Vertragsrecht - Kostenabschlag

Liebe Experten,

bezüglich der Thematik Kostenanschlag habe ich ein Problem bei welchem ich die Hilfe unserer Comunity brauche. Ich versuche den Sachverhalt so verständlich wie möglich wiederzugeben.

Folgender Sachverhalt:

Am 23. Dezember letzten Jahres hatte ich einen Autounfall bei welchem mir ein anderer Verkehrsteilnehmer in die rechte Seite meines Fahrzeuges gefahren ist. Die Schuldfrage haben wir vor Ort geklärt und uns ohne das hinzuziehen der Polizei geeinigt, dass meine Unfallgegnerin den Schaden Ihrer Versicherung meldet.

Ende Februar diesen Jahres habe ich die Angelegenheit dann in die Hand genommen und einen Gutachter beauftragt. Dieser hat einen Kostenvoranschlag erstellt und die Durchführung dieses Schadensfalles an einen für mich kostenfreien Anwalt übergeben (dieser wird von der gegnerischen Versicherung bezahlt).

Als der Schaden fest stand (lag in der 130% Klausel), suchte ich mir eine Kfz Werkstatt um über die Reparatur zu verhandeln. Mein Anliegen war es, dass der Unfallschaden (4.300€ lt. Gutachten) sowie evtl. TÜV Vorbereitungen möglichst kostenneutral für mich erledigt würden. Der Geschäftsführer der Werkstatt sagte mir das alle reparaturen welche für den TÜV nötig wären nicht mit dem Gutachten verrechnet werden könnten, da dies zu teuer sei. Er machte mir ein Angebot das die Reparatur mich zusätzlich 250€ - 300€ kosten würde. Das empfand ich als angemessen und willigte ein.

Diese Vereinbarung ist schriftlich wie folgt im Auftrag festgehalten: „zusätzlich TÜV + AU sowie Reparatur lt. Absprache mit Herrn Müller ist beauftragt. Zahlung von ca. 250€ - 300€“
Gerade habe ich einen Anruf der Werkstatt bekommen, bei welchem man mir mitteilte das ich das Auto abholen könnte. Des weiteren sagte man mir, Herr Müller hätte auf die Ersatzteile 20% Nachlass gegeben, sowie die Arbeitsstunden mit dem Gutachten zu verrechnen versucht. Die Reparatur würde nun 760,00€ kosten. Daraufhin habe ich gesagt, dass ich mit Herrn Müller sprechen wolle, auf dessen Anruf ich jetzt warte.

Liebe Experten, bei diesem Endpreis handelt es sich doch um eine gewaltig beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Preises. Natürlich handelt es sich hierbei nicht um einen verbindlichen Kostenvoranschlag, jedoch ist ein Schätzungsanschlag genauso zu behandeln wie ein unverbindlicher Kostenvoranschlag. Demnach müssen beträchtliche Überschreitungen dem Kunden angezeigt werden, um ihm zu gewähren vom Vertrag zurückzutreten.

Wie sollte ich mich denn verhalten? Ich bin gerade dabei mich im Internet zu belesen, jedoch habe ich nicht die Kenntnis solcher Sachverhalte gegenüber. Fakt ist, meine Telefonnummer ist auf dem Auftrag vermerkt gewesen. Daher hätte man mich zu jeder Zeit anrufen können. In den AGB der Werkstatt steht unter…

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

  1. Auf Verlangen des Auftragsgebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen.
  2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen gebunden. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
  3. Bedarf es bei der Erstellung eines Kostenvoranschlages Demontagearbeiten, so sind diese Kostenpflichtig. Das gleiche gilt für eine Diagnose an Motor, Elektronik und Zündung.

Die Auslegungen im Internet, welche ich gefunden habe sind sehr eindeutig zu meinen Gunsten ausgelegt. Ich weiß eben nur nicht, woran ich da im genauen bin. Ich habe auch schon von Schlichtungs- oder Schiedsstellen im Kfz Handwerk gelesen. Vielleicht ist das eine Möglichkeit.

Für Tipps und Hilfestellungen möchte ich mich ganz herzlich im voraus bedanken.

Mfg

Pleonasmus

Hallo,

die sache ist eingentlich ganz einfach

  1. Sie haben eine Reparatur (jetz einmal unabh. vom Gutachten und vom Schaden) zum Preis von bis zu 300 euro vereinbart. (im rechltichen Sinn Antrag und Annahme) -> folgl. ist ein vertrag zustand gekommen.

2 wenn sich im nachhinein etwas wesenltiches ändert , so gilt dies als erneuter Antrag, dem Sie erst zustimmen müssen (vgl. §150 BGB)

wenn man sie nicht informiert, müssen sie auch keine mehrkosten tragen. wenn sie sich nicht einigen können zahlen sie die vereinbarte summe und mehr nicht.

man hätte vorher ihre zustimmung einholen müssen…
ob man von dieser zustimmung auch pro forma ausgehen konnte hänget von den tasächlichen gegebenheiten ab , die ich nicht kenne. man müsste prüfen ob eine „fiktive Annahme“ vorlag d.h. ob die Werkstatt davon ausgehen konnte , dass sie die repatratur wünschten…

* Alle Angaben ohne gewähr*

*feedback erwünscht*

LG aus dem sonnigen Stuttgarter Raum :smile:

Mario Mantwillat

Hallo,
ich habe bei Anwälten jahrzehntelang u.a. auch Unfallsache selbst in großem Umfang bearbeitet.
Zur Sache.
Für den hoffentlich nicht nächsten Unfall. Sie hätten als Laie sofort einen Anwalt (z.B. Fachanwalt für Verkehrsrecht) beauftragen sollen. Eine Vermittlung über den Sachverständigen ist eigentlich unlauter! und dem Sachverständigen auch untersagt!
Die Kosten zahlt nämlich die gegnerische Versicherung in vollem Umfang, es sei denn, Sie waren mitschuldig am Unfall.
Die Versicherung zahlt u.a. auch die Sachverständigenkosten, die Leihwagenkosten für die Unfallreparaturtage oder einen Nutzungsausfall. Dafür gibt es Tabellen. Maßgeblich ist, welches Fahrzeug Sie besitzen. Darüber hinaus stehen Ihnen noch 30,00 bis 40,00 € allemeine Kosten für Ihren Aufwand zu. Wenn Ihr Fahrzeug nicht in die Jahre gekommen ist, hätten Sie evtl. auch noch einen Wertminderungsanspruch. Das hätte aber der Sachverständge feststellen müssen.
Nun zu Ihrem mündlichen Kostenvoranschlag für die Sonderarbeit für den Tüv. Da Sie nur eine (unverbindliche) Aussage als Beweis haben, stehen Sie insoweit im „Regen“. Die Werkstatt war wohl auch nur zufällig ausgesucht und Sie dort nicht Kunde. Dann läuft nämlich alles etwas anders. Es war wohl auch keine Fachwerkstatt? oder? Verlangen Sie eine korrekte Rechnung für die geforderte Summe und lassen Sie diese dann von dem Sachverständigen, der hat ja Ihr Auto gesehen oder mit einer Fachwerkstatt prüfen. Evtl. wurden Sie „übers Ohr“ gehauen. Jedenfalls, wenn die Reparatur notwendig war und die Kostenhöhe von den Fachleuten bestätigt wird, müssen Sie zahlen und zukünftig „schlauer“ handeln.
MfG
PB

Hallo Pleonasmus,

meiner Ansicht nach ist der Fall den du hier schilderst eindeutig nicht rechtens.

Du hast in eine Zahlung bis zu 300 Euro eingewilligt und eigentlich müssten dir jegliche Mehrkosten vorab angezeigt werden.

Es ist zwar gang und gebe, dass bei beträgen von ca. 50 Euro nicht nachgefragt wird. Hier dreht es sich aber um ca 125% Mehrkosten. Dies hätte vorab telefonisch mit dir abgeklärt werden MÜSSEN!

Wie du das allerdings am besten rechtlich behandelst (gar nicht zahlen oder erst zahlen und dann einklagen), das besprichst du besser mit deinem Anwalt, da das Autohaus, rein rechtlich gesehen, dir dein Auto auch bis zur Zahlung einbehalten kann.

Liebe Grüße
Armin

Hallo Pleonasmus,
wenden Sie sich doch an die Schlichtungs- oder Schiedsstelle des Kfz-Handwerkes!