ich kann zu meinem Problem leider keine eindeutige Antwort im Netz finden:
Unser Kunde vereinbart mit uns jährlich vertraglich die Liefer- und Zahlungskondition + Bonusregelungen. In der Frage geht es mir jetzt nur um die Zahlungskonditionen, die auf 40 Tage 4% Skonto lauten. Der Kunde hat zusätzlich einen Zentralregulierer bestellt, der soweit auch komplett die Buchhaltung übernommen hat.
Durch eine Systemumstellung wurde in unserer neuen Datenbank versehentlich 60 Tage 4% Skonto bei dem Kunden im Stamm hinterlegt und die letzten Rechnungen auch so ausgestellt.
Der Zentralregulierer beruft sich nun auf die Zahlungsbed. auf der Re… Wie ist der Fall hier, wenn die Bedingungen eigentlich vertraglich anders geregelt ist? Wer hat Recht? Können wir auf die 40 Tage bestehen oder müssen wir nun die 60 Tage akzeptieren?
es kommt dabei darauf an, wie die Rahmenvereinbarung formuliert ist. Grundsätzlich handelt es sich aber bei der Rechnung rechtl. um eine (einseitige) Willenserklärung: Nämlich über die Ausübung des Rechtes zur Bestimmung der Leistung. Insofern stellt die Nennung der Zahlungsbedingungen die Bestimmung der Zeit zur Leistungserfüllung dar. Weicht diese von der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung ab, bedarf es zur Gültigkeit nur noch der Zustimmung der anderen Vertragspartei. Soweit kann man also in aller Regel davon ausgehen, dass die auf einer Rechnung angegebene längere Zahlungsfrist Gültigkeit erlangt …
Aus Einkäufersicht muss ich dazu auch ganz persönlich sagen: Pech gehabt! Wer einen Fehler macht muss (im Geschäftsleben) auch mit den Konsequenzen leben. Draus lernen und keine Welle von machen; Nachbesserungsversuche kommen beim Kunden meistens nicht so gut an … aber wie gesagt, dass ist meine ganz persönliche Meinung dazu!
Eine Rechnung basiert grundsätzlich auf Vertragsbedingungen oder AGB´s. Eine fehlerhafte Rechnung macht diese nicht hinfällig, zumal wie in diesem Fall es sich um leichte Fahrlässigkeit (Eingabefehler) handelt. Was wäre, wenn sich bei der Rechnungserstellung der Rechnungspreis um eine Kommastelle nach links verschoben hätte? Beziehen sie sich in ihrer Korrespondenz auf den Eingabefehler und verweisen auf die ausgehandelten Vertragskonditionen.
bitte entschuldigen Sie die verspätete Rückmeldung, die ich mit technischen Problemen begründen möchte.
Grundsätzlich sind Willenserklärungen, die durch Verschreiben nicht dem wahren Willen des Erklärenden entsprechen, gem. § 119 Abs. 1, Alt. 2 BGB [http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html] anfechtbar.
Mit Erklärung einer begründeten Anfechtung, wird Ihre Erklärung rückwirkend unwirksam mit der Folge, dass der Vertrag zu den von Ihnen fälschlicherweise angegebenen Konditionen als niemals zustandegekommen anzusehen ist. (vgl. § 142 Abs. 1 BGB - http://dejure.org/gesetze/BGB/142.html)
In dem Fall müssten Sie dem Vertragspartner aber etwaige Vertrauensschäden ersetzen (vgl. § 122 BGB).
Weiterhin ist die Anfechtung fristgebunden. Sie ist gem. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/121.html) ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung vom Irrtum zu erklären.
Streng genommen wäre die Frist folglich nun schon abgelaufen.
Da Sie aber offensichtlich Ihrem Vertragspartner ggü schon erklärt haben, dass ein Irrtum vorlag und dass Sie die anderen Konditionen anstreben, kann diese Erklärung dahingehend gedeutet werden, dass Sie die Anfechtung (fristgerecht) erklärt haben.
Mit der Erklärung ist der Vertrag somit rückwirkend entfallen (s.o.). Wenn Sie dennoch an ihm festhalten (wollen), gelten die vereinbarten Konditionen fort.
Eine Störung der Geschäftsgrundlage, durch die eine Vertragsanpassung erreicht werden könnte (vgl. § 313 BGB) kommt vorliegend nicht in Betracht, da keine anderen Umstände eingetreten sind.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben, möchte jedoch darauf hinweisen, dass es sich bei meinen Ausführungen um keine verbindliche Rechtsberatung handelt, zu der ich rechtlich auch nicht befugt bin.
Mit freundlichen Grüßen
Durch eine Systemumstellung wurde in unserer neuen Datenbank
versehentlich 60 Tage 4% Skonto bei dem Kunden im Stamm
hinterlegt und die letzten Rechnungen auch so ausgestellt.
Der Zentralregulierer beruft sich nun auf die Zahlungsbed. auf
der Re… Wie ist der Fall hier, wenn die Bedingungen
eigentlich vertraglich anders geregelt ist? Wer hat Recht?
Können wir auf die 40 Tage bestehen oder müssen wir nun die 60
Tage akzeptieren?
ich würde jetzt mal sagen, dass hier der Vertrag mehr wiegt als die Rechnung. Somit ihr also bei der nächsten Rechnung den zuviel gegeben Skonto aufschlagen könnte.
Ich würde aber trotzdem einen Rechtsanwalt fragen, da ich euren Vertrag nicht detailliert kenne.