Vertragsrecht

vertragsrecht
guten tag ,
haben ein auto gekauft , im vertrag ist ein unfallschaden hinten links angegeben . nach heutigem gutachten wurde mir mitgeteilt , dass das auto einen weiteren gravierenden unfallschaden vorne rechts aufweisst . muss der verkäufer
(privatverkauf) das auto zurücknehmen und die volle kaufsummme zurück erstatten ?

danke im vorraus

Guten Tag,

ich empfehle Ihnen, den Verkäufer anzurufen bzw. schriftlich mit ihm Kontakt aufzunehmen und das zu klären. Wenn das Auto vielleicht bei ebay gekauft wurde, wenden Sie sich zusätzlich an ebay, denn dort ist der Verkäufer verpflichtet Wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Wenn es über z.B. eine Zeitung angeboten wurde, empfehle ich Ihnen dies über einen Anwalt zu klären, wenn der Verkäufer nicht einsichtig ist und das Problem beheben möchte.

Tut mir leid, aber ich kann diese Frage nicht Rechtlich beantworten. Dies überschreitet meine Kenntnisse.

ja! Muss er…

§199 BGB : Die 3-jährige Verjährungsfrist bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Käufer von dem Mangel Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Hallo, meine Vorredner haben nicht in allen Punkten Recht!!
Folgendes gilt:
§ 123 Abs. 1 BGB: Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistig Täuschung … bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

Zur Frist, § 124 Abs. 1 BGB: Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

§ 124 Abs. 2: Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte (der Getäuschte) die Täuschung entdeckt.

Diese Vorschrift betrifft auch Privatverträge. Aber jetzt, wenn ein sofortiger Wandel (Auto zurück, Geld zurück) nicht funktioniert, doch lieber einen Anwalt aufsuchen.
Und noch ein Punkt: Wie ist das perönliche Umfeld des Verkäufers? Ist er bereits unpfändbar, hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben und alles Recht was Sie bekommen, können Sie mangels Pfändbarkeit nicht durchsetzten. Das sollten Sie vorab prüfen. Bei Gericht gibt man Ihnen bekannt, welcher Gerichtsvollzieher für die Anschrift zuständig ist, den Sie befragen können, ob bereits Unpfändbarkeit vorliegt.
Was nützt Ihnen nämlich ein Schuldtitel für gutes Geld, wenn nichts zu holen ist. Das ist bei „Betrügern“ meistens der Fall.
MfG
PB

Guten Tag, nun, dass ist nicht so einfach zu beantworten. Dazu müsste der Kaufvertrag eingesehen werden. Grundsätzlich gilt auch unter Privatkäufen eine Gewährleistungsplicht. Diese kann allerdings eingeschränkt werden. Ich sehe Ihren Fall so, dass der Verkäufer durch Hinweis eines Unfallschadens (hinten links), Sie in dem Glauben ließ, dieses wäre „alles“. Ihr Gutachten belegt jedoch das Gegenteil (was Sie letztendlich belegen müssen). Dieses erfüllt durchaus den Tatbestand der Täuschung. Bei Rückzahlung der vollen Kaufsumme ist zu beachten, dass ihr Nutzungsvorteil,-Sie haben ja den Wagen eine zeitlang bewegt- in Abrechnung kommen kann.
Viel Glück.

Hallo,

Sind die Gewährleistungsansprüche im Kaufvertrag ausgeschlossen worden?? Falls nicht können Sie den Kaufvertrag anfechten wegen arglistiger Täuschung wenn Sie nachweisen können, dass der Verkäufer den nicht angegebenen Schaden bereits bei Vertragsabschluss kannte !!! Das gutachten weisst zwar einen schaden aus, es beweist aber nicht, das der Verkäufer von dem Schaden wusste.

notfalls nochmal zum Anwalt gehen ein Rechtsstreit kann teuer werden. Eine generelle Pflicht des Verkäufers den Wagen zurückzunehmen gibt es leider nicht.

Noch Fragen? einfach nochmal schreiben

Alle Angaben ohne Gewähr

Hallo, erstmal vielen dank für die antwort. der verkäufer ist der einzigste vorbesitzer, er hat die erstzulassung des autos vorgenommen, also muss er ja von diesem schaden wissen. würde dies nicht als beweis ausreichen?
im vertrag steht „unter ausschluss der sachmängelhaftung“. ist dieser satz bei arglistiger täuschung hinfällig?
mfg mama gaenseklein

wenn er erstbeistzer ist muss er von dem schaden gewusst haben das ist richtig. Es beweist aber nicht, das er es wissentlich verschwiegen hat. Er hat ja einen anderen Schaden genannt, weshalb sollte er den anderen wissentlich verschweigen. Also sie sehen schon es ist nicht anz so einfach sicher können sie den Kaufvertrag anfechten um welche summe handelt es sich denn?

LG Mario

es geht „nur“ um eine kaufsumme von 1.600 €. bei dem von ihm genannten schaden handelt es sich um eine kleine Delle über der stossstange. der verschwiegene schaden ist allerdings grösser. der träger vorne rechts wurde zusammengeschweisst, die karosserie ist verzogen. das auto ist bereits 15 jahre alt, mit dem verheimlichten schaden ist es dann mit sicherheit auch keine 1.600€ mehr wert!
habe bereits 480 € an reparaturen reingesteckt und bin ziemlich bedient!
was kann ich jetzt machen!
mfg mama gaenseklein