Es wurden diverse handwerklichen Tätigkeiten im Bereich Hausrenovierung von einem 1-Mann-Unternehmen durchgeführt, welches sämtliche Gewerke betreut hat. Einige Dinge wurden schlecht oder noch garnicht gelöst. Nun steht die Endabrechnung an und es stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, wenn 10% der gesamten Rechnungssumme (in der Größenordnung von 11.000 EUR) vom Auftraggeber zurückbehalten werden, auch wenn das Zahlungsziel (lt. Rechnung innerhalb von 7 Tagen) um bereits gut eine Woche überschritten ist.
Gibt es dazu gültige Regeln / Gesetze?
Hallo,
also, wenn die Arbeit unvollständig oder gar mangelhaft ist, dann können das Zwei- bis Dreifache der Summe einbehalten werden, die zur Vervollständigung oder Instandsetzung erforderlich werden. 10 % dürfte wohl viel zu wenig sein. Die „Einmannfirma“ muss Interesse daran haben, die vereinbarte Leistung in vollem Umfang korrekt zu erbringen.
Sie müssen jedoch die Mängelliste sofort schriftlich umfassend anzeigen und die Aufforderung erklären, dass alles noch zu erledigen ist. Machen Sie sich selbst Beweise durch Fotos und Zeugen, die aber Ahnung von der Materie abensollten. Weisen Sie die Firma darauf hin, dass nach erledigter Arbeit die Zahlungen erfolgen. Wenn Sie noch Unklarheiten sehen sollten, halten Sie genügend Geld zurück, sonst passiert nämlich nichts! und die Arbeit wird nie zu Ende gebracht.
Das sind meine Erfahrungen.
Wie war die Vereinbarung? Vertrag? Wenn die vereinbarte Leistung nicht erfolgt ist, hast du gute Chancen auf Kürzung des Entgelds ode ähnliches. Ich würde erstma garnicht zahlen bis alles 100% gemacht wurde. Es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.
also generell gilt mängel nachweisen rechnung prüfen (es darf nur da abgerechnet werden was gemacht wurde)
mängelbeseitigugn mit fristsetzung schriftlich der firma anzeigen . (es muss eine mmöglivhkeit der nachbesserung geben) danach kann (z.b. eine andere frima die schäden beseitigen auf rechnung der anderen firma, oder der preis gesenkt werden= aber fristsetzung ist pflicht
eifach den betrag reduzieren geht nicht
wenn ich noch paar infos hätte kann ich mehr sagen
es wird schwierig, das ganze Theater in Kürze wiederzugeben.
Fakt ist, dass noch ein Restbetrag von gut 2.600,- EUR auf den Gesamtbetrag von gut 11.000,- EUR offen ist.
Dann sagte der Auftragnehmer am Telefon selbst, daß 10% auf diesen Restbetrag üblich seien, aber nur, wenn der übrige Betrag innerhalb der in der Rechnung (tatsächlich) angegebenen Frist von 7 Tagen überwiesen worden wäre. Das Rechnungsdatum ist der 29.6… Rechnungseingang per e-mail ist der 30.6., per Post am 5.7.
Eigentlich müssten sich die 10% doch auf die Gesamtrechnung beziehen (und nicht nur auf den Restbetrag). Und kann es sein, daß ein Zahlungsziel von 7 Tagen arg kurz ist, oder kann das derjenige der die Rechnung schreibt, selbst bestimmen. (Eine AGB des Auftragnehmers hat nie vorgelegen, ein schriftlicher Vertrag über den genauen Umfang und die Dauer der Arbeiten wurde nicht abgeschlossen)?
Deshalb an dieser Stelle die Frage: Was „blüht“ dem Auftraggeber, wenn er den Gesamtbetrag um eben diese 10% trotz des verstrichenen Zahlungsziels kürzt, bis alle Mängel beseitigt sind?
leider lässt sich das so pauschal nicht beantworten. Dazu muss man den Vertrag sehen. Heisst: ist es ein Werksvertrag oder Werkslieferungsvertrag —> Dienstleistung oder garantiertes Ergebnis?
Dann steht die Frage im raum: Wie sehen die Zahlungskonditionen aus?
Das sind Fragen, die zu klären sind. das sollte ein guter Anwalt für Vertragsrecht klären, wenn die Gegenseite nicht gesprächsbereit ist.
oh oh ich glaub wir haben win richtiges Problem wenn du sagst es hat nie einen schriftlichen auftrag gegeben ?
wenn es tatsächlich mängel gegeben hat, dann muss der Kunde die möglichkeit auf Reparatur oder Nachbesserung haben Nac nachbesserung nach fristsetzung erst wenn diese verstrichen oder entberlich ist kann die Rechnung möfglicherweise gekürzt werden.
aber üblicherweise einfach was abziehen geht nicht.
das es nie einen genauen Autrag gab lässt sich auch schwer nachweisen was alles genau vereonbart wurde.
gab es denn eine Abnahme der Arbeiten ?t ein wenn du sie zur Kenntnis nehmen konntest
wenn er tasächlich das gelb zurückbehält bis alle mängel beseitigt sind (was er zwar rechtlich gesehen niocht darf) aber da ihr keinen vertrag habt kann man da nix.
Außer man setzt dem Kunden eine frist zur „fiktiven Abnahme“ d.h. nach fristablfauf gilt die Abnahme als erfolgt. Außerdem gilt eine Gewährleistung von 2 -5 Jahren
also richtiger „Experte“ bin ich eigentlich nicht, jedoch besagt die Rechtsform, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten zum Fälligkeitstag tilgen muss um nicht in Verzug zu geraten (i.d.R. nach 30 Tagen).
Wenn allerdings Mängel vorliegen, ist es zu einem „Streitfall“ gekommen. Die 3-jährige Verjährungsfrist wird dadurch zwar nicht gehemmt oder unterbrochen, jedoch darf der Gläubiger dann auch nicht so einfach die Forderung an ein Inkasso z.B. abgeben um das Geld einzutreiben, laut der „IBF“. Grundsätzlich denke ich, ist es schon vertretbar, wenn Sie 10% einbehalten - vorerst - aber es sollten beide Seiten nach einer Einigung suchen. Die vereinbarten Leistungen des Renovierers wurden offenbar nicht (vollständig) erfüllt, sodass das Recht auf Nachbesserung für Sie besteht.
In einem bekannten Unternehmen ist es sogar oftmals der Fall, dass ein Schuldner gar nichts oder 50% der Rechnung lediglich bezahlt und dann ein Streitfall über Monate nach sich zieht, weil immer wieder plötzlich ganz neue „Strohhalme“ gefunden werden.
Ob nun der Gesetzgeber einen bezifferten Wert des Vorab-Abschlags angibt, kann ich leider nicht definitiv sagen, sorry.
hallo 1WO,
um dir eine genaue antwort geben zu können, müsste ich den vertrag und mehr details kennen. zu deinen schilderungen kann ich nur soviel sagen, dass eine endabrechnung grundsätzlich erst nach kompletter fertigstellung aller vertraglich vereinbarten leistungen erfolgen darf. bis dahin sind abschläge zulässig. ansonsten müssen nicht erbrachte leistungen grundsätzlich auch nicht bezahlt werden und mangelhafte leistungen müssen entweder nachgebessert werden oder dir steht hier ein minderungsrecht zu. bzgl. des nachbesserungsrechtes steht dir ein einbehaltungsrecht bis zur dreifachen höhe der vorraussichtlichen kosten der mangelbeseitigung zu. ich hoffe dir soweit in aller kürze geholfen zu haben.
un nun noch der obligatorische hinweis, dass es sich bei meiner stellungnahme nicht um eine belastbare rechtsauskunft handelt, sondern lediglich um die persönliche einschätzung eines juristischen laien ohne anspruch auf rechtliche richtigkeit. für eine konkrete und belastbare auskunft wende dich bitte an einen profesionellen rechtsanwalt.
gruß dirk
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Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).
Guten Tag. Es ist nicht bekannt, ob und wie sie ggf. die Mängel schon reklamiert haben, noch in welcher Form. Ich würde so vorgehen: Es erfolgt eine Zahlung mit dem eindeutigen Hinweis „unter Vorbehalt“. Gleichzeitig erfolgt ein Schreiben an das Unternehmen, in welchen sie die Zahlung unter Vorbehalt erläutern. Sie weisen möglichst genau auf die nicht sachgerechte Arbeit hin ggf. mit Quervermerk auf einen Vertrag. Durch ihr Schreiben und Zahlung unter Vorbehalt, wird die Beweispflicht auf den Zahlungsempfänger verlagert, deshalb sollte das Schreiben eine Fristsetzung beinhalten. Reagiert der Zahlungsempfänger nicht oder ist an einer Klärung nicht interessiert, steht ihnen die Klage wegen Rückforderung offen. Wie geschrieben, so würde ich es angehen. Viel Glück.
da zwischen dem „1-Mann-Unternehmen“ und dem „Auftraggeber“ offenbar ein Werkvertrag (dazu §§ 631 ff. BGB - Renovierung des Hauses) geschlossen wurde, möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Der Werkvertrag ist ein sog. gegenseitiger Vertrag, d.h. die geschuldeten Leistungen - Werkherstellung auf der einen und Zahlung des Werklohns auf der anderen - stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis (auch Synallagma genannt). Da der Werkunternehmer die Leistung mangelfrei zu erbringen hat (§ 633 Abs. 1 BGB), liegt nun eine Schlechtleistung vor und hins. der nicht gelösten Aufgaben eine Nichterfüllung.
Werden aus einem gegenseitigen Vertrag Leistungen nicht erbracht (und auch die Schlechtleistung ist eine Nichtleistung), so steht dem Werkbesteller gem. § 320 BGB die sog. Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu. Hinsichtlich der nicht (wie geschuldet) erbrachten Leistungen kann der Besteller somit die Zahlung des Werklohns solange verweigern, bis die Leistung seitens des Unternehmers mangelfrei bewirkt ist.
Sollten die Schlechtleistungen also 10% des Leistungsumfangs ausmachen, so kann der Besteller die Zahlung dieser 10% verweigern, selbst wenn eine Rechnung „fällig“ geschrieben ist.
Dies gilt nur dann nicht, wenn der Besteller das Werk (die Renovierungsleistungen) abnimmt und dabei ihm bekannte Mängel nicht rügt oder sich seine Rechte wegen des Mangels nicht vorbehält (vgl. § 640 Abs. 2 BGB).
handwerklichen Tätigkeiten im Bereich
Hausrenovierung von einem 1-Mann-Unternehmen durchgeführt,
Einige Dinge wurden
schlecht oder noch garnicht gelöst. Nun steht die
Endabrechnung an und es stellt sich die Frage, ob es zulässig
ist, wenn 10% der gesamten Rechnungssumme (in der
Größenordnung von 11.000 EUR) vom Auftraggeber zurückbehalten
werden, auch wenn das Zahlungsziel (lt. Rechnung innerhalb von
7 Tagen) um bereits gut eine Woche überschritten ist.
Hallo 1WO,
ich nehme an, das du der Auftragnehmer, also Handwerker bist.
Antwort: JA!
Es ist durchaus so, dass das Geld in voller Höhe nur dann zu zahlen ist, wenn auch die vereinbarte handwerkliche Leistung erbracht wurde. Und zwar zu vollster Zufriedenheit.
Ich würde erst einmal 30% abziehen und schriftlich eine Nachbesserung innerhalb von 10 Werktagen verlangen. Wenn nicht nachgebessert wird, bleibt auch die Zahlung so.
Das ist gängige Praxis, besonders bei öffentlichen Bauträgern.
Ole
selbstvertändlich kannst du einen Teilbetrag zurückhalten, der in etwa den Mängeln entspricht. Dies ist dem Handwerker mitzuteilen, am besten schriftlich.
Damit entgehst du natürlich auch einem evt. Zahlungsverzug. Denn eine Geldforderung ist nur dann berchtigt, wenn die Gegenleistung ordentlich erfüllt wurde.
Gruß Pifane
Liebe Expertinnen und Experten,
Es wurden diverse handwerklichen Tätigkeiten im Bereich
Hausrenovierung von einem 1-Mann-Unternehmen durchgeführt,
welches sämtliche Gewerke betreut hat. Einige Dinge wurden
schlecht oder noch garnicht gelöst. Nun steht die
Endabrechnung an und es stellt sich die Frage, ob es zulässig
ist, wenn 10% der gesamten Rechnungssumme (in der
Größenordnung von 11.000 EUR) vom Auftraggeber zurückbehalten
werden, auch wenn das Zahlungsziel (lt. Rechnung innerhalb von
7 Tagen) um bereits gut eine Woche überschritten ist.
Gibt es dazu gültige Regeln / Gesetze?
Wenn eine Einbehaltung von Zahlungen wirklich stattfinden darf, dann müsste man diese mit einem tatsächlich bestehenden Mangel beweisen können.
Ich weiß nicht inwieweit dort dann ein Gutachten benötigt würde.
Sorry. Hierfür bin ich leider der falsche Ansprechpartner.