Vertragsrecht - Hausbau

Person B - Bauherr
Person M - Makler(Fester Angestellter der Firma F)
Firma F - Bauträger

Hallo,

angenommen B und F schließen einen Vertrag. Die Vertragsdetails werden zwischen B und M ausgehandelt.

Das später aufgesetzte Dokument(Vertrag) besteht nun aus mehreren Klauseln.
Problem1: Eine Klausel ist das genaue Gegenteil dessen was man mündlich ausgemacht hat.
Problem2: Eine mündliche Vereinbarung wurde nicht schriftlich festgehalten.

B unterzeichnet den Vertrag weil er diese Punkte übersah.

Des weiteren war B so voraussehend, dass er bei den mündlichen Verhandlungen ein Mikrofon samt Aufzeichnungsgerät am Körper trug und alle mündlichen Vereinbarungen nachweisen kann.

Ich weiß, das mündliche Vereinbarungen auch ein Vertrag sind.
Wie wirkt sich das aber auf Problem1 und Problem2 aus?
Ist bei Problem1 der mündliche oder der schriftliche Vertrag Ausschlag gebend? Schließlich unterzeichnete B im Glauben, dass der Vertrag den mündlichen Vereinbarungen entspricht.

MFG

PS: Das ganze ist theoretisch weil B sich Gedanken darüber macht was für Probleme bei einem zukünftigen Bau auftreten könnten, deswegen kann auch nichts darüber gesagt werden welche Klauseln dies betrifft.

Hallo!

Für Immobiliengeschäfte schreibt das Gesetz die Form der notariellen Beurkundung vor, und das ist gut so.

Geh mit allen Beteiligten zum Notar. Da klären sich Fragen.
Fertig.

Grüßle
Jogi

Hallo

angenommen B und F schließen einen Vertrag. Die
Vertragsdetails werden zwischen B und M ausgehandelt.

Das später aufgesetzte Dokument(Vertrag) besteht nun aus
mehreren Klauseln.
Problem1: Eine Klausel ist das genaue Gegenteil dessen was man
mündlich ausgemacht hat.
Problem2: Eine mündliche Vereinbarung wurde nicht schriftlich
festgehalten.

B unterzeichnet den Vertrag weil er diese Punkte übersah.

Wohl eher überhörte. Der Notar hat Wort für Wort des Vertragstextes vorgelesen und vor der Unterschrift gefragt, ob jemandem etwas unklar ist, stimmt’s?

Des weiteren war B so voraussehend, dass er bei den mündlichen
Verhandlungen ein Mikrofon samt Aufzeichnungsgerät am Körper
trug und alle mündlichen Vereinbarungen nachweisen kann.

Und was soll das dem B nützen, außer dass er ein Strafverfahren an den Hals kriegt - und das „Beweismittel“ deshalb zu allem Überfluss auch noch einem Verwertungsverbot im Zivilprozess unterliegt, wenn es nicht sogar eingezogen und vernichtet wird?

http://dejure.org/gesetze/StGB/201.html

Ich weiß, das mündliche Vereinbarungen auch ein Vertrag sind.

Nicht bei Grundstücksgeschäften. Bauträgerverträge sind daher nur bei notarieller Beurkundung und somit in genau derem Umfang wirksam.

Wie wirkt sich das aber auf Problem1 und Problem2 aus?
Ist bei Problem1 der mündliche oder der schriftliche Vertrag
Ausschlag gebend? Schließlich unterzeichnete B im Glauben,
dass der Vertrag den mündlichen Vereinbarungen entspricht.

Der Glaube von B ist seine Privatsache und rechtlich hier völlig unerheblich.

PS: Das ganze ist theoretisch weil B sich Gedanken darüber
macht was für Probleme bei einem zukünftigen Bau auftreten
könnten, deswegen kann auch nichts darüber gesagt werden
welche Klauseln dies betrifft.

Das ist schön von B, allerdings etwa so sinnvoll, wie wenn sich meine Oma Gedanken darüber macht, wann wohl meine Benzineinspritzpumpe kaputtgeht. Wenn man nix vom Bauen versteht, nimmt man sich, insbesondere, wenn man mit Bauträger baut, einen beratenden Baufachmann. Dessen „Gedankenmachen“ hat dann wenigstens Substanz.

Gruß
smalbop

Des weiteren war B so voraussehend, dass er bei den mündlichen
Verhandlungen ein Mikrofon samt Aufzeichnungsgerät am Körper
trug und alle mündlichen Vereinbarungen nachweisen kann.

B braucht ein Gerät mit seeehr großem Speicher (vom ersten Aufnahmetag bis zur Vertragsunterschrift: lückenlos 24h pro Tag). Sonst würde ich als A im Gegenzug behaupten das am (Aufnahmetag + 1) die mündlichen Absprachen noch einmal besprochen wurden und vereinbart wurde, diese nicht zu beachten.

Als Beweis führe ich einen unterschriebenen und notariell beglaubigten Vertrag mit genau diesen Bedingungen an.

DW.