Vertragsrecht

Hallo,
angenommen ich habe ein Geschäft - z.B. eine Schlosserei, Änderungsschneiderei, Hausmeisterservice oder Tischlerei.
Ich muss aber diese Tätigkeit aber Krankheitsbedingt ganz oder Teilweise aufgeben - Nun habe ich aber noch einen Auftrag der fast fertig gestellt ist und nur noch Ausbesserungsarbeiten bedarf - Das Material ist bereits bezahlt aber der Abreitslohn noch nicht - Nun kann ich diese Arbeit aber nicht zuende bringen - was nun - wie ist die Rechtslage - Kann ich den Auftrag einfach beenden und habe ich oder die Gegenseite Anspruch auf ausstehenden Lohn bzw. Schadensersatzt .
Dank und Gruss Knut d9e

Hallo Knut d9e

gundsätzlich sind Verträge zu erfüllen, von beiden Seiten. Wenn nun aus Gründen, die du oder die Gegenseite nicht zu vertreten haben, dann kann nur die Leistung erfüllt bzw. bezahlt werden bis zum Zeitpunkt der Unmöglichkeit.

Eine gütliche Einigung ist hier natürlich von Vorteil!

Gruß Pieter

Ist diese „höhere Gewalt“ irgendwo in eurem Vertrag geregelt?

Alternativ: Kannst du nicht einfach jemanden finden der deine Arbeit zu Ende führt? Dann wäre doch alles ok.

Grundsätzlich bist du an den Vertrag natürlich gebunden und miusst ihn erfüllen.

Wäre toll wenn man sich so aus dem Geschäftsleben absetzen könnte.
Selbstverständlich ist die Arbeit zu beenden.
Der Auftraggeber wird Fristen setzen und dann die Arbeit durch einen Dritten beenden lassen und auf Schadenersatz klagen.
Wenn dann teurer als selbst kalkuliert, dann eben Pech.
Es besteht ein Vertrag. Der Auftr.g. kann auf erfüllung klagen.
So ist die Rechtslage

Hallo!
In solch einem Fall empfiehlt es sich, als Handwerker einen Sub-Unternehmer zu angagieren, der die Arbeit zu Ende bringt!
Ole

Hallo,
angenommen ich habe ein Geschäft - z.B. eine Schlosserei,
Änderungsschneiderei, Hausmeisterservice oder Tischlerei.
Ich muss aber diese Tätigkeit aber Krankheitsbedingt ganz
oder Teilweise aufgeben - Nun habe ich aber noch einen Auftrag
der fast fertig gestellt ist und nur noch
Ausbesserungsarbeiten bedarf - Das Material ist

bereits

bezahlt aber der Abreitslohn noch nicht - Nun kann ich diese
Arbeit aber nicht zuende bringen - was nun - wie ist die
Rechtslage - Kann ich den Auftrag einfach beenden und habe ich
oder die Gegenseite Anspruch auf ausstehenden Lohn bzw.
Schadensersatzt .
Dank und Gruss Knut d9e

Hallo Knut,
es kommt auf die Vertragsgestaltung an. Sollte der Auftrag als kmpl. Ausführung angenommen sein, muss er auch kmpl. erledigt werden. D. h. die letzten Ausbesserungs-Änderungsarbeiten müssten noch ausgeführt werden. Sollte das nicht passieren, kann der Kunde wegen „Nichterfüllung“ auch vom Vertrag zurück treten. Hier kann man sich auch jederzeit auf die im BGB verankerten § 320-324 berufen. Anbei ein Auzug des § 323 BGB.

§ 323
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

  1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
  3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).

Ich hoffe diese Erklärung ist hilfreich.

LG
Hutsch

Hallo Knut,

bin da nicht ganz 100%ig sicher, wie die einzelnen Paragraphe aussehen, jedoch müsste dieses Problem im Vertrag geregelt worden sein. Wenn du mit deinem Kunden vereinbart haben solltest, dass Aufträge im Falle einer nicht möglichen Fertigstellung aus besonderen Gründen bis zum Grade der bisherigen Leistung entlohnt und darüber hinaus keinerlei weitere Ansprüche seitens des Kunden bestünden, wie Fertigung durch Dritter erfolgen müsste, so wärst du sicher aus dem Schneider. Wenn dies nicht der Fall wäre und dein Kunde auf die Fertigstellung pocht, so wäre dies ein Fall für deine Versicherung, da du ja nun berufsunfähig geworden bist … in deinem Beispiel. Da eine Versicherung nunmal viel Zeit u.U. benötigt, wäre mein Tipp jedoch erstmal mit dem Kunden ganz in Ruhe und sachlich über die Dinge sprechen, ob ihm deine bisherigen Leistungen ausreichen würden, was er dann bereit wäre zu bezahlen (verbautes Material + Arbeitslohn) oder das Werkstück an einen Dritten zur Endarbeit überbracht werden soll.

Wünsche viel Erfolg!

Viele Grüße, TT

Hallo Knut,

sorry, aber hier weiß ich leider auch nicht Bescheid.

Gruß, wetzi6

___________________________________

Hallo, dass ist natürlich ärgerlich. Die Absprache/Vertrag in Ihrem Fall bezieht sich auf Leistung und Gegenleistung (Bezahlung). Können Sie nun nicht abschließend liefern, geht dieses zu Ihren Lasten. Sie können zwar für die erbrachten Leistungen Forderungen stellen, doch dieses dürfte finanziell nicht pragmatisch sein, da der Kunde sich auf vollständige Erledigung berufen dürfte. Ich würde es so angehen, dass Sie einen Subunternehmer mit den Restarbeiten beaufragen, mit dem Sie dann abrechnen. Viel Glück.

Hallo Knut,

Deine Frage geht etwas Durcheinander, weil Hausmeisterbetrieb und Schlosserei schon unterschiedlich sind, aber ich glaube, Deine Frage zielt auf den Werkvertrag. Und hiernach schuldest Du die vertragliche Leistung, sprich das vereinbarte und abgenommene Gewerk. Brutal gesagt kann es dem Kunden egal sein, dass Du krank bist. Insofern schuldest Du trotzdem die Erfüllung und bist bei Nichtfertigstellung schadenersatzpflichtig. Notfalls mußt Du sebst Jemanden beauftragen der Deine Verpflichtung erfüllt. Was anderes könnte es sein, wenn Du im Auftrag des Kunden die Materialien gekauft hast und nur die Arbeitsleistung als solche auf stundenbasis schuldest, wobei der Kunde schon davon ausgehen kann, dass Du die Arbeitsleistung nicht abbrichst. Gibt es etwas Schriftliches ? Der Sachverhalt ist nämlich so leider zu dünn. Und wie ist der Kontakt zum Kunden ? Ich kann immer nur empfehlen zu reden und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wie gesagt ist es schwierig so hypothetische Fragen zu beantworten, weil manchmal eine kleine Veränderung im Sachverhalt eine komplett andere Lösung mit sich bringt. Hinweisen möchte ich auch, dass ich kein Rechtsanwalt bin und meine Antwort meine persönliche Meinung und mein persönliches Rechtsverständnis widerspiegelt ohne Anspruch auf Richtigkeit. Ich hoffe Dir aber zumindest etwas geholfen zu haben. Liebe Grüße Schlagermann Hallo,

angenommen ich habe ein Geschäft - z.B. eine Schlosserei,
Änderungsschneiderei, Hausmeisterservice oder Tischlerei.
Ich muss aber diese Tätigkeit aber Krankheitsbedingt ganz
oder Teilweise aufgeben - Nun habe ich aber noch einen Auftrag
der fast fertig gestellt ist und nur noch
Ausbesserungsarbeiten bedarf - Das Material ist bereits
bezahlt aber der Abreitslohn noch nicht - Nun kann ich diese
Arbeit aber nicht zuende bringen - was nun - wie ist die
Rechtslage - Kann ich den Auftrag einfach beenden und habe ich
oder die Gegenseite Anspruch auf ausstehenden Lohn bzw.
Schadensersatzt .
Dank und Gruss Knut d9e

Nun habe ich aber noch einen Auftrag der fast fertig gestellt ist und nur noch Ausbesserungsarbeiten bedarf - Das Material ist bereits
bezahlt aber der Abreitslohn noch nicht - Nun kann ich diese
Arbeit aber nicht zuende bringen - was nun - wie ist die
Rechtslage - Kann ich den Auftrag einfach beenden und habe ich
oder die Gegenseite Anspruch auf ausstehenden Lohn bzw.
Schadensersatz

Hallo,

die Rechtslage ist folgendermaßen:

-Der Werklohn wird mit Abnahme des Werkes fällig, § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB. Man hätte, je nach Art des Werks auch die Leistung von Abschlagszahlungen vereinbaren können, etwa für die Fertigstellung selbständiger Teile, vgl. §§ 632a, 641 Abs. 1 Satz 2 BGB.

-Solange das Werk mangelhaft ist, kann der Werkbesteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Werklohns verweigern, § 641 Abs. 3 BGB.

-Der Besteller muss das Werk abnehmen, wenn es nur an unwesentlichen Mängeln leidet, vgl. § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sind die ausstehenden Ausbesserungsarbeiten in Ihrem Fall von wesentlicher Bedeutung, so ist der Besteller zur Abnahme nicht verpflichtet, mit der Folge, dass auch der Werklohn für den Unternehmer nicht fällig wird. Der Besteller kann das Werk aber trotzdem abnehmen und sich die Mängelgewährleistungsrechte vorbehalten.

–Wenn der Besteller das Werk nicht abnimmt, erhält der Unternehmer keinen Lohn. Allerdings kann er das Werk behalten und anderweitig abzusetzen versuchen.

–Wenn der Besteller das Werk abnimmt und sich seine Gewährleistungsrechte vorbehält (vgl. § 640 Abs. 2 BGB), so müsste der Unternehmer grds. nachbessern, da das Werk noch nicht fertig ist, sprich nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, mithin mangelhaft ist, vgl. §§ 634 Nr. 1, 635 Abs. 1. 633 Abs. 2 BGB.
Da Sie das Unternehmen nicht weiterführen, ist die Nachbesserung unmöglich.
In diesem Fall bestehen folgende Möglichkeiten:

a) Der Besteller beseitigt den Mangel selbst, oder lässt ihn beseitigen (§ 637 BGB). Dann müssten Sie die Kosten hierfür tragen.
b) Der Besteller verzichtet auf die Nacherfüllung/Selbstvornahme und tritt vom Vertrag zurück.
c) Der Besteller verzichtet auf die Nacherfüllung/Selbstvornahme und verlangt Schadensersatz in der Höhe des Minderwerts.

Im Fall, dass der Besteller das Werk abnimmt, erhalten Sie den Werklohn abzüglich der Kosten für die Mängelbeseitigung, respektive abzüglich des Schadensersatzes.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf

P.S.: Link zu den Normen
http://dejure.org/gesetze/BGB

Hallo,

in diesem Fall kann ich dir leider nicht weiterhelfen, da ich mich mit Insolvenz und/oder Geschäftsaufgabe nicht gut auskenne.

Sorry.