Hallo zusammen,
hier mal ein interessanter Fall:
Ein Privatkunde informiert sich telefonisch bei seiner Versicherungsgesellschaft bezüglich einer kurzfristigen Versicherung. Der Mitarbeiter an der Hotline teilt dem Kunden mit, dass die gewünschte kurzfristige Versicherung sogar kostenfrei für ihn ist, da ein Vertrag für eine anschließende dauerhafte Versicherung bereits vorliegt. Daraufhin nimmt der Kunde das mündliche Angebot an.
Zwei Monate nach Nutzung der Versicherung erhält der Kunde eine Rechnung von der Versicherungsgesellschaft. Der Kunde ist verwundert und will nicht zahlen. Die Versicherung pocht auf einen Vertrag, den der Kunde so aber nie abgeschlossen haben will.
Begründung durch die Versicherung: Eine kostenfreie Versicherung war nie möglich, wurde nie versprochen, insbesondere weil der Mitarbeiter an der Telefonhotline dies niemals so hätte aushandeln dürfen.
Fragen:
- Ist ein Vertrag zustande gekommen?
- Zu welchen Bedingungen ist der Vertrag zustande gekommen? Muß der Kunde zahlen?
- Ist der Mitarbeiter der Versicherung gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet?
Fällt dem Juristen sonst noch was zu diesem Fall ein bzw. zu wie vielen unterschiedlichen Meinungen können zwei Juristen bei diesem Fall kommen? 
MfG
Stephan
Hallo Stephan,
mir stellt sich nur die Frage: Wenn der Mitarbeiter dies so nicht aushandeln durfte, durfte er dann überhaupt einen Vertrag schließen?
Welche Berechtigung hatte er denn dann überhaupt und was zählt das mit ihm Abgesprochene? Wenn es nichts bedeutet, gab es wohl auch keinen Vertragsabschluß.
Gruß!
Horst
Hallo,
mir stellt sich nur die Frage: Wenn der Mitarbeiter dies so
nicht aushandeln durfte, durfte er dann überhaupt einen
Vertrag schließen?
diese Frage stellt sich in der Tat im Innenverhältnis, also zwischen Mitarbeiter und Versicherung. Dem Kunden kann das aber egal sein, denn wenn ein Mitarbeiter einer Versicherung derartige Zusagen macht, muss der Kunde nicht überprüfen, ob er hierfür überhaupt befugt ist. Im Außenverhältnis ist das also egal.
http://de.wikipedia.org/wiki/Au%C3%9Fenverh%C3%A4ltnis
Gruß
S.J.
1 „Gefällt mir“
Hallo Stephan,
etwas verstehe ich hier nicht.
Wenn ein Mitarbeiter eines Versicherungsunternehmens einen Vertrag aufnimmt, muss er dem Kunden die Versicherungsbedingungen und die Vertragsunterlagen (Police) zuschicken.
Nur eine Rechnung ist nicht möglich.
Man sollte sich mit dem Versicherungsunternehmen direkt in Verbindung setzen und die Geschichte schildern wie sie sich zugetragen hat.
Dann wird sich bestimmt eine Lösung finden.
Für die Zukunft ein Tipp! Direkt zu einer Versicherungsvertretung vor Ort gehen und solche Verträge nie über das Versicherungsunternehmen direkt abschließen, denn so sind solche Probleme vorprogrammiert.
Viele Grüße!
Begründung durch die Versicherung: Eine kostenfreie
Versicherung war nie möglich, wurde nie versprochen,
insbesondere weil der Mitarbeiter an der Telefonhotline dies
niemals so hätte aushandeln dürfen.
Das ist das Problem mit telefonischen Vertragsabschlüssen. Wer wann was gesagt hat, ist nachher kaum zu beweisen.
Hallo,
- Ist ein Vertrag zustande gekommen?
nein; es gab keine übereinstimmenden Willenserkärungen, auch wenn ein Vertragsschluß telephonisch natürlich möglich ist.
- Zu welchen Bedingungen ist der Vertrag zustande gekommen?
Muß der Kunde zahlen?
Nein.
- Ist der Mitarbeiter der Versicherung gegenüber zu
Schadenersatz verpflichtet?
Hängt vom Arbeitsvertrag und anderen Umständen ab.
Fällt dem Juristen sonst noch was zu diesem Fall ein bzw. zu
wie vielen unterschiedlichen Meinungen können zwei Juristen
bei diesem Fall kommen? 
Da gibt es nichts zu diskutieren oder auszulegen: es liegen keine übereinstimmenden Willenserklärungen vor, so daß es auch keinen Vertrag gibt.
Wie es am Schluß mit der Beweislage aussieht, ist eine ganz andere Frage, die aber hier nichts zu suchen hat. Ebensowenig wie die Frage, wie ein Kunde auf den Gedanken kommen kann, eine Versicherung versichere ein Risiko kostenlos.
Gruß
Christian
so ganz verstehe ich das noch nicht
Hallo,
„da ein Vertrag für eine anschließende
dauerhafte Versicherung bereits vorliegt“
Bezieht sich die Rechnung darauf, oder auf die zugesagte kostenfreie Zeit?
Erstes ist wohl unstrittig und zu zahlen, letzteres eine seltsame Vorgehensweise der Versicherung. Ansonsten für letzteres siehe meine Vorschreiber.
Viele Grüße
Andreas
Hallo,
- Ist ein Vertrag zustande gekommen?
nein; es gab keine übereinstimmenden Willenserkärungen, auch
wenn ein Vertragsschluß telephonisch natürlich möglich ist.
sehe ich nicht so. Zitat: „Daraufhin nimmt der Kunde das mündliche Angebot an“. Es ist also sehr wohl ein Vertrag zustande gekommen, allerdings ohne dass für den VN Kosten entstehen.
Der Vertragsabschluss als solches ist hier wohl auch nicht strittig, sondern die daraus entstandenen Kosten.
Gruß
S.J.
Hallo,
- Ist ein Vertrag zustande gekommen?
nein; es gab keine übereinstimmenden Willenserkärungen, auch
wenn ein Vertragsschluß telephonisch natürlich möglich ist.
sehe ich nicht so. Zitat: "Daraufhin nimmt der Kunde das
mündliche Angebot an ". Es ist also sehr wohl ein Vertrag
zustande gekommen, allerdings ohne dass für den VN Kosten
entstehen.
ja, mein Fehler. Es ist ein Vertrag für umme zustandegekommen und die Versicherung will nichts mehr davon wissen. Der Rest ergibt sich daraus.
Gruß
Christian
Hallo,
etwas verstehe ich hier nicht.
Wenn ein Mitarbeiter eines Versicherungsunternehmens einen
Vertrag aufnimmt, muss er dem Kunden die
Versicherungsbedingungen und die Vertragsunterlagen (Police)
zuschicken.
zur Konkretisierung:
Es gibt für Kfz sog. Kurzzeitkennzeichen. Um dieses zu bekommen, muss ein Versicherungsnachweis vorliegen. Für den Versicherungsnachweis benötigt man nur eine eVB-Nummer von der Versicherung. Die kann man einem Kunden natürlich per E-Mail, SMS oder auch telefonisch mitteilen. In der Regel gibt es sowas für ca. 70 Euro. Schließt man anschließend eine dauerhafte Versicherung für das Kfz ab, entfällt die Gebühr meistens.
Die Vorgehensweise im geschilderten Fall finde ich sehr komisch. Ich frage mich gerade, wie ein Kunde über das Telefon die AGB „einsehen“ kann.
MfG
Stephan
Hallo,
nun und schon sieht es anders aus. Hier spielt ja auch u.a. das Pflichtversicherungsgesetz mit rein.
Charakter der eVB (elektronische Versicherungsbestätigung) ist der Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese bestätigt zum Einen die Absicht, einen Versicherungsvertrag abzuschließen und zum Anderen bekundet die Versicherung diese ebenfalls abzuschließen.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen einer vorläufigen Deckung sofort, unabhängig von der tatsächlichen Prämienzahlung. Damit ist nach übereinstimmender Willensbekundung ein (wenn auch vorläufiger) Vertrag über Versicherungsschutz gemacht worden. Auch dieser kostet Geld.
http://dejure.org/gesetze/VVG/49.html
Viele Grüße
Andreas