Vertragsrecht /Pachtvertrag

Liebe/-r Experte/-in,
Guten Tag,
ich habe einen Pachtvertrag, in dem steht, dass
das Pachtverhältnis in jedem Fall endet, wenn das
Mietverhälnis der Verpächterin mit ihrem Vermieter
aus gründen endet, die die Verpächterin nicht zu
vertreten hat. Nun ist die Verpächterin gestorben,
bedeutet dass, dass das Pachtverhältnis somit endet.
Wäre natürlich super.
Ist der Tod ein Grund, den man nicht zu verteten hat?

Mit freundlichen Grüßen
Karl- Heinz

Hallo Karl-Heinz normalerweise geht der Pachtvertrag auf die Erben über -es sei den die schlagen die Erbschaft aus dann ist der Pachtvertrag beendet.
MfG HPW

Insofern es kein Suicid war, dürfte dem so sein, Ja!

Hallo,

Es besteht offenbar tatsächlich für den Pächter, die Möglichkeit auf das Sonderkündgigungsrecht zurückzugreifen. Maßgeblich sind dafür die §§ 561 und 581 Abs.2 BGB. Näheres hier: http://books.google.de/books?id=wYX0RJ3IuWsC&pg=PA21…

Gruß Pieter

Hallo,
dass die Verpächterin gestorben ist, hat sie das zu vertreten?
Spass beiseite.
Die Verpächterin wird durch die Erben als Rechtsnachfolger ersetzt. Darin ein Ende des Pachtverhältnisses zu suchen, sehe ich nicht.
Sie können natürlich mit den Erben sprechen, ob Sie das Pachtverhältnis vorzeitig beendet bekommen.
Sie könne auch einen Anwalt aufsuchen, der sich dann um die in solchen Sachen verkündeten Urteile kümmert und sucht, was entschieden wurde.
Aber ein vernünftiges Wort mit den Vertragspartnern hilft immer kostengünstig.
MfG
PB

Hallo Karl-Heinz,

so sehe ich das auch, dass der übliche Tod i.d.R. einen nicht selbst zu vertretene Grund darstellt.

Doch sollte man beachten, dass zwar das Pachtverhältnis mit der Verpächterin endet, jedoch das Pachtobjekt nicht in dein Eigentum übergeht. Das Objekt geht in das Eigentum der / des Erben über und mit dem müsste ein neuer Vertrag aufgesetzt werden. Außer natürlich, dass kein Interesse an einer Fortsetzung des Pachtvertrages besteht.

Viele Grüße,
TT

Hallo Karl-Heinz,
nein, leider ist nicht automatisch der Tod das Ende des Pachtverhältnisses.
Vielmehr geht dieses in die Erbmasse über, wenn es Erben gibt und die dieses denn auch annehmen.
Wie es dann geregelt wird, bestimmen die neuen Eigentümer, entweder läuft der Vertrag weiter, oder wird von der Gegenseite gekündigt…
Ich hoffe, ich konnte damit weiterhelfen, wenn auch nicht grad im gewünschten Sinn…

Nicht vertretbare Gründe wären zB erhebliche Schäden und keine Nutzung mehr möglich durch Naturkatastrophen, Umweltschäden, Giften im Boden etc.

Hallo Pieter
ich habe einen sehr wichtigen Umstand vergessen,es ist eine GmbH und er alleine ist Geschäftsführer,Testament ?Erben vielleicht auch keine.
Vielen Dank für deine Mühe
MFG
K-H