Vertragsrecht

Liebe/-r Experte/-in,
habe eine Frage zu einem Änderungsvertrag, könnt Ihr mir bitte weiterhelfen.

Die Situation ist folgende:

In meinem Arbeitsvertrag steht unter §1 der Zeitraum meiner Tätigkeit (befristet) inklusive einem Sachgrund.

In meinem Änderungsvertrag steht unter §1 jetzt nur der neue Arbeitszeitraum, der Sachgrund fehlt.

Danach folgen noch weitere §§.

Am Ende des Änderungsvertrages steht folgende Klausel:
Die übrigen Bestandteile des zugrunde liegenden Arbeitsvertages bleiben unberührt.

Meine Frage: Ersetzt der §1 aus dem Änderungsvertrag den §1 aus meinem vorrausgegangenm Arbeitsvertag komplett? Würde das bedeuten das durch den
Änderungsvertag der Sachgrund entfällt? Oder bleibt der Sachgrund bestehen?

Für Ihre Hilfe im Voraus vielen Dank

Gruß
LM-Technikerhabe eine Frage zu einem Änderungsvertrag, könnt Ihr mir bitte weiterhelfen.

Die Situation ist folgende:

In meinem Arbeitsvertrag steht unter §1 der Zeitraum meiner Tätigkeit (befristet) inklusive einem Sachgrund.

In meinem Änderungsvertrag steht unter §1 jetzt nur der neue Arbeitszeitraum, der Sachgrund fehlt.

Danach folgen noch weitere §§.

Am Ende des Änderungsvertrages steht folgende Klausel:
Die übrigen Bestandteile des zugrunde liegenden Arbeitsvertages bleiben unberührt.

Meine Frage: Ersetzt der §1 aus dem Änderungsvertrag den §1 aus meinem vorrausgegangenm Arbeitsvertag komplett? Würde das bedeuten das durch den
Änderungsvertag der Sachgrund entfällt? Oder bleibt der Sachgrund bestehen?

Für Ihre Hilfe im Voraus vielen Dank

Gruß
LM-Techniker

Hallo,
tut mir leid, aber im Arbeitsrecht bin ich kein Fachmann. Hoffe, dass jemand anderes dir weiterhelfen kann.
Gruß, TT

Hallo LM-Techniker!
Aus meiner Sicht, ersetzt § 1 Änderungsvertrag eindeutig
§ 1 des zugrunde liegenden Vertrages (Ursprungsvertrages)!
Der „Sachgrund“ entfällt dadurch!
War sicher die Ansicht des Änderungsvertrages!

Der Hinweis:
„Die übrigen Bestandteile des zugrunde liegenden
Arbeitsvertrages bleiben unberührt.“ bedeutet nur, dass alle anderen §§ des ursprünglichen Vertrages nicht betroffen sind und weiter gelten.Ist Standard.
Gruß
mandalas1

Hallo,

welcher Vertrag ist der zugrunde liegende Vertrag? Vermutlich der ursprüngliche Arbeitsvertrag. Dann bleibt der Sachgrund meiner Meinung nach bestehen.
Ich kenne die Inhalte / Paragraphen der beiden Verträge nicht, deshalb kann ich hier nur eine Vermutung anstellen.
Eine klare Abgrenzung zu vorherigen Verträgen wird i.d.R. durch eine eindeutige Formulierung erreicht. Z. B. wenn im neuen Vertrag steht: „Vorherige Verträge verlieren durch diesen Vertrag Ihre Gültigkeit“ oder Ähnliches. Falls Sie eine eindeutige Klärung benötigen würde ich einen Anwalt mit beiden Verträgen konsultiern.

Viele Grüße

Guten Tag,
ausgehend von der Geltung DEUTSCHEN Rechts antworte ich wie folgt:
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Angabe des BefristungsGRUNDES im befristeten Arbeitsvertrag nicht erforderlich und also keine Wirksamkeitsvoraussetzung.
D.h. also, dass Ihrem neuen Arbeitsvertrag der alte oder ein neuer Sachgrund zu Grunde liegen kann, oder dass es sich um eine sachgrundlose Befristung handelt.

Freundliche Grüße
Eifelwanderer (rapweiss.de)