wie weit geht die, wenn man von den „guten Sitten“ mal absieht: Kann ich einen Vertrag machen, in dem drinsteht, dass er nur gültig wird, wenn bestimmte Bedingungen, die in der nahen Zukunft liegen können, erfüllt werden? Konkreter: Kann ich einen Grundstückskaufvertrag machen, der nur dann wirksam wird, wenn ich auch das Nachbargrundstück kaufen kann?
Wenn beide Seiten das unterschreiben, sollte das doch kein Problem sein!?
Danke
Laika
PS: Es handelt sich nicht um einen konkreten Fall bei mir oder Freunden, das kam in einer allgemeinen Diskussion über solche und ähnliche Sachen auf.
wie weit geht die, wenn man von den „guten Sitten“ mal
absieht: Kann ich einen Vertrag machen, in dem drinsteht, dass
er nur gültig wird, wenn bestimmte Bedingungen, die in der
nahen Zukunft liegen können, erfüllt werden?
natürlich können verträge auch bedingt geschlossen werden, § 158 bgb. das gilt auch für grundstücke, wenn die übrigen voraussetzungen wie die not. beurkundung- vorliegen, § 311b bgb.
so genannte „aufschiebende Bedingungen“ (§ 158 BGB, wie schon erwähnt) werden oft genutzt, beispielsweise, wenn ein Vertrag von der Zustimmung einer Aufsichtsbehörde abhängig ist. Man kann die Zustimmung erst mit dem Vertrag beantragen, wenn sie aber verweigert wird, darf der Vertrag nicht wirksam werden. Also nimmt man die Zustimmung der Aufsichtsbehörde als aufschiebende Bedingung auf.
Beispiel: Unternehmenskaufvertrag, Kaufgegenstand ist ein Kreditinstitut, hier muss die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zustimmen.
Ebenso kann man damit Verträge miteinander koppeln, d.h. ein Vetrag wird nur wirksam, wenn ein anderer ebenfalls wirksam wird.
Beispiel aus dem privaten Bereich: Verkauf einer Schrankwand an den Nachmieter.
Der Verkäufer will sichergehen, dass der Nachmieter (Käufer) sie auch nimmt, wenn er den Mietvertrag bekommt und es sich dann nicht doch anders überlegt, der Nachmieter möchte keine Schrankwand erwerben, wenn er dann vielleicht den Mietvertrag doch nicht bekommt.
Also schließt man den Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung ab, dass der Mietvertrag zwischen Vermieter und Nachmieter (Käufer) zustande kommt.