Vertragskündigung nur in bestimmter Form?

Liebe Experten!
Einer meiner Schüler erzählte mir heute, dass er die Kündigung seines Fitnessstudio-Vertrages zurückgeschickt bekam, weil sie nicht den „Anforderungen“ entsprochen hätte: Da gibt es wohl online ein bestimmtes Formular, dass man benutzen muss, um eine gültige Kündigung auszusprechen.
Ist das denn rechtens so?

Mit welcher rechtlichen Begründung kann man denn behaupten, eine Kündigung, wie sie üblicherweise formuliert wird (also mit den Angaben zum Vertrag, dem fristgerechten Kündigungsdatum, in schriftlicher Form) als ungültig hinzustellen?
Wenn man dadurch nicht mehr rechtzeitig kündigen kann, können ja Mitgliedsbeiträge für ein weiteres Jahr anfallen, also eine erhebliche Summe. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das rechtlich haltbar ist. Ich glaube eher, dass das ein Trick ist.
Wer weiß was?

Danke und Gruß
Diva

Servus,

es kömmt darauf an, ob eine bestimmte Form für die Kündigung (von vornherein) vertraglich vereinbart ist. Ich glaube, es wäre gut, wenn der Schöler den seinerzeit abgeschlossenen Vertrag daraufhin durchsähe.

Schöne Grüße

MM

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Okay, dennoch frage ich mich, ob das wirksame Vertragsklauseln sind.

Wenn jetzt jemand festlegt, man müsse die in grüner Tinte schreiben und an einem geraden Donnerstag absenden, usw. …
Kann man die Form so vorschreiben, dass eine Kündigung, die diese Form nicht einhält, ungültig ist, wenn doch ansonsten alle relevanten Informationen enthalten sind?

In Deutschland besteht Vertragsfreiheit! Sollte Dein Schüler den Vertrag als unzuläßig anzweifeln wird er das gerichtlich klären lassen müssen. ramses90

Das schon. Es gibt aber auch die §§ 305 ff. BGB, die vorschreiben, wann AGB wirksam sind und wann nicht. Unwirksam sind AGB unter anderem, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Ich könnte mir grundsätzlich vorstellen, dass wir es hier mit einem solchen Fall zu tun haben.

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Also, es geht hier nicht um ein Problem mit dem Brief eines Schülers.
Ich unterrichte Deutsch, zur Zeit das Thema „Geschäftsbriefe“. Da kam dieses Beispiel auf und ich hab mich gefragt, ob da so rechtens ist.

nicht mehr und nicht weniger.

Ohne die Vertragsbedingungen zu kennen, kann man die Frage nicht beantworten. Es gibt ein Urteil des LG München, nach dem für eine Vertragskündigung keine strengeren Vorgaben gelten dürfen als für den Vertragsschluß, d.h. wenn man den Vertrag online abschließen kann, kann man auch per E-Mail kündigen, d.h. der Anbieter kann on den AGB nicht wirksam die Kündigung ausschließlich per Schriftform vereinbaren. Auch kann nicht wirksam vereinbart werden, daß der Kunde einen Haufen Angaben mitliefern muß, die für eine eindeutige Zuordnung des Vertrages zur Person gar nicht erforderlich sind.

Aber - wie gesagt - ohne Kenntnis der AGB und anderer Einzelheiten läßt sich zur Frage nicht abschließend etwas sagen. Klar ist aber auch, daß die Vorgabe „nur in grüner Tinte“ einer Inhaltskontrolle nicht standhält und unwirksam ist.

Gruß
C.

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Die von dir genannte Entscheidung hat das OLG München mit Urteil vom 09.10.2014, Az.: 29 U 857/14, bestätigt. Der folgende Leitsatz ist nicht amtlich:

„Der formularmäßiger Ausschluss der elektronischen Form der Kündigung des Vertrages in den AGB eines Online-Dating-Portals verstößt gegen § 309 Nr. 13 BGB und ist daher unwirksam, da hierdurch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Wahrung der Schriftform beschränkt wird.“

Quelle: https://kurzelinks.de/0tsh