Vertragsrecht Datenschutz

Habe kürzlich ein Haus über einen Makler gekauft. Die Anschrift auf der Maklerrechnung war nicht vollständig , der Adresszusatz jun. fehlte bei Namensgleichheit wodurch eine andere Person mein Vater diese Rechnung mit vertraulichen Daten, was nur für mich bestimmt war, geöffnet und gelesen hat, Das ich ein Haus gekauft habe,wollte ich jedoch nicht bekannt geben. Ich sehe hier einen groben Verstoß gegen das Datenschutzgeheimnis.
Besteht hier Aussicht auf Schadensersatz an den Makler? Die Rechnung mit der Maklerprovision enthält Adresse des neuen Anwesens sowie die Provisionszahlung von 3,57%. Dies entspricht ca. 30000 EUR. Kann ich hier die Maklerprovision kürzen bzw. aussetzen? Welchen Schadensersatzwert würdet ihr hier gegenrechnen?

Steht das „jun.“ im Personalausweis?
D.h. ist es „offizieller“ Namensbestandteil, oder ist es nur so üblich, dass Du Dich ‚jun.‘ schreibst?
Ich sehe da keinen Datenschutzverstoß, schon gar keinen, der zu Schadensersatz oä berechtigt.

Hallo

eine kürzung oder aussetzung der Provision sehe ich hier nicht, denn dazu müsste ein MAngel ind er Haupleistung bestehen (hier das vermitteln von Immobilien) da das haus schon gekauft ist. hat der Makler seinen teil der Leistung erfüllt.

Was den fehler in der adresse angeht so handelt es sich dabei um einen Formmangel (wahrscheinlich versehentlich den Adresszusatz vergessen) Die verwechslung geht natürlich zu Lasten des Maklers allerdings ist der Wiederum nicht daufür verantwortlich dass der Vater vom hauskauf nichts erfahren soll. Der Vater wiederum war arglos, da er nicht erkennen konnte das der brief falsch adressiert war , denn es stand ja sein name drauf. Ob er hätte erkennen können das der Absender ihm nichts sagt, ist ein anderes Thema.

Schadenersatzensprüche sehe ich hier leider nicht.

tut mir leid es ist sicher sehr ärgerlich.

Insofern „jun.“ nicht in Ihrer Geburtsurkunde / Namensnachweisdokument eingetragener Teil ihres echten Namens ist, dürften ihreansprüche gegenüber dem Makler unmöglich sein.

Selbst wenn dieser Namenszusatz eingetragen ist, dürfte kein Richter der Welt aufgrund eines solchen Flüchtigkeitsfehlers ein Urteil zu Ihren Gunsten sprechen. Schon garnicht wenn sich dafür für Sie garkein wirklich Nachteil ergeben hat.

viel Glück…

Hallo,

wenn Sie schon unbedingt wollten, dass Ihr Vater nichts von dem Kauf wissen sollte, hätten Sie dem Makler darauf hinweisen müssen und auf jeden Fall die Rechnung persönlich abgeholt. Das dieser vergessen oder übersehen hat, „jun.“ zu notieren, kann wohl kaum ein großer Fehler sein. Heutzutage haben die Söhne z.B. in der Regel andere Vornamen als der Vater. Sie hätte also selbst mehr Vorsicht walten lassen müssen. Auch der Postbote hätte auch in den falschen Briefkasten einschmeißen können, mit und ohne „jun.“
Ich sehe da keine Maklerkürzungsmöglichkeit, bin aber nicht der entscheidende Richter, der evt. anders denkt als ich. Ich bin übrigens kein Maklerfreund, sondern nur Fachjurist in Rente.

MfG
PB

Hallo Buffi,

also ganz so leicht kann man den Datenschutz für diese Zwecke nicht verwenden. Zum ersten, da „nur“ der NAmenszusatz „junior“ fehlte die Adressdaten aber wohl identisch sind lässt den Schluss zu, dass Vater und Sohn in der gleichen Wohnung leben. Das ist ein besonderes Vertrauensverhältnis, dass weder bewusst durch den Makler welcher den Adresszusatz vergessen hat noch durch die unvermeindliche Öffnung des Briefes durch den Vater selbst gebrochen wurde. Und zum zweiten, wenn man in einer vielleicht nicht so harmonischen Wohngemeinschaft lebt kann man die Vertragsdokumente auch auf anderen Wegen austauschen bzw. übergeben.
Also, keine Aussicht auf Schadensersatz oder Provisionskürzung. Ein Versuch die Sache auf juristischem Weg einzuklagen würde nicht viel bringen und nur geschäftstüchtige Anwälte bereichern.

Der Datenschutzbeauftragte

Der Makler war beim Notar mit anwesend. Hier wurde der Notar extra darauf hingewiesen, dass er den Zusatz jun. in der Adressanschrift verwenden soll, weil es mit gleicher Adresse noch einen Namensgleichen gibt. Der Notar hat dies auch berücksichtigt bei seinen Schreiben, jedoch nicht der Makler.
Zudem ist der Kontakt zum Verkäufer nicht durch den Makler zustande gekommen.
Der Verkäufer hatte jedoch mit dem Makler einen Vertrag, den ich jedoch nicht gesehen habe. Der Makler bestand im Kaufvertrag auch mit 3,57% erwähnt zu werden. Ich wollte dies streichen lassen. Jedoch hatte sich der Verkäufer hierzu nicht geäußert. Der Makler jedoch schon. Wenn ich die Klausel nicht akzeptiert hätte, hätte der Makler das Haus an jemanden anders verkauft. Interessenten hätte er gehabt.
Ich sehe hier schon einen Verstoß des Datenschutzgeheimnisses des Maklers.

Also Vater und Sohn wohnen in einem Zweifamilienhaus, mit 2 Briefkästen.

Der Makler war beim Notar mit anwesend. Hier wurde der Notar extra darauf hingewiesen, dass er den Zusatz jun. in der Adressanschrift verwenden soll, weil es mit gleicher Adresse noch einen Namensgleichen gibt. Der Notar hat dies auch berücksichtigt bei seinen Schreiben, jedoch nicht der Makler.
Zudem ist der Kontakt zum Verkäufer nicht durch den Makler zustande gekommen.
Der Verkäufer hatte jedoch mit dem Makler einen Vertrag, den ich jedoch nicht gesehen habe. Der Makler bestand im Kaufvertrag auch mit 3,57% erwähnt zu werden. Ich wollte dies streichen lassen. Jedoch hatte sich der Verkäufer hierzu nicht geäußert. Der Makler jedoch schon. Wenn ich die Klausel nicht akzeptiert hätte, hätte der Makler das Haus an jemanden anders verkauft. Interessenten hätte er gehabt.
Ich sehe hier schon einen Verstoß des Datenschutzgeheimnisses des Maklers.

Hallo Buffi,

also, nur zur Richtigstellung. Der Makler handelt prinzipiell als Zwischenhändler und ausschließlich im Sinne des Verkäufers. Dafür streicht er auch seine Provision ein. Das ist in jedem daurch entstehenden Kaufvertrag auch so verankert. Nun, selbszverständlich könnem Makler und Verkäufer sich jederzeit nach einem anderen Interessenten umsehen. In wieweit das ganze erforderlich sein wird regelt der Vertragsvortschritt beider Parteien und Angebot und Nachfrage. Hier wurde im Sinne des Datenschutzes neben den bereits erfassten personenbezogenen Daten lediglich der Namenszusatz „junior“ vergessen. Das ist im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes überhaupt kein vergehen. Hier ist bestenfalls das Persönlichkeitsrecht betroffen. So etwas kann man, wenn man das wirklich will, veruschen zivilrechtlich zu lösen. Die Erfolgsaussichten sehe ich hier allerdings absolut gering. Aber, dafür frägt man am besten eine Juristen.

Der Datenschutzbeauftragte.

Danke für Antwort

wo liegt der bezifferbare Schaden? „jun“ ist keine Namensbestandteil oder bist darauf getauft? Kommt es öfters vor, dass die Post verwechselt wird? habt ihr den gleichen Briefkasten (wenn ja, warum??).

Warum gibst du bei Namensgleichheit diese Adresse an, wenn du eine Verwechslung und dem gleichen Briefkasten eine Fehlzustellung vermeiden willst?

Ich - und wahrscheinlich andere - können dir dabei nict helfen.
sorry

Hallo,

der beschriebene Fall stellt zwar voraussichtlich tatsächlich einen Datenschutzverstoß dar, offensichtlich aber durch eine Fahrlässigkeit verursacht. Allerdings müßte für einen Schadensersatzanspruch ein Schaden (materiell oder immateriell) nachgewiesen werden. Nähere Informationen erteilt gerne die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.

Freundliche Grüße,

W.H.

Hallo,

meines Erachtens kann dir die Frage nur ein Anwalt beantworten. Bei dem Weglassen des Zusatzes Junior handelt es sich meiner Meinung nach mehr um einen individuellen Einzelfehler und nicht um einen grundsätzlichen Verstoß gegen das BDSG.
Ob da trotzdem etwas über „mangelnde Sorgfaltspflicht“ oder ähnliches zu machen ist müsste dir ein Anwalt sagen können.

Beste Grüße
Ulliyo

Hallo,
der beste Rat an dieser Stelle ist wohl, einen Anwalt zu kontaktieren, der sich im Immobilien- und Datenschutzrecht auskennt.
VG
RV

Inwieweit das datenschutzrechtliche Relvanz hat, kann ich leider nicht sagen. Aber ich würde dem Makler hier lediglich einen Irrtum unterstellen. Und das reicht nicht, um die Provision zu kürzen.

Gruß,

twilight666

Der Sachverhalt hat nichts mit Datenschutz bzw. dem BDSG zu tun, da die Vertragsdaten zu einem Hauskauf bzw. die entsprechende Abrechnung des Maklers nicht Zu den personenbezogenen Daten zuzuordnen sind.

Ihnen bleibt also nur das Zivilrecht und hier eine Argumentation in Richtung Fahrlässigkeit. Eine Einschätzung des Streitwerts kann ich allerdings nicht abgeben. Welchen monetären Schaden haben Sie erlitten?

Hallo, Es wird schwierig, allein aus dem Fehlen des Zusatzes „jun“. einen Schadenersatzanspruch abzuleiten. Vielleicht haben Sie selbst die Adresse ohne diesen Zusatz übermittelt. Bei dieser Sachlage kann ich nur abraten, die Maklerrechnung zu kürzen. Andererseits, wer rd. 900.000 Euro für ein Haus aufwenden kann, kann auch zu einem Medien-Anwalt gehen und fragen, ob sich daraus ein Schadenersatzanspruch ergeben könnte. Zu Fragen ist auch, was der bezifferbare Schaden in diesem Fall ist bzw. sein könnte. „Erlangung von Wissen“… wie lässt sich das beziffern. Der Vater hätte über kurz oder lang aus anderen Quellen den Sachverhalt doch erfahren. Wenn überhaupt, kann man nur von einem Schaden im niedrigen, sehr niedrigen dreistelligen Eurobereich ausgehen.

Gruss Siegfried

Ich würde sagen probieren kann man das…könnte durchaus paar hunderter bringen… . Anwalt fragen ob lohnt.

ist hier geklärt gewesen, obe der MAkler überhaupt die komplette Adresse hatte?

Bin leider nicht ausgekommen, habe alles bezahlen müssen.

ist hier geklärt gewesen, obe der MAkler überhaupt die
komplette Adresse hatte?