ich bin in einem Unternehmen als Plakatierer seit 6 Jahren angestellt. Demnächst ist Betriebsausflug, an dem einige Mitarbeiter nicht teilnehmen wollen oder können.
Unser Betriebsrat teilte mit, dass diejeniegen, welche nicht teilnehmen. Urlaub zu nehmen hätten.
Dagegen habe ich mich erfolgreich gewehrt und kann nun an diesem Tag arbeiten.
Aber nicht als dass, was ich sonst ausübe, also plakatieren, sondern weiss der Teufel was.
Der Betriebsrat teilte mir heute mit, dass er sich die Aufgaben noch bis zu dem Tag überlege, wann die anderen ihren Ausflug haben.
Muss ich jede noch so üble Tätigkeit vollbringen, oder sind dabei Grenzen gesetzt.
Herzlichen Dank für informative Antworten.
Hallo,
erstmal ist es ja gut, dass Sie an diesem Tag arbeiten können. Viel wird ja eh nicht los sein. Ansich ist meines Erachtens Ihr Arbeitgeber im recht, insofern er Ihnen eine Arbeit gibt, die zumutbar und im weitesten Sinne Ihrer Anstellung/AUsbildung entspricht.
Hoffe geholfen zu haben.
Grüße
Larte
was ist das denn für ein Unternehmen, wo der Betriebsrat Aufgaben zuteilt? Der hat da gar nichts mit zu tun, es ist dein Chef, der dafür zuständig ist. Warum kannst du an dem Tag nicht deine „normale“ Tätigkeit ausüben?
so ganz Experte bin ich nicht, kann also keine rechtsverbindliche Anwort geben.
Es ist jedoch so, daß der Arbeitgeber solche Dinge nicht einfach anordnen kann. Er kann auch nicht sagen, wir machen einen Betriebsausflug, der Laden ist zu und Sie müssen Urlaub nehmen.
Das Sie Ihre Arbeitskraft für diesen Tag zur Verfügung gestellt haben, war vollkommen richtig. Würde der Arbeitgeber nun sagen, Sie können nicht arbeiten, weil wir auf Betriebsausflug sind, wäre das sein Problem.
Inwieweit er Ihnen andere Aufgaben zu weisen kann, weiß ich nicht. Sollte es allerdings irgendwas sein, wie z.B. Toiletten schrubben (also irgendwas was als Schikane anzusehen ist), können Sie sich denke ich verweigern.
Hallo Franz, welche Arbeiten du zu erledigen hast und welche nicht regelt der Arbeitsvertrag. Das ist aber nicht nur das Papier, das du und der Arbeitgeber unterschrieben haben, sondern das erfährt auch eine „Ausprägung“ durch die Praxis. Das heißt: Das, was du geleistet hast und was dann vom Arbeitgeber widerspruchslos hingenommen wurde wird genauso Arbeitsvertrags-Inhalt wie das, was der Arbeitgeber angeordnet und du widerspruchslos ausgeführt hast. Wichtig ist hier das Wort „widerspruchslos“. Wenn dir eine Arbeit aufgetragen wird, die du nicht willst UND die mit dem, was du bisher getan hast nicht im Einklang steht, musst du schon deshalb widersprechen, damit diese Arbeit nicht schleichend Arbeitsvertrags-Inhalt wird. Als Widerspruch ist am besten geeignet ein Schreiben an den Arbeitgeber mit Kopie an den Betriebsrat.
Schwierig bleibt allerdings möglicherweise die Frage, ob die aufgetragene Arbeit mit der bisherigen im Einklang steht. Da gibt es gewiss Grenzfälle. In deinem Fall könnte ich mir vorstellen, dass zum Plakatieren auch das Anrühren des Kleisters, das Reinigen der Quasten und des anderen Arbeitsmaterials (Leiter, Eimer) gehören kann, vielleicht auch das Entsorgen alter Plakate und so weiter. Solche Arbeitsauftraäge müsstest du dir wohl gefallen lassen, aber gewiss nicht zum Beispiel das Fegen des Hofes und das Erstellen von statistischen Auswertungen über das Plakatieren (es sei denn, du hast Derartiges bisher getan).
Nur wenn wirklich Abwegiges von dir verlangt wird, würde ich dir empfehlen, dich konsequent zu weigern. In Grenzfällen würde ich an deiner Stelle die Arbeit unter Protest ausführen. Das Risiko, wegen Arbeitsverweigerung gekündigt zu werden, musst du bedenken. Aber ein Schreiben, mit dem du dem Auftrag widersprichst, kann nicht schaden.