Vertragsrecht/Immobilienrecht

Hallo,

ich habe mal wieder eine Frage. Im August 2012 habe ich eine Immobilie verkauft, die Grundbuchumschreibung erfolgte am 01.10.2012.

Der Käufer der Immobilie schloss eine Versicherung für eine Fotovoltaikanlage ab, die vom 25.9.12 - 01.10.2013 gilt.

Muss ich jetzt für diese Versicherung aufkommen, weil der Versicherungsbeginn in eine Zeit fällt, in der ich noch Eigentümer der Immobilie war (25.09.2012, Grundbuchumschreibung erst am 01.10.2012)?

Was ist für die Versicherung maßgeblich?

Eigentlich ist doch entscheidend, wer der Nehmer der Versicherung ist? Und der Nehmer kann ja keine Bankverbindung des Noch-Eigentümers angeben, oder?

Gruß
Oliver

sehr geehrter Oliver,
maßgeblich ist der inhalt des Kaufvertrages (ist dort dem Käufer eine Versicherung für die von Ihnen (?) errichtete Anlage zugesagt? Wenn nein, trägt mit Lastenwechsel der Käufer alle Lasten also auch eine für sich abgeschlossene Versicherung.
Er könnte zwar Ihre Bankverbindung bei der Versicherung wegen LS-Einzug angeben, dann müssen Sie jedoch einer Abbuchung widersprechen.
Einen schönen Tag wünscht RA Streich

Vorausgehend sei bemerkt, dass die Antwort meine private Meinung wiedergibt und keine Rechtsberatung ersetzt.

Ist die Fotovoltaikversicherung eine freiwillige oder eine vorgeschriebene Versicherung ?
Bei Variante A müßte Zahlungspflichtiger derjenige sein, der den Vertrag beantragt.
So ist zB der Verkäufer Hausgeldpflichtiger bis zur Eintragung des Käufers im Grundbuch. Aber im Kaufvertrag könnte geregelt sein, dass der Käufer dem Verkäufer diese Belastungen ab Zeitpunkt der Übernahme/Übergabe übernimmt und dem Verkäufer ersetzt, wenn dieser Zahlungen vornehmen musste. Es kommt also darauf an, ob eine solche Verpflichtung in Ihrem Kaufvertrag steht.
Die Frage die ich mir stelle ist, ob es sich lohnt darüber einen großen Streit zu führen, denke ich, dass es sich mehr oder weniger um einen geringfügigen Betrag handeln dürfte der da strittig ist. Ich mag mich auch irren.
Die obige Meinung gibt einzig und allein meine private Meinung und ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie durch die rechtsberatenden Berufe.

Nee, die Versicherung ist eine freiwillige Versicherung. Im KV wird auf eine solche Versicherung in einem Satz eingegangen.

Und die Lastschrift, mit der der Jahresbetrag bereits von meinem Konto abgebucht wurde, habe ich selbstverständlich schon zurückgewiesen…

Hallo Oliver,

sorry, damit kenne ich mich nicht aus. Gruß

Da Sie nicht Versicherungsnehmer sind (also kein Vertragspartner der V. sind), kann auch keine Haftung für die Vertragspflichten entstehen. Das GB-Datum hat keinen Einfluss. Allenfalls kann das Lieferungsdatum (s.Kaufvertrag) für derartige Fragen zum Tragen kommen, aber immer nur beschränkt auf das Verk.-Käufer-Verhältnis.