Vertragsrecht

Liebe/-r Experte/-in,
meine Lebensgefährtin hat 2003 ein Reihenendhaus gekauft. Dies ist eines von sieben Häusern.
Vor kurzem haben wir erfahren, dass wir an einer Väklienhebeanlage angeschlossen sind. Dies steht nicht im Kaufvertrag. Die Hebeanlage ist auch nicht im Kaufvertrag mit aufgenommen und steht auf dem Grundstück des Verkäufers der Häuser.
Nun ist die Anlage kaputt und er stellt uns die Reparatur in Rechnung.
Meine Frage ist nun, muss ich das zahlen, obwohl diese Anlage nicht im Kaufvertrag erwähnt wurde???
Vielen Dank

Ich sehe nicht, dass hier ein Rechtsanspruch bestünde. Allerdings dürfte sich bei fehlender Reparatur oder fehlender Bereitschaft zur Übernahme der Kosten die Frage stellen, ob er Ihnen die Nutzung der Anlagevorteile künftig entziehen kann! Es stellt sich ebenfalls die Frage, ob sie den Kaufvertrag anfechten können – eine andere ist natürlich, ob sie dies wollen. Gewährleistungsansprüchen im Rahmen des Kaufvertrages dürften hingegen verjährt sein. Grüße TvG

hallo michael

besitzer von grundstücken und häusern müssen an die kanalisation angeschlossen sein… das hat mit dem hauskauf nichts zu tun. daie frage ist wem die anlage gehört… (selbst wenn ihr sie mit dem haus zusammen gekauft hättet würde sie ja theoretisch euch gehören und ihr müsstet die reparaturen auch zahlen) … der besitzer der anlage kann natürlich reparaturkosten ind angemessener höhe auf die grunstücksseigentümer anteilig umlegen wie viel das aber genau ist kann ich nicht sagen… aber wie gesagt das hat mit dem hauskauf nichts zu tun auch dioe tatsache , dass ihr das jetz erst erfahren habt ändert daran leider nichts…wenn es ein mangel am haus wäre könnte man theoretisch den mangel beseitigen lassen das geht aber auch nur 4 oder 5 jahre nach der fertigstellung

ich würde euch empfehlen erstma nichts zu zahlen und dem rechsungssteller aufzufordern euch genau dazulegen welche kosten wie und wann enstanden sind und wie sie umgelegt wurden…

die frage ist hätte der verkäufer die anlage erwähnen müssen…oder hat er sie vielleicht der Kosten wegen verschwiegen… nun könnte man daraus einen anfechtungsgrund des Kaufvertrages konstruieren wegen arglistiger täuschung … das wäre allerdings schwer nachzuweisen und verjährt meines Wissens nach 10 Jahren …

lasst das am besten nochmal von einen anwalt überprüfen wenn es sich lohnt… ich weiß ja net wie hoch der betrag ist

Feedback erwünscht

Mario

Hallo,

ich versuche es mit einem Beispiel:
In keinem notariellen Kaufvertrag steht geschrieben, von welchen Unternehmen das Wasser, der Strom usw. geliefert werden, wohin das Abwasser fliest…

Es ist schon richtig, dass der Verkäufer hätte darauf hinweisen sollen (ob müssen, kann ich nicht sagen, darüber habe ich keine Entscheidungen gefunden) aber:
Wenn Sie nun schon 9 Jahre dort wohnen, ist es schon nicht einleuchtend, wenn Sie über das Abwassergeschehen nicht wissen.
Die andere Frage gilt es nun zu klären. Die Abwasseranlage steht wo? Wer hat bisher für die Kosten der Betreibung bezahlt, zahlten Sie Abwassergebühren an die Stadt oder an wen, oder überhaupt?
Mein derzeitiger Vorschlag ist, dass Sie sich bei der Stadt -welche Behörde dort anzusprechen ist, müssen Sie erfragen- mal nach was warum und wieso für die Abwasseranlage zuständig ist.
Und dann noch, die Hebeanlage hat doch zunimdest „Stromkosten“ verursacht. Wer hat diese bezahlt?
Also, erkundigen und dann erst einmal widersprechen mit dem Hinweis, dass Sie die Hebeanlage weder gekauft, noch gemietet, noch wissentlich benutzt haben und kein Vertrag besteht, wonach Sie beteiligt sind und deshalb jede Kostenbeteiligung verweigern.
Mal sehen, was dann passiert.
MfG
PB

Sehr geehrter Fragesteller,
SIE müssen ja schon einmal gar nichts bezahlen, wenn Ihre Lebensgefährtin Käuferin und Eigentümerin ist und nicht Sie es sind.
2. Was eine Väklienhebeanlage ist, weiß ich zwar nicht (meinen Sie vielleicht: Fäkalienhebeanlage?).
Aber sofern diese Anlage tatsächlich WEDER mitveräußert wurde NOCH etwa eine (Mit-)Benutzung in irgendeiner Weise vereinbart worden ist, würde auch ich auf den ersten Blick sagen, dass der Verkäufer keinen Anspruch auf Reparaturkosten gegen Ihre Lebensgefährtin hat.
ABER VORSICHT! Dies ist mehr oder minder eine Auskunft „ins Blaue“!! Bitte konsultieren Sie einen Anwalt bzw. eine Anwältin, der Sie dann das gesamte Vertragswerk und alle Absprachen rund um die Immobilie vorlegen können.
Gruß
Eifelwanderer (rapweiss.de)