Vertragsrecht

Liebe/-r Experte/-in,

der untenstehenden Frage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Person A (beschränkt geschäftsfähig, § 106 BGB) wurde von einem SMS-Diensteanbieter für Klingeltöne (nachfolgend „D“) eine Nachricht (SMS) zugestellt, in der er darauf hingewiesen wurde, dass auf seinen Anschluss ein Vertrag geschlossen wurde. Daraufhin antwortete A dem D mit den Worten „wer bist denn Du?“. In der Folgezeit wurde den Eltern des A von ihrem Konto (der Mobilfunkvertrag mit dem Mobilfunkanbieter M läuft auf die Eltern) wöchentlich größere Beträge abgebucht.
Nachdem die Eltern dies festgestellt haben, haben sie ggü M Abbuchungen und die Nutzung von Dienstenummern (0900, 0180, etc.) sperren lassen. Trotzdem wurden bisher freilich horrende Summen abgebucht (also nicht nur in Rechnung gestellt!).
Die Eltern vermuten, dass ein Bekannter des A, der B, über das Internet die Leistungen für Rechnung des A bestellt hat. Hierzu ist jedoch nichts näheres bekannt.
Auch zu Widerrufsbelehrungen seitens D ist nichts bekannt.

Nun meine Frage:
Können die Eltern nur Rückforderungsansprüche gegen D geltend machen [etwa gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB - der Vertrag dürfte aufgrund der Minderjährigkeit des A und fehlender Einwilligung der Eltern nichtig sein; ggf. kommt auch Nichtigkeit gem. § 134 BGB i.V.m. UWG oder § 263 StGB in Betracht] oder haben sie auch die Möglichkeit das Geld über den Mobilfunkanbieter (M) zurückzuerlangen??
Ich denke da an einen Widerruf (jedenfalls für die Zahlungen der letzten 2 Wochen, sofern eine Widerrufsbelehrung durch M ggü den Eltern erfolgt ist).

Mir ist bekannt, dass ich keine verbindliche Rechtsberatung erwarten kann.

Für Ihre Tipps und/oder Ideen wäre ich Ihnen jedoch sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf

Für mich ist alles ziemlich verworren. Es erschließt sich für mich kein logischer Zusammenhang zwischen den Abbuchungen und einem evt. Vertrag. Abbuchungen werden vom Geldinstitut nur getätigt, wenn es im Besitz einer z.B. Einzugsermächtigung ist. Auch dann kann der betroffene Konteninhaber noch sechs Wochen die Summe zurückbuchen lassen. Ich rate den Betroffenen an, sich der Hilfe eines Fachanwalts für Vertrags,-Internetrecht zu bedienen. Auch die bloße Frage unter Bezugnahme auf verschiedene Paragraphen ist wenig hilfreich. Ohne entsprechende Kommentierung der Rechtslage zu diesen, ist die Auslegung teils kompliziert.

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Rückantwort.

Ich gestehe, dass der Sachverhalt nur sehr unzureichende Angaben enthält. Leider wurden mir keine genaueren Angaben gemacht.
So wie ich den Sachverhalt verstanden habe, wurde das Geld aber im Rahmen des Vertrags zwischen den Eltern und dem Mobilfunkbetreiber (M) überwiesen. Offensichtlich besteht somit zugunsten des M eine Anweisung an die Bank. Daher dachte ich an o.g. Widerruf ggü M.

An die Rückbuchung durch die Bank habe ich aber noch gar nicht gedacht. Danke hierfür!

Viele Grüße