Vertragsrecht, Telefonbestellung, Abnahmepflicht

Liebe/-r Experte/-in,

habe mal eine Frage: Gilt bei
Telefonbestellungen nicht das Fernabsatzgesetz? (u.a. mit dem
14-tägigem Rückgaberecht bei Katalogbestellungen) Oder bezieht
sich dies lediglich auf Privatpersonen?

Mal angenommen A
kauft (für seine Firma) bei seinem Stammlieferanten B ein
Arbeitsgerät, welches absolut dringend benötigt wird. Die
Auftragserteilung erfolgt telefonisch nach dem Motto: „Hallo
hier A, habt ihr noch das Gerät X im Sortiment und könnt es ganz
schnell liefern? — B: Ja klar haben wir es. Wir liefern es
schnellstmöglich.“
Nun hat allerdings A ein paar Tage
abgewartet und weder Ware, noch Rückmeldung, noch eine
Auftragsbestätigung erhalten. A erkundigt sich bei B und kündigt
an, aufgrund der Dringlichkeit das Gerät bei einem anderen
Lieferanten zu erwerben. Zwei weitere Tage verstreichen, ohne
das B sich meldet. Nun ruft A letztmalig B an und storniert den
Auftrag. Sofort danach erteilt A dem Mitanbieter © den neuen
Auftrag. Einen Tag darauf wird trotzdem die Ware von B geliefert
mit der Begründung, dass die Ware bereits im Versandstatus
gewesen wäre und die Stornierung somit keine Wirkung hätte (zu
später Eingang der Stornierung). Jetzt besteht B auf Abnahme und
Bezahlung, da ansonsten ein Anwalt eingeschaltet und zudem
weitere Lieferungen nicht ausgeführt werden würde. Was nun? A
kann schließlich nicht zwei Geräte kaufen.

Wie seht ihr den
Sachverhalt?

Würde mich über eure Rückantworten
freuen.

Vielen Dank schon mal.

Gruß, TT

Versandhandelskunden sind gesetzlich bevorzugt
Wenn die Ware oder Dienstleistung im Wege des Versandhandels, also im Fernabsatz (per Katalog, Telefon, Internet, TV-Shopping, Postkarte, eBay oder hood.de & Co) gekauft wurde, kann sich der Kunde selbstverständlich auf das gesetzliche Widerrufsrecht oder Rückgaberecht berufen. Danach kann die Ware innerhalb von 2 Wochen nach der Zusendung ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden.

Verträge zwischen Unternehmen sind immer ein Unterschied zu Verträgen zwischen Unternehmen und Privatpersonen.

Da der Auftrag telefonisch storniert wurde… würde im Streitfall wohl eine Pattsituation eintreten. Hat der Lieferant am Telefon die Stornierung akzeptiert? Wenn ja… dürfte du zwar im Recht sein, dies aber nachzuweisen ist ohne jegliche Schriftlichkeit leider recht schwierig.

Leztendendes hat der Lieferant ja nicht gelogen „schnellst möglich…“.

Hallo,

das Fernabasatzgesetz gilt für B to C, nicht B to B. Da Sie aber am Telefon auf die Dringlichkeit der Lieferung hingewiesen haben und auch eine Nachfrist eingeräumt haben, köännte man auch sagen, dass Ihr Lieferant einen zugesagten Fixtermin nicht eingehalten hat. Somit wären Sie sogar zu einem Deckungskauf berechtigt.
Notfalls müssen Sie den Spieß umdrehen. Da Sie weder schriftlich bestellt noch eine Auftragsbestätigung erhalten haben, wurde Ihnen nicht bestellte Ware zugesandt. Die können Sie auf Kosten des Versenders wieder von ihm abholen lassen. Die Frage ist, wie wichtig der Lieferant für Sie ist und es die Sache wert ist, eine Geschäftsbeziehung dafür zu beenden.
Ist etwas spitzfindig, aber Ihr Lieferant ist ja scheinbar auch nicht wirklich gesprächsbereit. Vermutlich musste er das Gerät selber zwischenkaufen und würde nun auf den Kosten sitzen bleiben. Sein Problem.

Gruß,

twilight666

Hallo,

das 14-tägige Rückgaberecht bei Fernabsatzgeschäften gilt NUR bei Privatpersonen.

Bei deiner Schilderung ist die Frage wie A die Bestellung bei B getätigt hat. Wenn es eine Terminbestellung war (B muss bis Termin liefern sonst keine Abnahme und kein Vertragsabschluss) besteht keine Verpflichtung zur Abnahme der Ware bei verspäteter Lieferung.

Wenn jedoch kein expliziter bindender Liefertermin vereinbart wurde, so muss A leider die Ware von B und nun auch von C abnehmen und bezahlen.

Grüße