Vertragsrecht - Dienstleistung

Hallo,

nehmen wir mal an, es wird folgender Dienstleistungsvertrag schriftlich geschlossen:

Dienstleister soll im Wohnzimmer Schlafzimmer Kinderzimmer die Gummidichtungen an den Fenstern zwecks Wärmedämmung erneuern und die Fenster zwecks Leichtgängigkeit korrekt ausrichten.

Von Kunde zu zahlen: Anfahrtspauschale x1, Material x3, Arbeitszeit x3.

Der Dienstleister kommt und führt die gewünschten arbeiten in Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad, Küche, 5 Kellerfenster, Garagenfenster, Dachboden und 3 Fenster im Gartenhäuschen aus und verlangt nun mehr Geld.

Anfahrtspauschale x1, Material x14, Arbeitszeit x14.

Nicht nur das zu viel gemacht wurde, nein, das Kinderzimmer wurde vergessen.

Logischerweise muss das nicht bezahlt werden, aber nach welchem Gesetz muss das nicht gezahlt werden?

Muss jetzt nur Anfahrtspauschale x1 (oder 2/3), Material x2, Arbeitszeit x2 gezahlt werden?

MFG

Hallo,

der dargestellte Sachverhalt führt ein bißchen auf die falsche Fährte. Tatsächlich geht es hier nicht um einen Dienstvertrag, bei dem der Dienstverpflichtete zwar für die Bereitstellung des Dienstes, aber nicht für Erfolg haftet, sondern um einen schlichten Werkvertrag nach §§ 631 BGB. Vereinbart wurde ein bestimmtes Werk, abgeliefert wurde etwas - teilweise - anderes. Die Rechtsfolgen des Mangels des abgelieferten Werkes richten sich nach §§ 633 ff BGB, also wegen des fehlenden Fensters (mehrere Fenster im Kinderzimmer?) Nacherfüllung und wegen der nichtverlangten Dichtungen = anderes Werk als verlangt (§ 633, Abs. 2, Satz 2 BGB) am Besten Nachverhandlung mit dem Handwerker soweit diese Dichtungen nutzbar sind. Ansonsten soll er sie einfach wieder rausmachen, natürlich auf eigene Kosten.

Gruß

Ewurscht