Vertragskündigung per Mail, wenn angeboten

Liebe/-r Experte/-in,
Ich habe eine Frage zum Vertragsrecht.
Ich habe bei einem Anbieter ein Abo getestet, dies aber innerhalb der 14tägigen Testphase gekündigt (per Mail).

Nach einigen Wochen kam die Rechnung. Ich wieß darauf hin, dass ich ja schon gekündigt hätte. Daraufhin erhielt ich erst keine Antwort, schließlich meldete sich eine Inkassofirma bei mir, mit der Bemerkung, dass die Kündigung ohne Bestätigung nicht gültig sei.

Jetzt habe ich im Internet gelesen, dass Kündigungen per Mail nicht rechtskräftig wären. Wie ist das aber, wenn der Anbieter dies sogar auf seiner Internetseite anbietet:

„Innerhalb der 14-tägigen Testphase können Sie den Service durch Deaktivierung der Songflat im Kundenbereich unter XXXXXXX oder durch Widerruf an XXXXX in Textform (z.B. per Mail, Fax, Brief) beenden“

Vielen Dank im Voraus!

Gruß

Anjar

Du bist im Recht! Der Anbieter hat E-mail ausdrücklich akzeptiert und trägt damit das übliche E-mail Risiko allein oder mit. Auf alle Fälle: Nicht einschüchtern lassen - die knicken von selbst ein. Einen Mahnbescheid schicken die nicht. Aber bis dahin werden die das Blatt ausreizen. Cool bleiben.

moin,

gar nicht von deren Gehampel beeindrucken lassen.

natürlich sind manche sachen via mail nicht unbedingt gültig,wenn man die e-mail adresse nicht verifiziert hat(signatur,bzw.digitaler stempel).

Wenn sie jedoch nachweisen können das sie die e-mail FRISTGERECHT versendet haben(vllt. mit lesebestätigung),können die zwar nen auftstand machen das man die nicht erhalten hätte etc.

Ich bezweifel jedoch, das irgendein richter bei deren masche mitspielt.

Man darf nicht vergessen das wenn es um zustellung geht,es selbst noch nichtmal mit einschreiben und rückschein beweiskräftig sein muss(man weiß ja nicht ob das drin ist was reingehört)im prinzip braucht man auch noch nen zeugen der den inhalt der post bestätigt.

Klar ist, das sie kündigen wollten und dies auch wie auf deren webseite angeboten, getan haben.

erstma die e-mail ausdrucken und abheften.

die können ja klagen wenn die meinen das die mehrheit der rechtsgelehrten deren meinung ist.

Ich bezweifele es sehr stark.

Denn wir leben ja in der internet*betrugszeit.

für rückfragen gerne

mfg
kaisen

Hallo Anjar,
Wie du schon richtig festgestellt hast haben verschiedne Abonnements verschiedene Kündigungszeiten, du sagtest ja, dass dein Anbieter innerhalb der 14tägigen Testphase dem Nutzer eine Kündigung einräumt. Die Frist sollte von daher kein Problem sein.

Als weitere Problematik erwähntes du, dass eine Kündigung via Internet und ohne Bestätigung als Ergebnis deiner Recherche nicht möglich sein.
Das ist falsch, eine Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und ist somit von einer Partei ausgehend (natürlich müssen Fristen und vertragliche Vereinbarungen eingehalten werden!).
Die Kündigung via Email ist etwas umstritten, aber sollte keine größere Hürde darstellen.
Juristen sprechen davon, dass der Sender (du) dafür verantwortlich ist, dass bei dem Empfänger unter regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme der Kündigung zu rechnen ist. D.h. Du musst nur dafür sorgen, dass die Mail beim Empfänger auf dem Email Konto erscheint, ob er sie dann auch liest ist seine Sache(!!) du hast ja alles in deiner Macht stehende getan.

Für mich klingt das nach unseriösen Methoden mit denen der Betreiber hier seinen ‚Kundenservice‘ betreibt.

Ich habe bei einem Anbieter ein Abo getestet, dies aber
innerhalb der 14tägigen Testphase gekündigt (per Mail).
Nach einigen Wochen kam die Rechnung.

… schließlich meldete sich eine Inkassofirma bei

mir, mit der Bemerkung, dass die Kündigung ohne Bestätigung
nicht gültig sei.

„Innerhalb der 14-tägigen Testphase können Sie den Service
durch Deaktivierung der Songflat im Kundenbereich unter
XXXXXXX oder durch Widerruf an XXXXX in Textform (z.B. per
Mail, Fax, Brief) beenden“

Hallo Anja,

die Angelegenheit ist eigentlich eindeutig. Wenn Sie alle mails gespeichert haben, sind Sie auf der sicheren Seite.
Setzen Sie ein Schreiben mit der Überschrift W i d e r s p r u c h auf und fügen Sie als Kopie Ihre Abozustimmung (wichtig ist das Datum), den Hinweis auf der Internetseite des Anbieters (rauskopieren) sowie Ihre Kündigungsmail bei.

Der Hinweis der Inkassofirma, daß die andere Seite Ihre Kündigung nicht bestätigt hätte und es deshalb nicht als gültige Kündigung anzusehen ist, ist Nonsens. Das ist lediglich unkorrektes Verhalten - und ohne Relevanz.

Wichtig ist (diesmal per Post), daß Sie das Ganze als
per E i n w u r f e i n s c h r e i b e n an die Inkassofirma senden, damit dürfte die Sache vom Tisch sein.

Geben Sie ruhig den Hinweis, daß Sie sich rechtlich beraten haben (warum nicht selbst einmal bluffen) und wenn die Inkassofirma das Ganze nicht als erledigt bestätigt, würde Ihr Anwalt aktiv werden, aber Sie doch hoffen die Angelegenheit gütlich zu klären.

Wichtig ist auch der Hinweis, daß Sie auf keinen Fall bereit sind, die erhaltene Rechnung zu begleichen, da diese auf Grund Ihrer pünktlich erfolgten Kündigung unberechtigt erstellt wurde.

Sollte die Inkassofirma nicht Ruhe geben, würde ich wirklich nicht davor zurückschrecken, einen Anwalt aufzusuchen und mich unverbindlich beraten zu lassen.

Worauf diese Herrschaften normalerweise vertrauen, ist die Unsicherheit der Betroffenen, die sich oft scheuen den Rechtsweg zu wählen.
Aus meiner eigenen Erfahrung kann ich Sie nur darin bestärken, Widerspruch einzulegen.

Ich hatte solch einen Fall mit einem sehr hartnäckigen Internetanbieter, wo letztlich die Einigung über die Inkassofirma erfolgte, die aufgrund der von mir eingereichten Unterlagen mir Recht gab.
Lassen Sie sich nicht ins Boxhorn jagen!!!

Vielleicht geben Sie mir ein kurzes Feedback, ob Ihnen meine Antwort nützt. Ich bin ja kein Anwalt, aber die Rechtslage ist klar, und ich hatte wie gesagt schon selbst ähnliche Situationen, wo allein der Hinweis auf rechtlichen Beistand ausreichte.

Schönes Wochenende wünscht Ihnen
Greta

Hallo Anja,
die „niedere“ Rechtsprechung hat das mittlerweile schon bestätigt, dass Verträge auch per Mail gekündigt werden können (Amtsgericht Frankfurt AZ 30 C 730/08-25). Das dürfte besonders dann gelten, wenn dies in den AGB oder dem Angebot sogar so „vorgeschlagen“ wird (hast Du die noch?)
Hoffentlich kannst Du die E-Mail auch beweisen??? (Am besten mit Lesebestätigung?)

Schubi