Vertragslaufzeit und Kündigung

Hallo an alle,

vielleicht könnt Ihr mir helfen folgende, recht häufig angewandte, Beschreibung zur Kündigung zu verstehen:

Vertragslaufzeit und Kündigung

Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 6 Monaten. Die Mindestlaufzeit beginnt mit der Aufnahme der Belieferung des Geschäftspartners. Wird der Vertrag nicht zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt, so verlängert er sich automatisch um jeweils weitere 6 Monate.

Um einen zügigen Lieferantenwechsel zu ermöglichen, gilt Folgendes: Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

Habe ich das richtig verstanden:

6 Monate Mindestlaufzeit und 4 Wochen Kündigungsfrist. D.h. ein Kunde könnte hier bis zum Ende des 5. Monats die Kündigung einreichen um dann ein Monat später aus dem Vertrag zu sein?

Also z. B.: 01.01.2012 Vertrag geschlossen, bis 31.05.2012 Kündigung eingereicht, 01.07.2012 Ende des Vertrages.

ODER

…ist damit gemeint, dass ab der Kündigung 6 Monate der Vertrag noch laufen muss?

Also z. B.: 01.01.2012 Vertrag geschlossen, bis 31.05.2012 Kündigung eingereicht, ab 31.05.2012 noch 6 Monate Vertrag bis 31.11.2012?

Was ist richtig, wie habt Ihr das verstanden?

Danke im Voraus.
mfg
paul

Also z. B.: 01.01.2012 Vertrag geschlossen, bis 31.05.2012
Kündigung eingereicht, 01.07.2012 Ende des Vertrages.

Ja, am 31.06.2012 24:00 endet der Vertrag.
Am 01.07.2012 00:00 ist man kein Kunde mehr.

Was wäre nun wenn der Verfasser dieser AGB, z.B. ein Stromanbieter, die Kündigung zum 31.06.2011 nicht anerkennt, weil er mit dieser Bedingung sagen wollte, dass nach der Kündigung man noch mindestens 6 Monate Vertragsgebunden ist wegen der Mindestlaufzeit. Also nach Ansicht des Stromanbieters der Vertrag zum 31.11.2011 endet.

Was kann der Verbraucher tun wenn er das anders verstanden hat (s. Bsp. 1) und es auch nicht anders zu verstehen ist?
Kann er dann die Zahlung verweigern zum 01.07.2012?

Hi,

liegt irgendein schriftlicher Nachweis vor, dass die Kündigung VOR dem 31.05.2011 eingegangen ist?

Falls ja wurde das Vertragsverhältnis fristgerecht gekündigt und man ist ab dem 01.07 kein Kunde mehr. Entsprechend hat man auch keine Pflichten mehr.

Behauptet die Firma, dass das Vertragsverhältnis bis zum 31.11.2012 besteht weil die Formulierung so ist, oder behauptet die Firma, dass die Kündigung nach dem Stichtag eingegangen ist? im letzteren Fall hätte sich die Vertragslaufzeit wegen des verpassten Termins verlängert. Letzteres ist eine bekannte Masche bei der man lediglich den pünktlichen Eingang nachweisen muss.

Ich kenne das von der GEZ. Wenn man der eine Kündigung schickt schicken die oft keine Kündigungsbestätigung, hören aber auf Geld ab zu buchen. Nach 2 bis 3 Jahren sagen die einfach die Kündigung sei nie eingegangen und verlangen mal eben eine Nachzahlung über den entsprechenden Zeitraum.

MFG

Ja, es liegt hier ein Nachweis vor. Es ist aber auch nicht die Frage sondern was bleibt dann den Kunden als Option in so einem Fall?

Er hat die AGBs so verstanden wie sie geschrieben stehen und wie es auch in allen Verbraucher-Verträgen üblich ist, mit einer Mindestlaufzeit von 4 Wochen und nicht 6 Monaten erst nach der Kündigung. Denn dann hätte in den AGBs stehen müssen 6 Monate Kündigungsfrist und nicht 4 Wochen.
Meiner Meinung nach verdreht der Stromanbieter hier die Tatsachen zu eigenem Vorteil um den Kunden länger zu behalten.

Könnte der Kunde nicht einfach ab dem 01.07. die Zahlung verweigern?
Welche Konsequenzen könnte das für ihn finanziell haben, sprich Gerichtskosten, Mahnkosten, falls der Anbieter Klagt?

Würde der Kunde dann auch vor Gericht damit durchkommen?

Hi,

Ja, es liegt hier ein Nachweis vor. Es ist aber auch nicht die
Frage sondern was bleibt dann den Kunden als Option in so
einem Fall?

Was soll ihm bleiben? Er kann sich vorab noch von enem Rechtsanwalt beraten lassen, aber er muß entscheiden, ob er weiterhin zahlt oder nicht.

Könnte der Kunde nicht einfach ab dem 01.07. die Zahlung
verweigern?
Welche Konsequenzen könnte das für ihn finanziell haben,
sprich Gerichtskosten, Mahnkosten, falls der Anbieter Klagt?

Nun ja, mit der Klage des Anbieters entstehen erst mal keine Kosten. Wenn der Richter aber dann zu dem Ergebnis kommt, die Vertragsauslegung des Anbieters war richtig und der Vertrag war nicht wirksam gekündigt, trägt er die Kosten des Rechtsstreits (Gerichts- und Anwaltskosten) und muß einen gewissen Zins auf die zu unrecht vorenthaltene Summe zahlen.
Wie der Richter aber entscheidet, kann vorher niemand mit Sicherheit sagen - ein Rechtsanwalt kann es aber zumindest weitgehend eingrenzen.

Gruß Stefan

Ok, danke für die Beiträge.

Vielleicht könnt ihr abschließend kurz einschätzen ob der Kunde vor Gericht gute Chancen hat oder ob er ein großes Risiko eingeht.

Denn meine Einschätzung wäre, dass er sehr gute Chancen hat, weil eben diese AGBs irreführend und unüblich sind. Ich meine, es ist aus den Bedingungen schwer zu erkennen das damit 6 Monate Kündigungsfrist gemeint sind. Es ist auch sonst üblich in vielen Verträgen (Handy, Telefon etc.) dass eine Kündigungsfrist zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gegeben wird und nicht dass die Mindestvertragslaufzeit dann erst ab der Kündigung beginnt.

Gäbe es für die Vertragspartner die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens?