit einen Vertrag, den der Gegenzeichner für gültig hält, in Wiklichkeit offen halten?

Grüße
Carsten

Ein unter unbestimmtem „Vorbehalt“ unterschriebene Vertrag ist IMHO schlicht und einfach Unsinn. Eine „Annahme unter Vorbehalt“ ist vielmehr die Ablehnung eines vorangehend formulierten Vertragsangebotes, § 150 Abs.2 BGB.

Durch eine solche „Annahme“ „u. V.“ kommt daher nach meinem Rechtsverständnis überhaupt kein wirksamer Vertrag zustande, solange sich der Vertragspartner nicht auf ein konkret geändertes Vertragsangebot mit seiner Unterschrift einlassen würde.

G imager

Hallo,

da müsste man die genauen Begleitumstände kennen. So wird es regelmäßig anerkannt, wenn jemand bei einseitiger Leistungsbestimmung unter Vorbehalt unterschreibt, die Leistung in Anspruch nimmt, später dann aber den Preis als unbillig ansieht (Beispiel: http://openjur.de/u/488490.html). Siehe etwa Randziffer 86.

Allerdings stellt sich beim Thema Vorbehalt immer die Frage, ob man rechtlich nicht auch das gleiche erwirken würde, wenn man den Vorbehalt nicht setzt.

Dein Fall ist indes sehr allgemein erhalten, sodass man kaum dazu etwas sagen kann.

Gruß
Ultra

Hallo

Wäre Derartiges denn denkbar?  Die Abkürzung „u. V.“ ist,
falls es sie überhaupt offiziell gibt, kaum bekannt.

Ich habe mich neulich mit einem Werkstoffprüfer unterhalten. Dieser erzählte mir, dass er nun einen Weg gefunden hat, sehr entspannt seine Arbeit zu verrichten.
Früher hat er sich mit Händen und Füßen gewehrt, Material frei zu geben, dass er nicht einmal gesehen hat.
Nun unterschreibt er mit „i.A.u.V.“ und alle sind glücklich.

MfG Frank

Ein unter unbestimmtem „Vorbehalt“ unterschriebene Vertrag ist
IMHO schlicht und einfach Unsinn. Eine „Annahme unter
Vorbehalt“ ist vielmehr die Ablehnung eines vorangehend
formulierten Vertragsangebotes, § 150 Abs.2 BGB.

Durch eine solche „Annahme“ „u. V.“ kommt daher nach meinem
Rechtsverständnis überhaupt kein wirksamer Vertrag zustande,
solange sich der Vertragspartner nicht auf ein konkret
geändertes Vertragsangebot mit seiner Unterschrift einlassen
würde.

das ist nicht richtig. sehr häufig kommt die annahme unter vorbehalt im arbeitsrecht als reaktion des AN auf ein änderungsangebot vor, § 2 kschg. dabei handelt es sich gerade nicht um einen fall des § 150 abs.2 bgb…