Vertragserfüllugspflicht eines Drittanbieters

Hallo,

habe eine wahrscheinlich etwas komplexere Fragestellung zum Geschäftsverhältnis und Leistungspflicht bei Leistungen, die über einen Zwischenanbieter verkauft werden.

Wenn ein privater Endkunde bei einem kommerziellen Anbieter einen Gutschein für einen Drittanbieter kauft, hat dann der Anbieter des Gutscheines die Pflicht, die angebotene Gutscheinleistung zu erfüllen?

Beispiel (die genannten Firmennamen gibt es nicht):

Ein kommerzieller Anbieter „Tolle-Gutscheine“ bietet „Flug mit Oceanic Airlines nach Hamburg für 10€ statt 1000€“ an.
Man kauft diesen „Deal“ (das Wort „Gutschein“ ist dabei nicht zu finden) bei Tolle-Gutscheine, zahlt also 10€ an diesen Anbieter, um einen Flug mit Oceanic-Airlines nach Hamburg machen zu können.
Bei Tolle-Gutscheine sind auch die Konditionen zu finden, einen Hinweis auf weitere Konditionen von Oceanic-Airlines gibt es nicht, ebenso findet keinerlei Kontakt zwischen dem Kunden und Oceanic-Airlines statt. Man kauft dieses Angebot also bei Tolle-Gutscheine und nicht bei Oceanic-Airlines.

Nach Vertragsabschluss entscheidet sich Oceanic-Airlines irgendwann, diesen Flug doch nicht mehr anzubieten, worüber Tolle-Gutscheine den Kunden informiert und ihm die 10€ zurückerstattet.

Hat der Anbieter die Pflicht, dem Kunden die angebotene Vertragsleistung (Flug nach Hamburg) zu liefern?

Wie sind bei sowas die Geschäftsverhältnisse zu sehen, wer sind überhaupt die Vertragspartner? Kommt ein rechtsgültiger Kaufvertrag zwischen Kunde und Anbieter zustande, oder tritt der Anbieter dabei nur als Vermittler auf? Bei wem müsste der Kunde auf Vertragseinhaltung bestehen? Beim Anbieter oder direkt bei Oceanic-Airlines?

viele Grüße, Tobias

Hat den keiner eine Idee dazu?

Ich weiß, es gibt spannendere Themen hier, aber der Sachverhalt mit den Gutscheinen würde mich trotzdem sehr interessieren, wäre toll wenn da jemand seine Einschätzung zu schreiben könnte. :smile:

Ich weiß, es gibt spannendere Themen hier, aber der
Sachverhalt mit den Gutscheinen würde mich trotzdem sehr
interessieren, wäre toll wenn da jemand seine Einschätzung zu
schreiben könnte. :smile:

das thema gutscheint kommt zwar täglich zigfach vor, aber kann ziemlich kompliziert werden.
da ich den genauen inhalt der verträge bzw. des gutscheins nicht kenne (beim gutschein sind die agb und ihre wirksamkeit das größte problem), kann ich nur allgemein schreiben. das folgende gilt für den regelfall; die kleinste abweichung kann zu anderen ergebnissen führen:

vorweg: der gutschein ist ein kleines inhaberpapier, § 807 bgb.

vertragsbeziehungen:

  1. zwischen erwerber des gutscheins und veräußerer besteht ein ausgabevertrag, idR ein ganz normale kaufvertrag. d.h. der veräußerer hat seine pflicht erfüllt, wenn er das eigentum an dem gutschein an übertragen hat. mehr, also besonders die erfüllung der leistung, ist nicht vertragsinhalt

[in den seltensten fällen tritt der veräußerer als vertreter des leistungsanbieters auf]

  1. vorvertrag (strittig) bzw. hauptvertrag mit dem leistungsanbieter, sobald die leistung von diesem durch den inhaber des gutscheins verlangt wird.

bei leistungsstörungen folgt daraus:

wird die leistung nicht mehr angeboten, etwa aus dem sortiment genommen, entfällt die leistungspflicht des leistungsanbieters, § 275 bgb. gegen diesen besteht ein anspruch auf schadensersatz nach §§ 280 I, III, 283 bgb in höhe des (objektiven) werts der leistung.

  1. gegen den veräußerer des gutscheins, der seiner pflicht mit der übertragung nachgekommen ist, besteht kein anspruch, s.o.