möchte folgende situation schildern: wir haben vor 5 jahren ein kleines ferienhaus (mobilheim) in einem freizeit- und ferienpark (ca. 200 häuser) in nrw gekauft, grundstück ist gemietet/gepachtet. in den verträgen bzw. parkordnung/benutzungsverordnung - sind bestandteile der verträge - steht u.a. „Eine Dauertierhaltung innerhalb des Freizeitparks ist nicht statthaft!“
problem ist, dass jeder 2. bewohner (hier insbesondere dauerbewohner mit 1. wohnsitz!) einen bzw. zwei hunde hält, von katzen und anderen tieren ganz zu schweigen. diese bewohner wohnen also mit 1. wohnsitz das ganz jahr hier mit ihren hunden! morgens, mittags, abends und in der mittagsruhe - besonders im sommer - ein ständiges, belästigendes, nervendes gebell! die hundebesitzer (die mehrzahl der bewohner also!) ignorieren unsere bitten auf einhaltung der ruhe. da jedes 2. haus einen hund hat, ist unsere position hier recht schwach…
der grundstücksverpächter (wir zahlen jährlich pacht für das grundstück - 2.500€) hat auf unsere jahrelangen einsprüche gegen die „Dauertierhaltung“ nie reagiert bzw. unsere anfragen ignoriert und hat nie auf die einhaltung seiner verordnung bestanden/geachtet. denn wenn er einspruch erheben würde, dann würden über 50% aller bewohner wegfallen > bei ca. 100 häusern ein großer einnahmeverlust…
für uns ein klarer fall von vertragsbruch, oder?
außerdem haben wir den verpächter informiert, dass wir unser haus verkaufen und einen nachpächter für das grundstück suchen. im vertrag steht u.a. ”…kann der Pächter sein Mobilheim nicht selbst, sondern nur über die Agentur des Verpächters veräußern. Die Agentur ist bereit, das Objekt zu den jeweils geltenden Marktpreisen anzubieten. Diese Regelung gilt nur für den Fall, dass das Mobilheim im Freizeitpark verbleiben soll.”
wir haben das haus aber vor 5 jahren direkt vom eigentümer - ohne Agentur - gekauft, hatten nie kontakt zur agentur oder verpächter! der verpächter hat uns nur den grundstücks-pachtvertrag zugesandt…
für jeden tipp oder hinweis vorab ein recht herzliches „DANKESCHÖN“!
mfg
rene
Hallo Rene! Das Halten von Hunden/Tieren soll im Widerspruch stehen zur Benutzungsordnung. Gleichwohl hast du dort mehr als fünf Jahre ausgehalten. Wenn auch unter Protest und Forderungen an den Verpächter. Gleichwohl wurden Massnahmen gegen die Tierhaltung nicht eingeleitet. Grundsätzlich habe ich aber Bedenken darüber, ob solch` eine Bestimmung in einem Pachtverhältnis heute überhaupt noch durchsetzbar ist. Du hättest also schon nach kurzer Nutzungszeit konsequent sein müssen. Mit Fristsetzung an den Verpächter und Androhen einer Kündigung des Pachtvertrags allein aus diesem Anlass. Auch mit gleichzeitigem Hinweis auf Schadenersatzforderungen, z.B. wegen Mindererlös beim Verkauf des Mobilheims, für Mehrkosten beim angemessenen Neukauf usw…
Doch was nicht ist, kann ja vielleicht auch noch nachgeholt werden.
Wenn nun im Pachtvertrag steht, den du ja anscheinend jetzt erst vom Verpächter erhalten hast, unter welchen Bedingungen ein Eigentümer sein Mobilheim verkaufen darf, so kommt es nicht darauf an, wie du es damals gekauft hast. Doch wenn du diesen Vertrag jetzt erst erhalten hast und dieser von dir bisher auch nicht unterzeichnet wurde, dann hattet ihr bisher eine vertragfreie Nutzungszeit. Also den Vertrag auch im Nachhinein nicht unterzeichnen.
Gleichwohl würde ich den Verkauf über die Agentur des Verpächters erwägen, wenn dadurch keine Nachteile für dich entstehen. Doch was ist, wenn der Käufer des Mobilheims auch den Standplatz haben möchte? Dann ist er auf den Verpächter angewiesen, ihm einen Stellplatz zu vermieten.
Zusammengefasst ist es wohl doch das Beste, wenn ihr zu einer einvernehmlichen Lösung kommt. Das wünscht dir
wawida
Hallo, Rene,
Zur Einleitung:
§ 581 BGB vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Ge-brauch des verpachteten Gegenstands ……… während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags (landwirtschaftlich genutzte Flächen) sind, soweit sich nicht aus den Paragrafen 582 bis 584b (hierbei handelt es hauptsächlich um vom Verpächter gestelltes Invantar.) etwas anderes er-gibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
Daraus ergibt sich, dass der Verpächter nach den Vorschriften des § 535 BGB als Vermieter die Mietsache dem Mieter (Pächter), in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch ge-eigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen (Steuern, Ver-sicherungen, kommunale Abgaben et.cetera).
Daraus ergibt sich, dass das ganze Jahr über der Gebrauch der Pacht-/Mietsache durch die premanete Beinträchtigung des Hundegebells gestört und beeinträchtigt ist. Diese Störungen und Beeinträchtungen ziehen sich über den gesamten Tag von morgens bis abends, vorallem auch über die gesamte vereinbarte Mittags- und Nacht-reruhe hin. Besonders im Sommer macht sich die ständige, belästigende und nervende Störung des Gebrauchs der Pacht-/Mietsache durch die Haltung der Tiere der Pächter als Hundehalter sehr unangenehm bemerkbar.
All die vorgenannten Störungen und Beeinträchtigungen wären vermeidbar, sofern der Verpächter seinen Verpflichtungen aus den Pachtverträgen und der Park-ordnung, als auch der Benutzungsverordnung, die Bestandteile der Pachtverträge – sind pflichtgemäß nachkäme. Ebenfalls ist eindeutig vertraglich vereinbart, dass eine Dauertierhaltung innerhalb des Freizeitparks nicht statthaft! Ist
Die Überwachung der oben erwähnten vertraglichen Pflichten aus dem Pachtvertrag und den ergänzenden Ordnungen der Pächter durch den Verpächter finden seit Jahr und tag nicht statt. Er mißachtet die Vereinbarungen, die er mit den Pächtern ge-schlossen hat und nimmt Billigenden in Kauf, wenn sein Verhalten bei den Pächtern die Hunde, Katzen und anderes Getier vertragswidrig halten entgegen zu wirken.
In einem sochen Fall, in dem sich der Verpächter als Vorbild für die Pächter ebenso sich nicht um die vertraglichen Vereinbarungen kümmert wie eine überwältigende Anzahl von Pächter, haben vertragstreue.Pächter Störungen und Beein-trächtigungen der Pacht-/Mietsache zu ertragen, es sei denn, dass sie von § 536 BGB Gebrauch machen und den Pachtzins entsprechend den nicht ertragbaren Störungen durchdas Hundegebell mindern.
§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel (Hundegebell und Störungen beeinträtigender Art und Weise), so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete (Pacht) befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit ge-mindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine un-erhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft (Ruhe und Erholung im Freizeit- und Ferienpark) fehlt (oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten (Hundehalter) ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters ab-weichende Vereinbarung unwirksam.
Da Ihr den Verpächter schriftlich und mündlich ohne erfolg abgemahnt habt, und er nichts unternommen hat, könntet Ihr ihn nochmal abmahnen (schriftliich) und ihm androhen, die Pacht zu mindrn (50 %) braucht nicht zurückgezahlt werden. Desweiteren darauf hinweisen. Darüberhinaus solltet Ihr darauf hinweisen, dass nun Schluss mit lustig sei, wenn ernicht der kommenden 4 Wochen alles unternimmt, die Vereinbarungen die im Pachtvertrag und der Parkordnung, der Benutzungsverordnung, als auch die nicht statthafte Dauertierhaltung innerhalb des Freizeit- und Ferienparkes untersagt und dies auch wenn erfordrlich, auf dem Rechtsweg durchsetzt.
Da ich selbst ein erfahrener Cämper bin, kenne ich die von Dir geschilderte Problematik auf solchen Plätzen. Deshalb eine weiterführende Darstellungder Rechtslage.
Die eventuell erforerliche Klage kannst Du auch ohne Rechtsanwalt selbst führen. Dann müssten wir eventuell nochmal Kontakt aufnehmen. Hoffe, Dir einige Hinweise gegeben zu haben. Dann wünsche ich Dir viel Erfolg beimdurchsetzen Deiner Interessen.
Mit freundlichem Gruß
Willi
hallo,
dass Sie den Verpächter nicht mit einer Pachtminderung sanktioniert haben, wegen der Nutzungsbeeinträchtigungen, wird diesen freuen, denn nachträglich ist das nicht ohne Weiteres möglich.
Was die Regelung eines Verkaufes angeht, gilt der Vertrag, leider.
Ich würde empfehlen, den Verpächter auf Ihre damalige Verfahrensweise hinzuweisen und anzukündigen, Gleiches auch zu tun, also direkt weiterverkaufen.
Unter Hinweis auf die Einschränkungen während der Nutzungszeit sollte er dieser Verfahrensweise zustimmen. Versuchen Sie eine einvernehmliche Regelung mit ihm zu finden.
Ansonsten sollten Sie Rechtsrat einholen und ggf. einen RA zu Hilfe nehmen.
Weitere spezielle Hinweise kann ich leider nicht geben, da es sich um einen Pachtvertrag handelt und dieser nicht nach Mietrecht zu bewerten ist.
Viel Erfolg!
Gruß suver
Hinsichtlich der Hundehaltung werden weder Sie noch der Vermieter eine Möglichkeit haben, diese zu untersagen, nachdem es offensichtlich zu einem „Gewohnheitsrecht“ geworden ist.
Hinsichtlich der Vertragsklausel sollten Sie rechtlich prüfen lassen, ob diese individualvertraglich oder AGB-rechtlich überhaupt zulässig ist.