Vertragsbindung im Internet

Hallo, Experten,

angenommen, jemand hätte sich auf einem Kochrezepte - Server mit den dort geforderten Angaben angemeldet, die Geschäftsbedingungen akzeptiert und schließlich gemerkt, dass ein Abruf von Leistungen kostenpflichtig ist. Angenommen, dieser Jemand hätte dann sofort den Server verlassen, ohne irgendwelche Dienste in Anspruch zu nehmen. Und weiter angenommen, dieser Jemand hätte durch diese Reaktion übersehen, dass der Vertrag, dessen Zustandekommen er gar nicht bemerkt hat, durch ein Widerspruchsrecht aufzulösen gewesen wäre. Angenommen, er würde jetzt gemahnt, die vereinbarte mtl. Nutzngsgebühr zu bezahlen, wie könnte er sich wehren? Oder müsste er zahlen, obwohl er keine Leistungen in Anspruch genommen hat?

LG, Karin

Huhu!

Oder müsste er zahlen, obwohl er keine Leistungen in
Anspruch genommen hat?

Dass er das müßte, stünde ganz bestimmt in den Geschäftsbedingungen drin, die er akzeptiert hätte.

Die Frage, ob ein Vertrag auch dann zu erfüllen ist, wenn man die Leistung, auf welche man selbst einen Anspruch hat, nicht in Anspruch nimmt, taucht hier öfter auf. Dabei ist Sinn des Vertrages ja gerade, Pflichten verbindlich zu begründen, damit sich die andere Partei darauf verlassen und einstellen kann, eine Leistung zu erhalten.

Stell dir vor, du schließt einen Kaufvertrag ab: Du verkaufst Sache X zum Preis von 100 Euro. Durch den Kaufvertrag wirst du noch nicht Eigentümer der 100 Euro und der Käufer wird noch nicht Eigentümer der Sache X. Du als Verkäuferin kannst nun aber verlangen, Eigentum und Besitz an den 100 Euro zu erhalten. Das gilt natürlich auch dann, wenn der Käufer es sich anders überlegt. Leuchtet doch ein, oder? :wink:

Levay

Stell dir vor, du schließt einen Kaufvertrag ab: Du verkaufst
Sache X zum Preis von 100 Euro. Durch den Kaufvertrag wirst du
noch nicht Eigentümer der 100 Euro und der Käufer wird noch
nicht Eigentümer der Sache X. Du als Verkäuferin kannst nun
aber verlangen, Eigentum und Besitz an den 100 Euro zu
erhalten. Das gilt natürlich auch dann, wenn der Käufer es
sich anders überlegt.

Hallo,

gibt es nicht das Rückgaberecht, das ermöglicht, bereits erhaltene Waren zurückzugeben und damit den Vertrag rückgängig zu machen? Wenn aber erst gar keine Leistung in Anspruch genommen wird, entspricht das dann nicht einer Ablehnung, einem Widerspruch? Außerdem stellt sich mir die Frage, wie eine Vertragsbildung einwandfrei zu erfolgen hat, damit auch alle Beteiligten wissentlich und willentlich einen Vertrag abschließen. Fragen über Fragen…

LG, Karin

Auch huhu :wink:

genügte es, in den Geschäftsbedingungen in wahrscheinlich versteckter Form oder wie auch immer, neben dem Anpreisen eines Gewinnspieles, völlig kostenlos, solche Vertragsabschlüsse rechtlich einwandfrei zu verfassen? Mir käme das ein bisschen unseriös vor. Und wären nicht die Bedingungen zu einem Rücktritt ebenfalls in nicht versteckte Form anzubringen?

LG, Karin

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Auch hallo.

angenommen, jemand hätte sich auf einem Kochrezepte - Server
mit den dort geforderten Angaben angemeldet,

Wenn der Name mal nicht der URL der Adresse entspricht…
Eine kleine Lektüre von http://www.verbraucherrechtliches.de/internet-vertra…
könnte aufklären.

mfg M.L.

Nochmal ein besonders freundliches Hallo,

aufgrund deiner Hinweise würde sich die Person „Jemand“ nun nicht mehr so einsam fühlen mit ihrem naiven Verhalten, denn die Gruppe der Vertragsfallen scheint groß-, die Gruppe der Daraufreinfallenden scheint wesentlich größer zu sein! :wink:

Und immer wieder tun sich neue Abgründe auf.

LG, Karin

Hallo nochmal.

nicht mehr so einsam fühlen mit ihrem naiven Verhalten,

Also in einem gewissen Forum kann man sich im Winter/Frühjahr/Sommer 2006 mal durch das Archiv wühlen und mal zählen, wie oft in solchen Fällen der Zahlungsratschlag gegeben wurde…

die Gruppe der
Daraufreinfallenden scheint wesentlich größer zu sein! :wink:

Das ist ja auch der Sinn der Sache :wink:

mfg M.L.