Vertragsbruch beim Bürgschaftsvertrag

Hallo. Ich hätte da mal eine Frage zum Thema Bürgschaftsvertrag. Mein Schwiegervater hat sich vor 10 Jahren als Bürge bereit erklärt, um seinem „Stiefsohn“ beim Hausbau finanziell zu unterstützen. Er hat bis vor kurzem Jahr für Jahr für Jahr die vorgeschreibenen und vereinbarten Summen PÜNKTLICH bezhalt. Es war ein monatlicher BEtrag von ??, wobei auch noch jährlich 15.000 Euro fällig waren (so sieht es der Bürgschaftsvertrag vor 10 Jahren vor). Da mittlerweile alles so zerfahren ist, und seine leibliche Tochter leer ausgeht und alle seitdem zerstritten sind, wollte ich wissen, ob man gegen den Stiefsohn vorgehen kann, da er bewusst 2 jährliche Raten von je 15.000 Euro NICHT in die Darlehensrückzahlung einbezahlten, sondern es ohne wissen des Vaters (Bürge) für private Zwecke „verprasste“… Kann der Bürge gegen ihn evtl. gerichtlich vorgehen, bzw. welche Möglichkeiten hat er?? Wäre super nett und wichtig, wenn mir da jemand etwas helfen könnte… Gruss Markus

Hallo,

um welche Art von Bürgschaft handelt es sich. Ist es die Ausfallbürgschaft, so wird der Bürge zur Haftung erst dann herangezogen, wenn alle anderen Maßnahmen, z.B. Zwangsvollstreckung oder Verwertung der Sicherheiten beim Hauptschuldner etc. ausgeschöpft sind. Dann macht er von § 771 BGB Gebrauch:

Einrede der Vorausklage:
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.
(Aber Vorsicht: Dieses Recht der so genannten Einrede der Vorausklage ist in der Praxis meist in den Bürgschaftserklärungen (besonders bei Kreditinstituten) ausgeschlossen.)

Dann gibt es noch die Höchstbetragsbürgschaft, hier ist für den Bürger eine Haftungsgrenze festgelegt.

Es gibt noch weitere Bürgschaftsarten, also ist es erstmal wichtig den Vertrag durchzulesen.

Ich würde dir raten in dieser Sache wirklich einen fachkundigen Rat einholen zu lassen bei einem Anwalt in Sachen Bürgschaftsrecht.

Viel Erfolg
Cosma

Leider kenne ich mich hiermit nicht aus
LG