Vertragsrecht Immobilienkauf über Berater

Hallo Zusammen,

ich habe mir ein Haus gekauft und vorher einen unabhängigen Immobilienkaufberater beauftragt der mir ein Wertgutachten erstellt hat. Zusätzlich bot er noch eine Kaufpreisnachverhandlung mit dem Makler an, die aber nichts konkretes erreicht hat. Deshalb habe ich nochmal verhandelt und den Kaufpreis drücken können. Das kann mir der Makler schriftlich geben. Trotzdem will der Kaufberater jetzt 20% von der Kaufpreisdifferenz als Honorar.

Obwohl er meiner Meinung nach keine Preisreduktion erzielt hat und deshalb dafür kein Honorar verdient hat.
Zitat: „Für diese Beratungsvariante berechne ich zusätzlich ein erfolgsabhängiges
Honorar, also nur wenn Sie eine Immobilie kaufen, bei der ich die Verkaufsverhandlung geführt und für Sie eine Preisreduktion erzielt habe“

Wie ist eure Meinung dazu ? Ich zahle gerne das Wertgutachten aber das Honorar finde ich nicht verdient, oder ? Wie soll ich mich verhalten?

Danke + Gruß

Kompletter Vertragstext:
Honorar für Beratungsvariante 3

die Beratungsvariante 3 beinhaltet alle Arbeitsschritte der Beratungsvariante 2
zusätzlich werden folgende Arbeitschritte ausgeführt:

* schriftliche Auswertung aller gesammelten Informationen und Daten
* Wertermittlung des Objekts
* Kostenschätzung der Sanierung/Mängelbeseitigung
* Preisverhandlung mit Verkäufer oder Makler
* beratende Unterstützung bei der Finanzierung bzgl. Bankdarlehen, KfWFördermittel, Eigenkapital, mtl. Zins- und Tilgungsrate
* Betreuung bis zum Notartermin, Beratung bzgl. Kaufvertragsgestaltung,
* Kaufvertragsvorbereitung. Begleitung zum Notartermin sofern gewünscht.

Grundhonorar 390,00 EUR.

Für diese Beratungsvariante berechne ich zusätzlich ein erfolgsabhängiges
Honorar, also nur wenn Sie eine Immobilie kaufen, bei der ich die Verkaufsverhandlung geführt und für Sie eine Preisreduktion erzielt habe
(Berechnungsgrundlage = Differenz zwischen dem Angebotspreis und dem beurkundeten Kaufpreis).

Honorar 20% von einer tatsächlichen Preisreduktion (Ersparnis)
(Beispiel: 10.000 EUR Kaufpreisminderung (Ersparnis) = 2.000 EUR Erfolgshonorar).

Durch das Erfolgshonorar entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten, denn Sie begleichen den Betrag durch den zuvor erzielten Gewinn, den der Immobilienkaufberater für Sie erzielt hat.

a) Kaufen Sie die Immobilie nicht, dann berechne ich auch kein Erfolgshonorar.

b) Kaufen Sie die Immobilie doch, obwohl eine Preisreduktion nicht durchsetzbar war, so fällt in beiden Fällen a) und b) nur das Grundhonorar in
Höhe von 390,00 EUR an.

Ich denk du siehst das schon richtig …„bei der ich die Verkaufsverhandlung geführt und für Sie eine Preisreduktion erzielt habe“… und da ER diese Preisreduktion nicht erwirkt hat, hat er auch keine Kohle zu kriegen.

mE ist die Gebühr fällig! Siehe dein Vertrag.

Ole

Hallo Blubber,
also so wie beschrieben, müsste das Erfolgshonorar eigentlich nicht gezahlt werden.
Aber es gibt im Beratervertrag einen Absatz der lautet:

„die Beratungsvariante 3 beinhaltet alle Arbeitsschritte der Beratungsvariante 2“

Was beinhaltet denn die Beratungsvariante 2, fällt da evt. das Erfolgshonorar trotz Eigenverhandlung an?? Wenn eine Formulierung in dieser Richtung existiert, hätte der Berater rein rechtlich gesehen einen Anspruch auf das Erfolgshonorar, denn die Beratungsvariante 2 ist ein Vertragsbestandteil des mit Ihnen geschlossenen Beratungsvertrages. Ich hoffe Ihnen ein wenig geholfen zu haben.

LG
Hutsch

Hallo Hutsch,

danke für deine schnelle Antwort.

Es gibt in Beratungsvariante 2 keine Klausel wegen Eigenverhandlung. Deswegen ist meiner Meinung nach nur das Wertgutachten fällig, und kein Erfolgshonorar.

Wie sollte ich mich jetzt verhalten, direkt den Berater darauf ansprechen und mich weigern das "Erfolgs"honorar zu zahlen ?
LG

Blubber2010

Zitat Beratungsvariante 2:
"Honorar für Beratungsvariante 2

* qualifizierte Objekt-Begehung- und Untersuchung mittels Checkliste
* Feuchtemessung an Decken, Wänden, Böden, auch hinter Fliesen
* Thermomessungen werden durchgeführt - Winddichtheitsprüfung
* Wohnflächenangaben werden nachgemessen und überprüft - Bilder vom Objekt werden angefertigt
* Prüfung von Objektunterlagen, Baupläne, Exposés usw.
* Grundbuch- und Baulastenverzeichnis prüfen
* Werteinschätzung des Objekts
* Schätzung der Sanierungskosten

pauschal 390 EUR inklusive Fahrtkosten bis 30 Kilometer um XXXX, Mehrkilometer werden mit 0,50 EUR/km berechnet.

Guten Abend,

du solltest die Sache nicht so eindeutig behandeln, wie man es gerne möchte.
Ich denke daran, dass man den letzten Teil des Passus in der Leistungsbeschreibung des Immobilienkaufberaters „…Für diese Beratungsvariante berechne ich zusätzlich ein erfolgsabhängiges
Honorar, also nur wenn Sie eine Immobilie kaufen, bei der ich die Verkaufsverhandlung geführt und für Sie eine Preisreduktion erzielt habe…“ nicht so einfach zu deinen Gunsten auslegen sollte. Der Makler hat ja schließlich Kaufverhandlungen geführt. Ob du jetzt damit durch kommst und einfach sagst, dass er dabei allerdings kein Erfolg hatte und somit der zuletzt genannte Punkt „b)“ in Kraft treten würde und daher nur die Pauschale ihm zustehen würden, halte ich für wage.

Ich kenne Vorfälle, wobei man ein Inkasso eingeschaltet hat, wodurch man einen Schuldner zu Verhandlungen bringen konnte - die tatsächlichen Verhandlungen und Einigungen wurden daraufhin ausschließlich nur von uns geführt. Das Inkasso hat nichts getan und trotzdem für jede bei uns eingegangene Zahlung eine Provision erhoben, die wir zahlen mussten. Wir hätten dies nur damit entgehen können, wenn wir dem Inkasso den Auftrag wieder entzogen hätten. Somit waren die (unnötigen) Kosten rechtmäßig.

Wenn der Makler dir jedoch bestätigen könnte, dass er den Preisnachlass nicht selbst bewirkt hat, sondern durch dich, so wären deine Karten eindeutig besser gestaltet.

Ich kann dir leider keine eindeutige Gewissheit geben, dass du mit der Zurückhaltung der Erfolgsprovision durch kommen wirst. Vielleicht bekommst du ja noch eine mehr auf Rechtswissen basierende Antwort geschrieben. Mich würde der Ausgang interessieren.

Viel Erfolg,
dein TT

[…]
Kompletter Vertragstext:
Honorar für Beratungsvariante 3
[…]
Für diese Beratungsvariante berechne ich zusätzlich ein
erfolgsabhängiges
Honorar, also nur wenn Sie eine Immobilie kaufen, bei der ich
die Verkaufsverhandlung geführt und für Sie eine
Preisreduktion erzielt habe
b) Kaufen Sie die Immobilie doch, obwohl eine Preisreduktion
nicht durchsetzbar war, so fällt in beiden Fällen a) und b)
nur das Grundhonorar in
Höhe von 390,00 EUR an.

Hallo,

meiner Meinung nach ist der Wortlaut des Vertrags eindeutig.
Der Berater verlangt ein Erfolgshonorar und definiert dabei die Voraussetzungen für das Honoror danach, ob er die Verhandlungen geführt hat und eine Preisreduktion erzielt hat.

Wenn im Zuge seiner Verhandlungen kein Preisnachlass erzielt wurde, besteht auch kein Anspruch auf das Honorar.
Unterstellt man, dass der Berater gewissermaßen den Grundstein für den späteren Preisnachlass gesetzt hat, könnte man wiederum der anderslautenden Ansicht folgen.

Allerdings schreibt das BGB auch vor, dass bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. (§ 133 BGB)

Behauptet der Berater allerdings, dass er jede Form der Hilfe zum Erzielen des Preisnachlasses honorarfähig machen wollte, muss er das beweisen.

Spontan würde ich daher sagen, erfasst - die Korrektheit Ihrer Schilderung unterstellt - die Honorarklausel die Inrechnungstellung des streitgegenständlichen Honorars nicht.
Ich würde die Zahlung folglich erstmal verweigern.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben, möchte aber darauf hinweisen, dass meine Äußerungen keine verbindliche Rechtsberatung darstellen, zu der ich auch nicht befugt bin.
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten, sollten Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt konsultieren.

Mit freundlichen Grüßen

Er kann argumentieren. was sich auch nicht wegreden lässt, das durch seine Vorverhandlung es möglich war, den Verkaufspreis zu drücken.
Der Verkaufsbeauftragter muss gegenüber seinem Auftraggeber auch begründen können warum er nun rät, 20% weniger sei auch gut.

Das wurde schon mit der Absicht in den Vertrag aufgenommen, auch an Nachverhandlungen zu verdienen.

Wird wohl nicht das erste Mal sein das er so zu einem Verdiensz kommt. Leistungen hat er ja erbracht.
Nachverhandlungen fanden statt, sinde jedoch nicht für Sie unverzüglich in bare Münze umgeschlagen.
Sorry

Hallo Blubber,

hier wird einfach probiert einen Preisaufschlag durchzusetzen. Auf keinen Fall zahlen, denn die Vereinbarung ist eindeutig: " …bei der ich die Verkaufsverhandlung geführt habe".

Anschreiben, Tatbestand klären und Restbetrag dann überweisen ohne damit die Gesammtforderung anzuerkennen.

Gruß

Pieter

Hallo, der Vertragstext der Vereinbarung mit dem Immobilienkaufberater ist eindeutig.

"Für diese Beratungsvariante berechne ich zusätzlich ein erfolgsabhängiges
Honorar, also nur wenn Sie eine Immobilie kaufen, bei der ich die Verkaufsverhandlung geführt und für Sie eine Preisreduktion erzielt habe
(Berechnungsgrundlage = Differenz zwischen dem Angebotspreis und dem beurkundeten Kaufpreis).

Honorar 20% von einer tatsächlichen Preisreduktion (Ersparnis)
(Beispiel: 10.000 EUR Kaufpreisminderung (Ersparnis) = 2.000 EUR Erfolgshonorar).

Durch das Erfolgshonorar entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten, denn Sie begleichen den Betrag durch den zuvor erzielten Gewinn, den der Immobilienkaufberater für Sie erzielt hat.

a) Kaufen Sie die Immobilie nicht, dann berechne ich auch kein Erfolgshonorar.

b) Kaufen Sie die Immobilie doch, obwohl eine Preisreduktion nicht durchsetzbar war, so fällt in beiden Fällen a) und b) nur das Grundhonorar in
Höhe von 390,00 EUR an."

Beziehen Sie sich auf den ersten Satz…bei ich die Verkaufsverhandlung geführt und für Sie eine Preisreduktion erzielt habe…

Da dieses offenbar nicht so gewesen ist, entfällt ein Provisionsanspruch. Fordern Sie doch einfach den Immobilienberater auf, er möge ihnen explizit sagen, wann und wo und mit welchen Beteiligten er einen Nachlass verhandelt hat und ihnen dieses mitgeteilt hat.

Hallo,
bin gerade in Urlaub. Deshalb antworte ich nur kurz:
Mit den Angaben von Ihnen kann ich nicht viel anfangen. Ohne dass ich die getroffene Vereinbarung wörtlich kenne, kann ich keinen Rat erteilen. Was haben Sie schriftlich genau vereinbart? Daraus geht dann hervor, ob Sie zahlen müssen oder nicht. Vertrag ist Vertrag.
MfG
PB

Hallo Blubber,
gibt es keine Klauseln, muß das Erfolgshonorar auch nicht gezahlt werden! Sind keine Klauseln und/oder keine versteckten Anmerkungen in den AGB (Allg. Geschäftsbedingungen) vermerkt, gilt der geschlossene Vertrag. Der sagt klar aus, nur bei Erfolg über den Berater wird das Honorar fällig.
Ergo wird auch nicht gezahlt.

Hallo,

Sie haben ja einen Nachweis, dass Sie die Verhandlung erfolgreich selbst geführt haben…
Der Berater schreibt ja, dass er ein Honorar bekommt wenn er die Verkaufsverhandlung geführt hat (=WAHR) UND eine Preisreduktion erwirkt hat (=FALSCH). Somit hätte er nichts verdient. Beraterverträge sind aber oft tricky.
Es gibt noch einen anderen Weg: wenn Sie mit dem Haus z.B. eine Küche, Ofen, Badmöbel etc. gekauft haben, so können diese Posten aus dem Kaufvertrag herausgelöst werden, da sie nicht immobil sind. Wenn also der beurkundete Preis von Ihnen um z.B. 5.000,-EUR nachverhandelt wurde, dann würde ich pro forma diese 5.000,-EUR für die übernommenen Gegenstände zugrunde legen und einen separaten Kaufvertrag mit dem Vorbesitzer machen. Dass sie diese nie witklich bezahlen, geht ja keinen etwas an. Aber auf dem Papier bleibt der Gesamtwert der Immobilie gleich. 2. Vorteil: die Grunderwerbssteuer wird nur auf den Immobilienkaufpreis berechnet. Lösen Sie also einen Teil wie Küche etc. raus, dann reduziert sich der Kaufbetrag entsprechend und Sie zahlen weniger Grunderwerbssteuer. Das ist völlig legal! Hat mir mein Notar empfohlen.

Gruß,
twilight666

Hi,
habe dir schon unter dem Benutzer „TTfragt“ geantwortet.
Hoffe, ich konnte ein wenig helfen :wink:

Der Vertrag zielt eindeutig darauf ab, bei den Preisdifferenzen zu verdienen. Das Basishonorar ist der Köder. Kein seriöser und unabhängiger Berater wird eine Wertermittlung für dieses Honorar erstellen.
Ich bin unabhängiger Berater und Betreuer für private Immobilienkäufer und lehne diese Methoden der Bauernfängerei rundweg ab.
Leider gibt es aber immer wieder Leute, die wirklich glauben, dass man für dieses Geld Wertermittlungen erhalten kann. Sie freuen sich, dass sie anstatt für 1500 € oder 2500 € Wertermittlungspreis NUR 390 € bezahlen müssen. Das dicke Ende kommt aber danach.
Das gibt es nicht nur bei diesen Leuten, sondern auch bei Makler, die per Alleinauftrag tätig sein sollen oder wirklich sind.
Immobilienkauf ist kein Kindergeburtstag. Das predige ich auf meinen Seminaren immer und immer wieder.
Und es hilft auch nicht, wenn die TV-Anstalten regelmässig über Mißstände aus diesem Bereich berichten.
Die „beste“ Antwort eines Interessenten war, auf meinen Hinweis, dass es sehr viele Tricks und Fallen beim Immobilienkauf gibt:
„Ich passe schon auf“. Auf was wollte er aufpassen, wenn er überhaupt nicht weiss, was auf ihn zukommt.

Ich denke in diesem Fall gibt es zunächst keine eindeutige Antwort. Dieser „Berater“ kann darauf verweisen, dass er ja tätig war und es aufgrund seiner Verhandlung dem Käufer im Nachgang ermöglichte, den Kaufpreis drücken zu können.

Es gäbe vielleicht noch Auswege. Diese übersteigen aber den Rahmen, der hier vorgegeben ist, die kostenlose Hilfe.
Und ich arbeite als Honorarberater in dieser Haifischbranche seit 1973.
Mit freundlichen Grüssen
Friedrich Pausch