Hallo,
wir möchten meinen Anteil an einem geerbten Mietshaus an den Mitbesitzer verkaufen. Wir haben uns zwar über Preis und Zeitpunkt geeinigt, aber gibt es noch irgendwelche Punkte, die wir im Vertrag berücksichtigen sollten, um uns rechtlich vor „Nachwirkungen“ zu schützen ? (z.B. Haftungsausschluss etc.)
Was sollte unbedingt neben Datum und Preis noch in den Vertrag aufgenommen werden ?
Danke schon im voraus für eure Hilfe!
Liebe Grüße
Sabine
Hallo,
im Allgemeinen:
ohne Anwalt - in diesem Fall Notar - geht es nicht. Der Kaufvertrag über einen Hausanteil unterliegt dem Beurkundungszwang und muss daher von einem Notar beglaubigt werden. Käufer und Verkäufer einigen sich über die Person des Notars. Der Notar wird die notwendigen Klauseln nennen und erforschen, was der Wille der Parteien ist.
im Besonderen (Haftungsausschluss):
Dem Käufer einer mangelhaften Sache stehen die Gewährleistungsrechte nach § 437 ff. BGB zu. Er kann zunächst vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, wobei beim Kauf eines Altbaus lediglich die erstgenannte Alternative in Betracht kommt. Verweigert der Verkäufer die Nachbesserung oder kommt er der Aufforderung dazu innerhalb einer ihm zu setzenden Frist nicht nach oder scheitert die Nachbesserung, hat der Käufer die Wahl zwischen Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises. Unter weiteren Voraussetzungen kann er auch Schadensersatz verlangen. Anders als bei Neubauten kann allerdings bei Altbauten die Haftung für Mängel vertraglich wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer den Mangel bewusst verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 444 BGB). Ein Hausschwamm zum Beispiel dürfte dem langjährigen Voreigentümer in den wenigsten Fällen verborgen geblieben sein, so dass er für diesen Mangel auch bei einem etwaigen vertraglichen Haf-tungsausschluss wird einstehen müssen. Generell ist aber - wie häufig - entscheidend, was im Vertrag geregelt ist. Gerade beim Verkauf „von privat an privat“ besteht für den Käufer die Möglichkeit, auf den Inhalt des Vertrages, etwa durch Aufnahme einer Beschaffenheitsgarantie, Einfluss zu nehmen. Davon sollte er in seinem eigenen Interesse - gegebenenfalls nach Einholung von Rechtsrat bei dem beurkundenden Notar oder einem Rechtsanwalt - Gebrauch machen.
Grüße
Kira