Vertragsbruch zum Ausbildungsende

Hallo,

nehmen wir einmal an, ein Auszubildender habe die Prüfung abgelegt, aber seine Prüfungsergebnisse noch nicht erhalten. Jetzt hat er ein kurzfristiges Jobangebot (beginn in wenigen Tagen och vor bekanntgabe der Prüfungsergebnisse), das er gerne annehmen möchte.

Er fragt sich nun

  • was ihm wahrhaft Schlimmes passieren kann, wenn er die Kündigungsfrist des § 22 Abs. 2 Nr 2 BBiG nicht einhält: Das BAG geht ja davon aus, dass sich die Leistung des Auszubildenden und die Verpflichtungen des Ausbildenden die Waage halten und die Einstellung einer ausgelernten Kraft und die damit verbundenen Kosten keinen eratzfähigen Schaden darstellen, da die Arbeitsleistung eines Azubis nicht mit der einer gelernten Kraft vergleichbar ist.

  • ob es irgendwelche Problem mit der IHK gibt, weil er die Ausbildungszeit nicht eingehalten hat: Ich vermute aber, dass die Ausbildungszeit nur für die Zulassung zur Prüfung maßgeblich ist, und die Prüfung ist ja schon abgelegt. Sein Risiko dürfte eher darin liegen, dass er, wenn er die Prüfung nicht besteht, ohne Ausbildungsbetrieb dasteht und für die Wiederholungsprüfung wohl nicht mehr im Verzeichnis des Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist, § 43 BBiG.

Wie beurteilt Ihr das Ganze?

Chrissie

PS: Dass man „das nicht macht“, nämlich einfach fristlos kündigen, ist schon klar. Aber hier soll es nicht um die moralische Bewertung gehen.

Hallo,

hat der Azubi mal mit dem AG gesprochen über ne Aufhebung? (Man muss es ja nicht kompliziert machen, wenns auch einfacher geht)

MfG

Jetzt hat er ein kurzfristiges Jobangebot (beginn in wenigen
Tagen och vor bekanntgabe der Prüfungsergebnisse), das er
gerne annehmen möchte.

Wenn man sich einigermaßen sicher ist, die Prüfung bestanden zu haben, sollte der Ausbildungsbetrieb da keine Sperenzchen machen können. Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung; so lange noch keine Übernahme vereinbart oder konkludent zustande gekommen ist, kann der Ausbildende den Auslerner eh nicht halten.

Gruß Eillicht zu Vensre

Hallo,

die Vertragsaufhebung ist natürlich immer eine Möglichkeit.

Aber es bleibt dann noch die Frage mit der Prüfung / IHK.

Chrissie

Da kann der Azubi mit dem neuen Betrieb sprechen, ob die „Falls es denn schiefgeht mit der Prüfung“ für die notwendige Nachsitzzeit (war mal ein halbes Jahr, bin nicht sicher wie es heute ist) als Ausbilder zur Verfügung steht (notwendige Fachliche Kenntnisse und Arbeitsmittel vorhanden?).
Ein Wechsel des ausbildungsbetriebs nach versauter Prüfung ist gar nicht so selten (schließlich scheint es dann beim alten ja an irgendwas zu mangeln, wenn man es dort nicht lernen kann)
Steht es denn wirklich so sehr auf der kippe?
Gruß Susanne

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

jetzt habe ich mit der IHK gesprochen: Nach der Zulassung zur Prüfung interessiert es sie nicht mehr, ob und wann das Aubildungsverhältnis beendet wird. Für die Wiederholungsprüfung muss das Ausbildungsverhältnis auch nicht mehr eingetragen sein, man kann also sozusagen als „WExterner“ wiederholen.

Chrissie