Vertragspartner ist nicht Auftraggeber Bewertung

Hallo zusammen,

mich beschäftigt seit längerem eine Frage über die ich selbst in sog. Expertenrunden nur Stirnrunzeln erlebe…

Also,

Herr A. ist freiberuflich als Dozent für medizinische Produkte tätig. Freiberuflichkeit ist von Finanzamt annerkannt.
Er schult Patieneten und Angehörige im selbständigen Umgang mit den Geräten.
Er bekommt seine „Aufträge“ zu schulen von Kliniken, Ärzten, Pflegediensten oder direkt von Patienten.
Sein Honorar zahlt jedoch die jeweilige Firma die das Gerät vertreibt.
Also nach BfA von einem Auftraggeber (von dem das Geld kommt).

Wie bewertet ihr die Argumentation das die Auftraggeber nicht die Geldgeber sind ?

Ähnlich wie bei einem Arzt der seinen Auftrag ja auch vom Patienten, sein Geld aber von der KK bekommt.

Ich hoffe auf eine rege Diskussion.

Servus,

Sein Honorar zahlt jedoch die jeweilige Firma die das Gerät
vertreibt.

Jo. Und mit diesen Firmen besteht ein Vertrag. Und das sind die Auftraggeber.

„jeweilige“ deutet darauf hin, dass es sich um mehrere Unternehmen („Firmen“) handelt. Also keine Rentenversicherungspflicht.

Wenn „jeweilige“ nur eine barocke Verzierung ist, und es sich in Wirklichkeit um einen Auftraggeber handelt, besteht Rentenversicherungspflicht.

Schöne Grüße

MM

Das würde bedeuten das nicht der Auftraggeber für die Rentenversicherungspflicht ausschlag gebend ist sondern der Zahlende ?

kann ich mir kaum vorstellen…

Der Auftraggeber, der wie der Name schon sagt, den Auftrag erteilt, ist kein Auftraggeber in dem Sinne … sondern…

ja was ist er dann ?

zusatz: Vertragspartner ist nicht Auftraggeber
Vielleicht sollte ich erwähnen, sorry hab ich vergessen…, das aufgrund der Verbreitung eines bestimmten Gerätes der Umsatz zu fast 100 % aus Geräten eines Unternehmens stammt (fast monopolstellung).

Servus,

wenn, wie Du sagst, mit dem „Zahlenden“ kein Vertrag besteht und er die Durchführung der Schulungen nicht beauftragt hat: Welchen Anlass gibt es für ihn, zu zahlen?

Schöne Grüße

MM

wenn, wie Du sagst, mit dem „Zahlenden“ kein Vertrag besteht
und er die Durchführung der Schulungen nicht beauftragt hat:
Welchen Anlass gibt es für ihn, zu zahlen?

ich versuchs mal zu erklären:
Der Arzt entscheidet irgendwann das der Patient dieses Gerät benötigt. Eine Zeit lang wird dieser Patient z.B. von einem Pflegedienst versorgt. Da dies aber teuer und umständlich ist entscheidet der Patient mit Arzt und Pflegedienst sich schulen zu lassen.
Auftrag wird erteilt.
Patient wird geschult.

Abrechnung erfolgt aber über den Hersteller des Gerätes, mit dem natürlich ein Vertrag besteht und der verständlicherweise ein Interesse am Einsatz seines Gerätes hat (Mietzahlung der Krankenkasse)

Ich hoffe das ist irgendwie verständlich, ich möchte die Geräte bzw. Firmennamen hier nicht öffentlich nennen.

Gruß Cyber

Servus,

das habe ich schon verstanden. Ich möchte bloß herausarbeiten, warum derjenige der Auftraggeber ist, von dem die Gegenleistung (= das Honorar) abhängt, und nicht der Patient, der einen Termin ausmacht.

Nochmal die Gegenprobe andersrum: Welche Rechte hat denn der Patient bei der ganzen Sache? Wenn z.B. die Schulung mangelhaft ist oder ein zugesagter Termin nicht wahrgenommen wird?

Schöne Grüße

MM

abgekürzter Zahlungsweg
Hi !

Mit deiner Frage:
„Wie bewertet ihr die Argumentation das die Auftraggeber nicht die Geldgeber sind ?“
werden zwei unterschiedliche Themen vermischt.
Dies sind

  • zum Einen der Vertrag (Vertragsart, Vertragsparteien, …)
  • und zum Anderen die Zahlung

Die größte Verwirrung dürfte wohl im ersten Schritt daher rühren, dass die Vertragsverhältnisse bisher unklar sind (von Handelsvertreter über Dienstleistungsvertrag bis Werk(leistungs)vertrag dürfte hier alles möglich sein.

Der zweite Schritt, nämlich die Zahlung, ist durch den „abgekürzten Zahlungsweg“ noch sehr viel komplizierter zu verstehen. Die Vielzahl der Beziehungen zwischen:

  • Gerätehersteller
  • Patient
  • Krankenkasse
  • „Dozent“
    trägt hier auch nicht gerade zur Aufklärung bei.
    Der Standardweg dürfte wohl sein:

Dozent schreibt an Patient Rechnung. Patient bezahlt.
Patient schreibt an KK Rechnung. KK bezahlt.
KK hat anteilige Rückgriffsrechte gegen Hersteller. Stellt Rechnung, Hersteller zahlt.

Es wurde sich dann wohl aus Vereinfachungsgründen dafür entschieden, den Patienten bei dieser ganzen Kiste außen vor zu lassen. So sind dann nur noch 3 „Personen“ an der Abrechnung beteiligt.

Wer also tatsächlich der „Auftraggeber“ ist, läßt sich nur aus den vertraglichen Vereinbarungen des Einzelfalles ermitteln. Aus juristischer Sicht sind „Ausahlender“ und „mit Zahlung belasteter“ auch nicht identisch. Eine Pauschalantwort läßt sich daher nicht formulieren.

BARUL76