Hallo
Deine Antworten können wir hier so nicht stehenlassen.
Eine Änderung im beiderseitigen EInvernehmen ist immer
möglich, nur sollten dabei auch gesetzliche Grundlagen
beachtet werden. Eine Befristung wenn bereits ein unbefristet
Arbeitsverhältnis bestanden hat ist NICHT möglich (sorry,
entsprechender Gesetzestext ist grad nicht auffindbar,
definitiv Arbeitsschutzgesetz)
Das ist falsch. Das Befristungsrecht steht im Teilzeit- und Befristungsgesetz und da ist auch dann, wenn schon ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mal bestanden hat, bei Vorliegen eines Sachgrundes auch eine nachträgliche Befristung wieder möglich.
- Sind im Rahmen einer „innerbetrieblichen/betriebsbedingten
Umsetzung“ ohne Kündigung Änderungen hinsichtlich unbefristet,
Kündigungsfristen, Entlohnung (Entfall Bonus) möglich? Der
Vertrag enthält folgenden Vorbehalt des Arbeitgebers:
„…innerhalb des Unternehmens eine entsprechende
gleichwertige und zumutbare Tätigkeit zu übertragen.“
- Verbleibt ihm ansonsten nur Kündigung?
Dem Arbeitgeber steht es immer frei eine „Änderungskündigung“
vorzunehmen wenn sich die Parteien nicht einigen können. Wenn
man z. B. den Ort der ARbeit nicht wechseln würde, gilt dies
dann als ordentliche Kündigung mit den gesetzlichen
Kündigungsfristen (es wird davon ausgegangen das kein
Tarifvertrag greift, ansonsten wären diese Fristen bindend
wenn nicht anders vertraglich vereinbart).
Das ist völlig falsch. Es gibt zum einen das Direktionsrecht des Arbeitgebers - auch ohne Kündigung - als einseitige Möglichkeit des Arbeitgebers, eine andere Tätigkeit oder einen anderen Arbeitsort im Rahmen billigen Ermessens vorzusehen (§ 106 GewO). Das geht nur dann, wenn im Vertrag kein fester Arbeitsort oder keine feste Tätigkeit vereinbart bzw. eine Änderung nicht vorbehalten ist. Für die Ausübung des Direktionsrechts sind grds. keine Fristen zu beachten (außer dass eine zu kurzfristige Anordnung auch unbillig sein kann).
Klauseln, die das Direktionsrecht erweitern, sind auch immer einer Wirksamkeitsprüfung zu unterziehen, d.h. es kann auch sein, dass der AG sich im Vertrag zu weitgehende einseitige Änderungen im Rahmen des Direktionsrechts vorbehält wie z.B. unterwertige Tätigkeiten.
Beim billigen Ermessen kommt dann in die Abwägung, wie sehr der AN durch die Tätigkeits- oder Ortsveränderung einerseits belastet ist und andererseits durch seine hierarchische Stellung und Vergütung das vielleicht hinzunehmen hat und wie gut die Gründe des AG sind, den Ort zu ändern.
Es kann auch im Vertrag widerrufliche Bestandteile geben, die einseitig durch Widerruf - ohne Kündigung - geändert werden können.
Gibt es für die geänderten Arbeitsbedingungen keinen oder keinen wirksamen Vorbehalt bzw. ist das auch nicht vom gesetzlichen Direktionsrecht des § 106 GewO umfasst, bleibt nur die Änderungskündigung.
Da kommt es aber entscheidend darauf an, ob der AN Kündigungsschutz genießt oder nicht. Das wiederum hängt von seiner Beschäftigungsdauer (> 6 Monate) und der Anzahl der Arbeitsplätze im Betrieb (>10) ab.
Stellt sich heraus, dass kein Kündigungsschutz besteht, kann der Arbeitgeber den alten Vertrag einfach unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist (einzelvertraglich, bei Tarifbindung auch ggf. tarifvertraglich oder sonst nach § 622 BGB) kündigen und einen neuen nach Ablauf der Kündigungsfrist anbieten, der schlechter ist.
In jedem Fall kann der ARbeitgeber nicht von einem
unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis gehen!
Doch, bei Vorliegen eines Sachgrundes für die Befristung sogar auch das.
VG
EK