Vertragsrecht/ E-Commerce

Ein Produkt, welches ich incl. Preis auf die Homepage meiner Firma setze.
Wie ist das rechtlich zu betrachten ?

a) Angebot
Erste Willenserklärung als Antrag geht von mir (dem Verkäufer) aus und wäre somit Rechtsverbindlich ? Obwohl es an keine explizit definierte Person gerichtet ist ?

b) Anpreisung
Wie Schaufensterauslagen, Werbemaßnahmen in Funk und Fernsehen ? Sie stellen zwar eine Aufforderung an die Allgemeinheit zum Kauf dar; sie sind aber keine Angebote und rechtlich unverbindlich. Jedoch habe ich ja den Preis (rein hypotetisch)auf der Homepage genannt ?!

Hmmm, kann ich also bei Jemanden, der vergessen hat, den Preis für 128 SD RAM hochzusetzten (dank Erdbeben) anhalten, mir das jetzt für den Preis, den er nannte, zu verkaufen ??? *verwirrtsei*

Ich hoffe auf baldige Antwort

Lisa Teuber

Es ist wie mit dem Schaufenster. Ein Angebot im Sinne des BGB stellt das nicht da, da ja die Vertragspartner gar nicht feststehen würden. Wohl aber gelten die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, so daß die - hier wohl fahrlässige - Angabe falscher Preise insoweit problematisch ist. Ein Anspruch, zu diesem Preis zu verkaufen, wird gleichwohl nicht begründet.