Vertragsrecht Vertragspartner

Hallo,
folgender Sachverhalt:
A und B wollen 2008 zusammen ein Geschäft eröffnen, der Kredit dafür steht aber noch nicht. A und B schließen vor Kreditzusage mit einer Marketingfirma C einen Vertrag über eine Laufzeit von 36 Monaten. Beide stehen namentlich im Vertrag und müssen auch beide unterschreiben. Im Vertrag steht die Adresse von A und das Geld wird von auch vom Konto von Vertragspartner A abgezogen.
Nun bekommen beide, A und B keine Zusage für den Kredit, sprich das Geschäft wird nicht eröffnet, A und B haben auch niemals eine GbR oder ähnliches gegründet.
So, aus dem Vertrag kamen A und B natürlich nicht raus und zahlen jeden Monat. Seit einem Monat hat nun B die Zahlung an A, bei dem das Geld von Firma C abgebucht wird, eingestellt.
Folgende Frage entsteht jetzt:
Wenn A Firma C die Einzugsermächtigung entzieht und seinen Anteil fristgerecht jeden Monat überweist, muss er dann für den Anteil von B aufkommen, wenn es vor Gericht geht? was für rechtliche chancen hat A?

Vielen Dank im Voraus!

Hallo,
egal ob GbR oder nicht, Sie A + B haben gemeinschaftlich gehandelt. Im Vertrag mit C steht bestimmt drin, dass bei gesamtschuldnerisch handeln und haften.
Soweit einer den Parteien A oder B die Zahlungen einstellt und der andere allein zahlt, hat dieser gegen seinen Partner einen Rechtsanspruch auf Zahlung des Anteils. Zahlt dieser nicht, muss Klage (oder Mahnbescheid) erhoben werden. Wenn bei der Partei dann nichts zu holen ist, leider Pech!
Ob A nun per Lastschrift oder per Überweisung zahlt, spielt keine Rolle, zahlen muss er so wie so und zwar als Gesamtschuldner vollen Beitrag!
MfG
PB

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Muss Firma C dann erst mal versuchen die 50% von B zu bekommen oder können sie das Geld gleich bei A einfordern? B hat Geld, da er ein festes monatliches Einkommen aufgrund einer Festanstellung hat. Er hat nur einfach keine Lust zu zahlen!

Vielen Dank!

Hallo,
bei gesamtschuldnerischer Haftung kann sich C den Zahler aussuchen. Sie können das Geld natürlich auch bei B anfordern, sie werden sich aber Arbeit sparen wollen. Übrigens: Sie können von B erst und nur das Geld verlangen, was sich verauslagt haben und nicht schon für die Zukunft kassieren (anfordern oder einklagen) können.
MfG
PB

Folgende Frage entsteht jetzt:
Wenn A Firma C die Einzugsermächtigung entzieht und seinen
Anteil fristgerecht jeden Monat überweist, muss er dann für
den Anteil von B aufkommen, wenn es vor Gericht geht?

Ja!
Allerdings wäre zu klären, ob der Vertrag mit der Marketingfirma überhaupt zustande gekommen ist. Ist eure gemeinsame Firma ein Einzelunternehmen oder eine GmbH?? Und wer sind die Vertragspartner?? Die Firma, die aus euch beiden besteht oder die Personen? Habt Ihr denn schon einen Gewerbeschein gehabt, als der Vertrag unterschrieben wurde? Wenn nicht, stehen die Chancen nicht schlecht, den Vertrag als unwirksam zu erklären.
Steht allerdings nur eurer Name in dem Vertrag, habt Ihr Pech & müsst zahlen. Und A haftet in vollem Umfang für B. Ohne Wenn und Aber.
Meine Frage: Habt Ihr euch vorher nicht beraten lassen, wie man eine Firmengründung aufzieht? Sollte man machen!
Ole

Hallo Grey,
ich bin kein Anwalt, kenn mich also nicht aus.
Sorry, Gruß Rob

Hallo,

also A und B sind Privatpersonen zu jeder Zeit gewesen, richtig? Es wurde zwischen A und C ein Vertrag abgeschlossen, worin auch nur A als Vertragsnehmer aufgeführt wurde, auch richtig? Es wäre nun interessant zu wissen, welche Art von Vertrag mit der Marketingfirma abgeschlossen wurde.
Fest steht, dass B keine Zahlungsverpflichtungen hat, da vertraglich dieser nie erwähnt wurde. Was mal war oder sein sollte oder vielleicht gewesen wäre ist uninteressant. Jetzt kann A nur versuchen mit C eine Vertragsbeendigung auszuhandeln, da keine Möglichkeiten bestehen, aus der - ich sage einfach mal „Werbekampagne“ für eine neue Firma - Nutzen zu ziehen. Ich denke, die wenigsten Marketingfirmen würden in so einer Situation „ganz eisern“ bleiben.

A hat sich etwas unglücklich verhalten und nicht die Entscheidung des Kreditgebers abgewartet. Vielleicht gibt es ja aber noch andere, welche den Kredit nun bewilligen würden?
O
b es wirklich rechtliche Chancen für A gibt, wenn er mit B oder C vor Gericht zieht, kann ich leider nicht sagen - denke aber mal nicht.

Viel Erfolg wünscht,
TT

Vielen Dank für die Antwort!

also A und B sind Privatpersonen zu jeder Zeit gewesen, richtig?

Richtig!

Es wurde zwischen A und C ein Vertrag abgeschlossen, worin auch nur A als Vertragsnehmer aufgeführt wurde, auch richtig?

Nicht Richtig! A und B sind beide Vertragsnehmer. Sie sind beide namentlich aufgeführt und mussten beide den Vertrag unterschreiben.

Vielen Dank!

Hallo Grey81,

wenn B keinen Vertrag mit unterzeichnet hat, so ist er auch nicht verpflichtet eine Zahlung zu tätigen. Dass er mit A eine Firma Gründen wollte ist nicht geschehen, sodass ein reiner Vertrag zwischen C und A (Privatperson) zustande kam. Einklageversuche von A halte ich für zwecklos, da eben nur der reine Anlass nicht bindend ist für den vorliegenden Vertrag. Da hätte A etwas länger abwarten sollen und zunächst die Finanzierung, sprich die Kreditzusage, in trockene Tücher bringen. Dann hätte er den Marketing-Vertrag nur noch auf die Firma überschreiben lassen müssen und dann wäre alles sicher.

Aber vielleicht lässt sich ja noch ein anderer Kreditgeber finden, oder C löst den Vertrag auf, da A kein Nutzen davon trägt. Ist Verhandlungssache.

Hoffe, ich konnte dir helfen. Alles Gute,
TT

Hallo,

A und B sind beide namentlich aufgeführt und mussten beide den Vertrag unterschreiben. Es gibt aber keinen Absatz in den AGB`s, in dem etwas von einer gesamtschuldnerischen Haftung steht. Im Vertrag ist nur Firma c als VP1 und A und B als VP2 bezeichnet.

Es soll kein neuer Kreditgeber gefunden werden, da sich die Idee zerschlagen hat. Firma C hat sich damals 2008 auf keine Verhandlungen eingelassen. Viel eher wurde nun A per E-Mail vom Geschäftsführer gedroht, man würde ihm seine Existenz per Rufmord ruinieren, sollte keine Zahlung erfolgen oder sollte er die Einzugsermächtigung widerrufen.

Wie kann A sich jetzt verhalten?

Vielen Dank im Voraus!

Hallo,

ach so, jetzt sieht die Sache aber ganz anders aus als eingangs beschrieben.
Also wenn beide A und B privat gemeinsam im Vertrag stehen, sind beide haftbar - normalerweise 50/50 soweit nichts anderes niedergeschrieben. Wenn B nun die Zahlung verweigert, muss C selbst dafür sorgen, das Geld von B zu bekommen, sofern 50% von A weiterhin gezahlt werden. A muss meines Erachtens nicht für die Verpflichtung des VN2 aufkommen, da u.a. keine GbR, etc. gegründet wurde.
Wenn A mit Rufmord gedroht wird, wenn keine Zahlung erfolgt oder die Existenz „bedroht“ wird, so ist es ein Fall für die Polizei/Staatsanwaltschaft. Wenn etwas schriftliches oder eine Tonaufnahme vorhanden ist, so beauftrage einen Anwalt an C ein Schreiben aufzusetzen, worin eine entsprechende Klage angedroht wird.

Wenn A den Vertrag zuende erfüllt, geht es nur noch zwischen B und C weiter.

Hoffe ich war hilfreich?
Alles Gute und viel Erfolg!

TT

Das war sehr hilfreich! Vielen vielen Dank!

Da beide im Vertrag stehen, haben auch beide zu zahlen. Wenn B nicht zahlt, so muss A nicht dafür haften, es sei denn das etwas anderes im Vertrag steht.

Ergo: Was steht dazu im Vertrag? Wenn da nichts zu steht, so stehen deine Chancen gut bei Gericht.

Hallo,
also wenn A und B den Mietvertrag unterschrieben haben, sind erst mal beide zur Zahlung verpflichtet. Da beide also im Schuldverhältnis stehen, ist es egal wer zahlt-aber es muss gezahlt werden. Sollte A nicht weiter die kmpl. Mietzahlung tragen, fallen beide in Verzug. Der Mietvertrag regelt die Räumlichkeit gesamt und nicht die angemietete Fläche verteilt auf 2 Personen. Diese werden lediglich als Mieter genannt zu gleichen Teilen, was keine Teilung der zu leistenden Miete bedeutet.
Allerdings könnte A Person B gesondert auf antlg. Rückzahlung verklagen-vorausgesetzt er kann die alleinige Zahlung an die Marketingfirma belegen.
Schönes Wochenende,

Gruß
Hutsch

Hallo, eine missliche Lage. Ich schätze, dass der Vertrag so gestaltet ist, dass bei Ausstieg eines Partners -ähnlich wie bei Mietverträgen- der verbleibende Partner alleiniger Schuldner wird. Ich würde die Einzugsermächtigung beim Geldinstitut widerrufen. Das heilt zwar nicht, gibt Ihnen jedoch Zeit etwas substantielles zu unternehmen. Ich rate Ihnen dringend an, sich der Hilfe eines Fachanwalts für Vertragsrecht zu bedienen. Die Anwaltskammer nennt Ihnen welche. So kann eine Forderung gegen Ihren ehemaligen Partner aufgemacht werden und ggf. durch einen Vergleich mit dem Vertragspartner der Schaden begrenzt werden. Das dümmste wäre, wenn Sie nichts unternehmen. Viel Glück.