Vertragspartner DienstV (Mij oder dessen Eltern)?

Guten Tag,

angenommen ein Minderjähriger (älter als 7 jünger als 18, beschr. geschäftsf.) begeht eine Straftat (Bagatelle) und die Eltern gehen mit ihm zu einem Strafverteidiger, damit dieser das Kind verteidigt vor Gericht.

Es wird eine Vollmacht ausgefüllt, auf der folgendes steht: „Vollmacht wird in der Strafsache gegen (es folgt der Name des Minderjährigen), gesetzl. vertreten durch die (es folgt der Name der Eltern)“
–> unterschrieben wird diese Vollmacht allein durch die Eltern.

Keine - weder Kind noch Eltern - zahlt das Honorar.

Wer ist jetzt Beklagter in einer Klage auf Honorar? - beide, weil die Eltern ihr Kind vertreten haben und auch selbst Mitschuldner sein wollten (wenn ja, woraus entnimmt man das?) oder

  • nur Die Eltern, weil sie allein Vertragspartner geworden sind (wenn ja, warum? vielleicht weil es ein ein Vertrag zugunsten Dritter (Kind) war?) oder
  • das Kind alleine, weil es von seinen Eltern nur rechtmäßig beim Vertragsschluss vertreten wurden (§ 164 I BGB)?

Einem Anwalt wird ja eher etwas daran gelegen sein, dass die Eltern Schuldner sind und nicht das Kind? Hätte man dann in der Vollmacht etwas anders machen müssen? Oder ergibt sich das aus der „allg. Lebenserfahrung“?

Klar ist, dass die Vollmacht zur Vertretung in der strafrechtlichen Angelegenheit nichts darüber aussagt, wer den Vertrag schließt. Der Rest ist Auslegungssache. So nichts anderes vereinbart wurde, würde ich im Zweifel immer von einem Vertragsschluss durch die Eltern selbst ausgehen, denn man wird kaum annehmen können, dass sie konkludent im fremden Namen aufgetreten sind. Folge: § 164 Abs. 2 BGB.

Levay

Guten Tag,

Klar ist, dass die Vollmacht zur Vertretung in der
strafrechtlichen Angelegenheit nichts darüber aussagt, wer den
Vertrag schließt.

Warum? Ich sehe hierin gerade die Beauftragung zum Tätigwerden des Anwalts. Die Eltern haben als gesetzliche Vertreter ihres Kindes unterschrieben. Das Kind hätte den Vertrag ja allein nicht schließen können, wurde also gemäß § 164 I BGB vertreten.

Ich hätte noch überlegt, ob man eine Schuldübernahme für die Eltern erwägen könnte (sodass beide : Kind/Eltern schulden)

Warum?

Weil man - wie sich aus § 164 Abs. 2 BGB ergibt - doch im Zweifel den Vertrag selbst abschließt. Es dürfte sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter handeln, aber das heißt ja gerade nicht, dass das Kind selbst Vertragspartner ist und etwas zahlen müsste.

Ich sehe hierin gerade die Beauftragung zum Tätigwerden
des Anwalts.

In der Vollmachterteilung? Selbst wenn das zeitlich zusammenfiele: Rechtsdogmatisch müsste man die verschiedenen Geschäfte trennen. Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommt, das du annimmst: Deine Begründung wäre m.E. nicht vertretbar (=falsch).

Die Eltern haben als gesetzliche Vertreter ihres
Kindes unterschrieben.

Aber doch nur die Vollmacht! Die ist nicht dasselbe wie die Willenserklärung, die zum Vertrag führt.

Ich hätte noch überlegt, ob man eine Schuldübernahme für die
Eltern erwägen könnte (sodass beide : Kind/Eltern schulden)

Arg konstruiert, finde ich.

Levay