folgende Situation: Ein Telefonvertrag ist zum Monatsende kündbar. Der Vertrag läuft dann noch weitere 6 Wochen.
Gekündigt wurde schriftlich und per Einschreiben am Freitag, 30.10.09. Die Kündigungsfrist fällt auf Samstag, 31.10.09. Der Rückmeldeschein der Post kam am 3.11. zurück, mit der Bestätigung, dass das Einschreiben gegen Unterschrift am 2.11. angenommen worden ist.
Im Antwortschreiben des Unternehmens wurde nun so getan, als wäre die Kündigung erst am 5.11. eingegangen (augenscheinlich wurde die Kündigung erst am 5.11. bearbeitet). Mit Bedauern wurde die Kündigung zum 11.01.2010 entgegen genommen, da der 30.11. und nicht der 31.10. als Kündigungstermin angenommen wurde.
Nun habe ich folgenden Eintrag zum Thema zwar gefunden, werde aber aus den Antworten nicht ganz schlau, da es sich beim Arbeitsgesetz wohl um andere Regeln handelt, als bei normalen Verträgen:
Kündigungsfristende fällt auf einen Sonntag (Dirk Major, 28.10.2008 10:10)
Aus BGB § 193 geht aber hervor, dass ein Kündigungstermin, der auf einen Sonn-, Feier-, oder Samstag fällt, auf den folgenden Werktag verschoben wird. In diesem Falle also Montag, 2.11.
Stimmt das, oder ist das eine Fehlinterpretation? Hätte der interne Bearbeitungsvorgang berücksichtigt werden müssen?
Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten.
(sollte der Eintrag an dieser Stelle nichts zu suchen habe, bitte ich um Entschuldigung. Ich bin neu dabei und bin mit der Handhabung noch nicht ganz vertraut…)
Gekündigt wurde schriftlich und per Einschreiben am Freitag,
30.10.09. Die Kündigungsfrist fällt auf Samstag, 31.10.09. Der
Rückmeldeschein der Post kam am 3.11. zurück, mit der
Bestätigung, dass das Einschreiben gegen Unterschrift am 2.11.
angenommen worden ist.
Der Zugang ist entscheidend. Too late.
30.11. + 6 Wochen also.
Aus BGB § 193 geht aber hervor, dass ein Kündigungstermin, der
auf einen Sonn-, Feier-, oder Samstag fällt, auf den folgenden
Werktag verschoben wird. In diesem Falle also Montag, 2.11.
Stimmt das
Nein, wegen verspätetem Zugang der Kündigung. Man könnte sonst auch am 5. kündigen „rückwirkend“ zum 30. des Vormonats.
Hätte der
interne Bearbeitungsvorgang berücksichtigt werden müssen?
Vielen Dank für die Antwort!
Dann verstehe ich zwar §193 nicht, weil das Einschreiben am Samstag da gewesen wäre (es konnte halt nur niemand Unterschreiben), aber anscheinend „überschattet“ das Eingangsdatum alles, korrekt?
§ 193 BGB gilt nicht für Rückwärtsfristen, da sonst die Kündigungsfrist verkürzt würde.
§ 193 regelt den Fall, dass eine Erklärung z.B. binnen 2 Wochen abgegeben werden darf, der letzte Tag der 2 Wochen aber ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist und man daher keine vollen 2 Wochen Überlegungsfrist hätte.
Ah! Jetzt wird es klar. Vielen Dank. Dieses Fachchinesisch… Das ist jedes Mal mein Problem im Wirtschafts- und Recht-Unterricht. Tausend Wege zu interpretieren… Meine Lehrerin verzweifelt auch immer an mir, weil ich ihr jedes Mal 5 Milliarden Wege anbiete… So ist das eben