Vertragsrecht Firmenstempel ja Unterschrift nein

Kunde setzt seinen Firmenstempel auf den fertigen Kaufvertrag, vergisst aber zu
unterschreiben, gültig? Wenn Rücktritt kann man schon erfolgte Tätigkeiten berechnen, vielen dank.

Hallo,

zum Zustande kommen eines Vertrages ist eine Willenserklärung beider Parteien erforderlich. Diese bedarf nur in wenigen Ausnahmefällen der Schriftform, ferner ist die Schriftform für Kaufverträge gesetzlich gar nicht so genau geregelt, und das ist auch so gewollt, den es geht um das was die beiden Parteien wollen, nicht um das wie sie es zu Papier bringen (siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Falsa_demonstratio_non_…)

Das Fehlen einer Unterschrift würde ich als einen Mangel bezeichnen, der den Vertrag nicht gleich ungültig macht.
http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html

Das ist auch gewollt so, denn sonst könnte jeder tolle Verträge machen und wenn er keine Lust mehr hat nach einem falschen Komma im Vertrag suchen.

Viele Grüße
Lumpi

Einem schriftlichen Vertrag geht in der Regel eine mündliche Abstimmung über dessen Inhalte voraus. Wenn beide einig sind, ist ein Vertrag zustande gekommen, auch wenn vereinbart wird, dass eine Schriftform nachträglich ausgefertigt werden soll.
Wenn schon geleistet wurde spricht das dafür, dass beide Parteien in sog. konludentem Handeln davon ausgehen, dass ein Vertrag wirksam zustande kam.
Man kann sich aus Verträgen nicht nur die Rosinen rauspicken.

Liebe Leute, vielen vielen Dank für die Unterstützung, das lässt hoffen. 2 Stunden beim Kunden verbracht Interview, Fotos, Reportage geschrieben, etc. etc. man war sich handelseinig. Inhaberin kam nach Hause und Ehemann ruft an, und will stornieren, da eh nix unterschrieben wurde. Der Stempel sei nur auf den Vertrag gekommen, wegen der Adresse, oh hilfe…

Hallo,

Hinweis: Ein Vertrag lässt sich „stornieren“/kündigen. Allerdings muss der Besteller dann alle bis dahin angefallenen Kosten zahlen.

Hierzu gibt es schon einige Beiträge im Forum.

Viele Grüße
Lumpi

Hallo,

Hinweis: Ein Vertrag lässt sich „stornieren“/kündigen.

Hä? Kommt doch aber wohl ganz erheblich auf den Vertrag an.
Gruß
loderunner (ianal)

hallo,

da es sich hier um einen gewerblichen Vertrag handelt stimmt das, Handschlag reicht. Wogegen die Schriftform zwecks Beweisbarkeit sicher empfehlenswert ist. Bem Privatrecht ist das anders, da kann zurückgetreten werden. Kann allerdings auch erheblichen Schadenersatz nach sich ziehen.

Gruß
Selorius

Hallo,

da es sich hier um einen gewerblichen Vertrag handelt stimmt
das, Handschlag reicht. Wogegen die Schriftform zwecks
Beweisbarkeit sicher empfehlenswert ist.

Ich weiß jetzt nicht genau, was Du damit meinst.

Bem Privatrecht ist
das anders, da kann zurückgetreten werden.

Von welchem Kaufvertrag kann man zurücktreten, bitte?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

zum Zustande kommen eines Vertrages ist eine Willenserklärung
beider Parteien erforderlich. Diese bedarf nur in wenigen
Ausnahmefällen der Schriftform, ferner ist die Schriftform für
Kaufverträge gesetzlich gar nicht so genau geregelt

das ist größtenteils richtig.

Aber hier stellt sich die Frage, ob der Vertrag schon wirksam geschlossen wurde. Wenn die Schriftform vereinbart, aber nicht erfüllt wurde, dürfte der Vertrag als nicht geschlossen gelten. Hier wurde wohl eher vereinbart, einen Vertrag zu schließen.

Gruß

S.J.

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