Vertragsrecht Rücktritt vom Kaufvertrag

Hallo,

ich habe bei Notebooksbilliger eine PC für 0 € bestellt. Daraufhin habe ich nach ca 25 min eine Auftragsbestätigung bekommen.
Laut den AGB’s gilt diese als Willenserklärung zu diesem Kaufvertrag.
Der Auftrag wurde storniert mit der Begründung eines Fehlers.
Darf der Verkäufer dann noch von diesem Kaufvertrag zurücktreten obwohl er ihn bestätigt hat, also seine Willenserklärung zu diesem Kaufvertrag abgegeben hat?

Danke schonmal für die Antworten.

Hallo aquado,

der Anbieter (Verkäufer) ist gem. § 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB stets zu einer Bestätigung auf elektronischem Wege verpflichtet, womit solchen Bestätigungen i.d.R. kein Erklärungsgehalt zukommt.

Da in Ihrem Fall der Verkäufer seine Bestätigung jedoch als Annahmeerklärung bezeichnet, ist der Vertrag mit Erhalt der Bestätigung zustandegekommen (vgl. §§ 147, 130 BGB).

Fraglich ist aus rechtlicher Sicht nun jedoch, ob in der Stornierung eine Rücktrittserklärung darstellt oder eine Anfechtung. Da er sich auf einen Fehler - ich nehme an technischer Art - beruft, nehme ich an, dass der Verkäufer anfechten will, was er theoretisch auch kann. Hier kommt es entscheidend darauf an, was für ein Fehler bei Ihrem Vertragspartner vorliegt.
Liegt ein Fehler vor, der den Verkäufer zur Anfechtung berechtigt, so besteht zw. Ihnen und dem Verkäufer kein Vertrag mehr. Ansonsten geht seine Erklärung ins Leere.

Unterstellt es handelt sich um eine Rücktrittserklärung (man könnte eine Anfechtungserklärung u.U. auch in eine solche umdeuten, vgl. § 140 BGB), so wäre wiederum zu fragen, ob der Verkäufer ein Rücktrittsrecht hat.

Das hat er zB dann, wenn er sich den Rücktritt vertraglich vorbehalten hat. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht hat er beim Kaufvertrag nur wegen Mängeln, bzw. als Verkäufer dann, wenn Sie zB Ihre Leistungen nicht erbringen oder aber in Fällen der sog. „Störung der Geschäftsgrundlage“, vgl. § 313 BGB.

Grundsätzlich könnte der Verkäufer somit ein Rücktritts- oder Anfechtungsrecht haben, obwohl er den Vertrag „bestätigt“, bzw. genauer gesagt, obwohl er Ihre Offerte zunächst angenommen hat.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben, möchte jedoch darauf hinweisen, dass es sich bei meinen Ausführungen um keine verbindliche Rechtsberatung handelt, zu der ich nach dem RechtsberatungsG auch gar nicht befugt bin.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf

ich habe bei Notebooksbilliger eine PC für 0 € bestellt.
Daraufhin habe ich nach ca 25 min eine Auftragsbestätigung
bekommen.
Laut den AGB’s gilt diese als Willenserklärung zu diesem
Kaufvertrag.
Der Auftrag wurde storniert mit der Begründung eines Fehlers.
Darf der Verkäufer dann noch von diesem Kaufvertrag
zurücktreten obwohl er ihn bestätigt hat, also seine
Willenserklärung zu diesem Kaufvertrag abgegeben hat?

Danke schonmal für die Antworten.

Hallo,

selbstverständlich kann man von einem irrtümlich geschlossenen Vertrag „wegen Irrtums“ usw. zurücktreten, wenn das sofort nach Bekanntwerden des Irrtums erfolgt. Außerdem hätte ich große Bedenken, eine Vertrag quasi ohne Gegenleistung also ein Vertrag anzusehen. Sollte wohl eine Schenkung werden, dann hätten Sie die Schenkung angenommen, oder. Ein Schenkungsertrag müsste als Schenkungsvertrag deklariert sein, dass war wohl nicht der Fall. Nach meiner Rechtsauffassung können Sie bei keinem Gericht Recht bekommen, da ein Vertrag ohne Gegenleistung keinen Vertrag darstellt.
mfg
PB

Guten Tag. Entscheidend ist die Grundlage des „Fehlers“ auf den sich der Vertragspartner beruft. Die Willenserklärung allein ist nicht unbedingt maßgebend (s. BGB 133). Desweiteren nehme ich an, dass der Verkäufer einen Rücktrittsvorbehalt verankert hat. Das Greifen setzt jedoch „Mängel“ oder „Störungen“ voraus.

Hallo!
Die Antwort liegt in deiner Frage schon drin!
Einen Kaufvertrag für NULL EUR gibt es nicht. Und das sollte dir auch klar sein! dass da ein Fehler seitens verkäufervorliegen muss, ist logisch und lässt das geschäft von vornherein scheitern, weil nicht ausführbar. Meine Vorredner haben alle samt recht, aber die gesetzl. Grundlagen sind alle theoretisch, nicht wirklich praktisch vollziehbar!
Du kannsz zdich sicherlich streiten, aber lohnt das den aufwand? deine Gewinnchance läuft gegen Null!

Persönl. Bemerkung: Dir ist doch klar, dass keiner was zu verschenken hat, oder???

Ole

Hi,

ich gebe da meinen Vorrednern völlig Recht. Der Verkäufer muss das Gerät nicht für 0,- € verkaufen - wie schon geschildert handelt es sich hierbei um einen Fehler (kann in einer EDV schonmal passieren). Wodurch der Fehler entstand kann i.d.R. nur sehr schwierig nachgewiesen werden.
Es wäre auch sehr fragwürdig, wenn jemand ein Notebook für 0,- € verkaufen würde!!!

Viele Grüße, TT

Hallo,

wie die Anderen vor mir, kann auch ich nur bestätigen, dass es sich hierbei um einen Irrtum handeln muss. In den AGB´s des Verkäufers wird mit Sicherheit ein Hinweis darauf sein, dass Kaufgeschäfte vom Irrtum ausgeschlossen sind. Wenn ein Verkäufer einen Artikel anbietet und diesen versehendlich mit 0,-- € auszeichnet, es jedoch erst später bemerkt, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten. Auch wenn er bereits eine automatische Bestätigung abgesandt hat. Er muss jedoch sobald er den Irrtum bemerkt, diesen mitteilen. Dieses kann er in Form eines Rücktritts vom Kaufvertrag oder mit Erstellung eines neuen Angebots (mit dem regulären Preis) machen.

MfG
K.S.