Vertragsrecht / Dienstleister/Auftraggeber / Preisverhandlung NACH erfolgter Auftragsfertigstellung

Angenommen, Einzelunternehmer X wird bei einem großen Unternehmen als externer Dienstleister vorstellig. Üblich ist, dass zwischen X und dem Unternehmen ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wird, in dem zuvor (mit Abtelung ABC) verhandelte Preise für alle angebotenen Leistungen schriftlich fixiert sind. Noch bevor dieser Vertrag abgeschlossen und die Preise (mit Abtelung ABC) verhandelt wurden, wird X aber bereits vom Unternehmen (allerdings Abtelung DEF, die die Auftragsvergabe steuert) beauftragt und muss für diesen Auftrag einen Kostenvoranschlag erstellen. Dieser (zu branchenüblichen Preisen erstellte) KV wird von Abtelung DEF akzeptiert und der Auftrag wird ausgeführt.

NACH Ausführung des Auftrags kommt Abtelung ABC auf X zu, um die Preise zu verhandeln. Zwei Fragen dazu:

Ist nicht mit dem Akzeptieren des KVs ein Einvernehmen zwischen X und dem Unternehmen bzgl. der Preise zustande gekommen und X kann ab jetzt diese Preise weiterhin berechnen oder muss X sich auf neue Verhandlungen mit Abteilung ABC einlassen und die Preise ggf. drücken lassen?

Falls neu verhandelt werden kann/darf/muss:
Ist X verpflichtet, den akzeptierten KV auch nach Fertigstellung des Auftrags noch auf die neuen (ggf. niedrigeren) Preise anzupassen oder darf eine Rechnung nach KV gestellt werden?

Zu Frage 1: Ist nicht mit dem Akzeptieren des KVs ein Einvernehmen zwischen X und dem Unternehmen bzgl. der Preise zustande gekommen und X kann ab jetzt diese Preise weiterhin berechnen oder muss X sich auf neue Verhandlungen mit Abteilung ABC einlassen und die Preise ggf. drücken lassen?
Das Einvernehmen gilt nur für den Vertrag zwischen Abt. DEF und X und nicht automatisch auch für zukünftige Aufträge zwischen ABC und X. Für die „kommenden“ Auftrag ist erst noch ein Einvernehmen herzustellen - das gilt auch für die Preise.

Zu Frage 2: 
Falls neu verhandelt werden kann/darf/muss:
Ist X verpflichtet, den akzeptierten KV auch nach Fertigstellung des Auftrags noch auf die neuen (ggf. niedrigeren) Preise anzupassen oder darf eine Rechnung nach KV gestellt werden?
Rechnung wird nach KV geschrieben. Es gibt keien Pflicht die Preise rückwirkend anzupassen, wenn diese Vereinbarung nicht ausdrücklich Bestandteil des KV ist.

Herzliche Grüße
Karl-Otto Kaiser 

Seh ich genauso, der (akzeptierte) Kostenvoranschlag ist verbindlich.
Für Folge-Aufträge allerdings nicht unbedingt bindend. Man kann sich überlegen, für regelmäßige Aufträge einen kleinen Mengenrabatt einzubauen, muß aber nicht sein.

Liebe Grüße
Karl