Vertragsrecht

Liebe/-r Experte/-in,

am 30.12.09 wurde Kaufvertrag über Lieferung von Matratzen, Lattenrosten und Spezialkissen geschlossen. Spezialkissen konnten sofort mitgenommen werden, Rest wird in ca. 7 Wochen geliefert. Kaufpreis: EUR 2.866,00.

Spezialkissen (pro Kissen EUR 135) wurden eine Nacht getestet, seitdem ständig Nacken- und Kopfschmerzen. Händler ist nicht bereit, Artikel zurückzunehmen oder gegen weicheres Kissen auszutauschen. Nachfrage beim Hersteller hat ergeben, dass eine Rücknahme im Ermessen des Händlers läge.

Kann man insgesamt noch vom Kaufvertrag zurücktreten? In den AGB steht keine Widerrufsfrist sondern nur der Hinweis „Der Vertragsschluss ist für den Kunden bindend“.

Gilt allgemein eine 14tägige Rücktrittsfrist oder ist das nur ein „Märchen“?

Vielen Dank,
lichtblick (derzeit ohne Durchblick)

Es gibt keine allgemeine 14tägige Rücktrittsfrist. Dies ist eine marktübliche
Regelung, die aus Kulanz gewährt wird, aber keinen Rechtsanspruch gibt. Falls
Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht, haben Sie jedoch dieses 14tägige
Rücktrittsrecht.

Für ein Widerrufsrecht kommt es zunächst darauf an, unter welchen Umständen
Sie den Vertrag geschlossen haben. Waren Sie im Geschäft, oder haben Sie das per
Telefon/Fax/Internet etc. bestellt? Kam der Händler zur Präsentation zu Ihnen
nach Hause? Etc.

Neben dem Widerrufsrecht können Sie aber auch nach den Regeln des Kaufrechts
zurücktreten, sofern a) ein Sachmangel vorliegt, und wenn Sie b) dem Verkäufer
eine Frist zur Nachbesserung gesetzt haben, die fruchtlos verstrichen ist. Ob ein
Sachmangel vorliegt, kann nur anhabt der genauen vertraglichen Vereinbarung
beurteilt werden. Werden z.B. nur die Kissen geschuldet, ohne die Verpflichtung,
Ihnen eine besonders ruhige und angenehme Nacht zu garantieren, liegt
wahrscheinlich kein Sachmangel vor. Sollte der Händler bestimmte Eigenschaften
des Kissens garantiert haben, die hier gar nicht vorliegen, sondern genau das
Gegenteil bewirkten, so kann man durchaus von einem Mangel sprechen.

Lieber Lichtblick,

das kann ich nicht abschließend beurteilen. Faktisch ist es so, dass die Kaufsache über bestimmte Eigenschaften verfügen sollte, die die Kissen wohl aufgewiesen haben; eben als Kissen. Ersatz, Wandlung oder Minderung sind nur aus möglich bei objektiven Mängeln. Dass die Kissen Beschwerden auslösten könnte insofern einen Mangel darstellen. Das wäre wenn diese nicht in der Art und Weise beschaffen wären oder versteckte Mängel aufweisen, die gutachterlich festzustellen wären. Dann würde die Frage zu klären sein, ob das nur bei Ihnen oder allgemein auftreten könnte (auch das wird richterlich beurteilt).

Wenn der Händler und auch der Hersteller hierzu keine Kompromisslösung vorschlagen (der Hersteller ist hierbei eine echte Alternative!), und beides keinen Erfolg bringt, dann bleibt nur der Rechtsweg über einen Fachanwalt.

Zu den Anwälten möchte ich ergänzend empfehlen, vorher Referenzen einzuholen, weil es derer viele gibt, aber nur wenige davon wirklich zu dem Beruf berufen/fähig sind :smile:)).

Viele Grüße
L.C.

Sorry, hatte eine längere Antwort verfasst- die war aber dann plötzlich weg.
daher jetzt nochmal kurz: das 14-tägige Rückgaberecht gilt m.E bei InternetkÄufen oder bei Haustürgeschäften (ZeitschriftendrÜcker, Staubsaugerbvertreter o.ä.).

Sonst ist man grundsÄtzlich an Verträge gebunden. Allerdings muss die Sache für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet sein oder gewÖhnlicherweise geeignet sein (s.§434 BGB). Weiss jetzt nicht, ob z.B. andere KÄufer ähnliche Problem haben, dann könnte man sagen, die Kissen taugen eher als Backsteine denn als Schlafutensilien. Ansonsten würde ein Mangel vermutlich tendentiell zu verneinen sein. Sie kÖnnen ja aber vielleicht unter Verweis auf die entsprechende BGB-norm und Zitat des Textes versuchen, dem VerkÄufer Druck zu machen.(das wÜrde ich probieren).
Vielleicht hilft das.

Gruss
Peter Wagner

Hallo lichtblick,

eine 14 tägige Rücktrittsfrist ist i.d.R. bei Packetbestellungen und Geschäften zwischen Tür und Angel vorgesehen. Wenn man es direkt im Laden kauft und in den AGB`s nichts mit Rückgaberecht vorgesehen ist, dann liegt es im Ermessen des Händlers, die Ware bei Nichtgefallen zurückzunehmen.
Ein gut geführtes Geschäft sollte die Ware aber eigentlich auf Kulanz zurücknehmen, gerade bei der teuren Bestellung, die getätigt worden ist.
Im allgemeinen lässt sich sagen, daß für einen Rücktritt vom Vertrag erst 2 erfolglose Nachbesserungen seitens des Verkäufers gegeben haben muss (in dem Fall: meist Austausch der Ware mit demselben Produkt)
Ob die Nackenbeschwerden auf einem Mangel in der Eigenschaft des Produktes beruhen, ist nicht sicher, da es sich vermutlich nicht bei jedem gleich auswirkt.
Das müsste leider ein Rechtsanwalt klären. Sofern Rechtsschutz besteht, wäre es angebracht darüber nachzudenken. Die Chancen stehen evtl. aber nicht schlecht, da die Kunlanz des Händlers stark zu wünschen übrig lässt.
Ansonsten wäre es hilfreich solche Sachen nur anzubezahlen und den Rest bei Lieferung, da man dann auch etwas mehr Druckmittel hat, den Händler zum Einlenken zu bringen.

Hallo und
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.

Habe zwischenzeitlich mit dem Hersteller direkt telefoniert. Dieser führte aus, dass die Rücknahme der Kissen bzw. Umtausch der Kissen im Ermessen des Händlers läge und dieser sich bei einem Einkauf in Höhe von insgesamt EUR 2.866 nicht so anstellen sollte. Hab ich genauso weitergegeben. Nach zahlreichen Telefonaten mit dem Möbelfachmarkt erhalten wir nunmehr kostenlos zusätzlich zwei neue Kissen, die bereits benutzten Kissen (!) dürfen wir behalten. Das nenne ich eine Kulanzregelung. Wir wollten die zuerst gekauften Kissen zurückgeben, könnten ja als Ausstellungsstücke benutzt werden - es bestand jedoch kein Interesse.

Vielen Dank nochmals für die Hilfe und
hoffentlich sind Sie nicht eingeschneit!!!
Gruss, lichtblick

Hallo,
bitte richte Deine Anfrage an einen im Vertragsrecht bewanderten Rechtsanwalt.
Danke