Vertragsrecht - was ist rechtens und gültig?

Hallo zusammen,

ich lerne gerade für Rechtsgrundlagen und obwohl alles so klar, ist alles so unklar :smile:
Vielleicht kann mir hier jemand bei meinen unbeantworteten Fragen eine Antwort geben, die auch für mich nachvollziehbar ist:

  1. Mündliche/Schriftliche Verträge
    Beispiel: Jemand hat ein Ferienhaus vom 29.12.-01.01. gemietet und telefonisch vereinbart. Alles gut. Dann bekomm man die schriftliche Bestätigung, die man unterschreibt und zurück schicken soll - hier steht ein Mietverhältnis vom 29.10.-01.01. aber zum Preis für das oben stehende Datum. Wenn man das nun unterschreibe und zurück schickt…gilt dann die erste Vereinbarung (telefonisch) oder ist aufgrund der schriftlichen Bestätigung ein neuer Vertrag zustande gekommen? Was gilt hier - auch allgemein. Ist Stillschweigen auch hier gleich Annahme? Wie sieht es hier mit den AGBs aus? Muss nicht darauf hingewiesen werden? Muss ich nicht vor „Kauf“ wissen, wie die Bedingungen sind? Oder ist das auch mündlich vereinbart und für den Rest (Lücken) gilt das Gesetz?

  2. Telefonverkauf
    So wie ich das verstanden habe, können Vertreter am Telefon einfach etwas verkaufen, obwohl man nicht wirklich gesagt hat: Ja, das will ich haben, sondern es reicht aus, wenn der einmal „Ja“ hört. Telefonvertreter Y ist ja Angestellter von Firma X und fungiert hier als Zeuge für die Firma X. Als Verbraucher kann nichts Gegenteiliges behaupten, weil Aufzeichnungen von Telefongesprächen gerichtlich gar nicht zugelassen werden. Wie verhält sich das hier genau (auch für Firmen - also keine Privatpersonen)? Muss man die Ware nehmen, behalten und bezahlen? Was sagt das Gesetzt? Auch hier die Frage nach dem AGB - muss man nicht vor Abschluss/Kauf wissen, wie die Bedingungen sind?

Für die ganzen RA hier und die mit ausreichend rechtlichen Wissen lachen sicherlich hierrüber. Ich hab zwar eine Vorstellung, jedoch bin ich mir nicht zu 100% sicher - und das wäre ich gerne :smile:

Ich würde mich über Erklärungen, etc. freuen.

Vielen Dank schon einmal im Voraus.

Ladycooper

Und noch eine Frage:
Muss eine Kündigung zwangsläufig schriftlich gemacht werden oder KÖNNTE diese auch mündlich gemacht werden? Eine Kündigung ist ja eine einseitige Willenserklärung, die eine Änderung des Rechtsstandes herbeiführt und bei wirtschaftlich belastenden Entscheidung, müssen solche Verträge ja schrifltich gekündigt werden. Wie sieht das aber bei einer normalen Kündigung aus? Mal abgesehen von der Beweislast?

Danke nochmal :smile:

Hallo zusammen,

ich lerne gerade für Rechtsgrundlagen und obwohl alles so
klar, ist alles so unklar :smile:
Vielleicht kann mir hier jemand bei meinen unbeantworteten
Fragen eine Antwort geben, die auch für mich nachvollziehbar
ist:

  1. Mündliche/Schriftliche Verträge
    Beispiel: Jemand hat ein Ferienhaus vom 29.12.-01.01. gemietet
    und telefonisch vereinbart. Alles gut. Dann bekomm man die
    schriftliche Bestätigung, die man unterschreibt und zurück
    schicken soll - hier steht ein Mietverhältnis vom
    29.10.-01.01. aber zum Preis für das oben stehende Datum. Wenn
    man das nun unterschreibe und zurück schickt…gilt dann die
    erste Vereinbarung (telefonisch) oder ist aufgrund der
    schriftlichen Bestätigung ein neuer Vertrag zustande gekommen?
    Was gilt hier - auch allgemein. Ist Stillschweigen auch hier
    gleich Annahme? Wie sieht es hier mit den AGBs aus? Muss nicht
    darauf hingewiesen werden? Muss ich nicht vor „Kauf“ wissen,
    wie die Bedingungen sind? Oder ist das auch mündlich
    vereinbart und für den Rest (Lücken) gilt das Gesetz?

Auch mündliche Verträge sind wirksam, jedoch empfiehlt sich zum Nachweis immer das Schriftliche. Im Zweifel würde ein Richter demnach entscheiden, wer glaubwürdiger aussagt und Nachweise erbringen kann.

Es ist anzunehmen, dass der Mieter den Vermieter telefonisch kontaktiert hat und nicht umgekehrt. Insofern hat der Mieter Interesse an einem Vertrag bekundet, der sicherlich rechtswirksam sein dürfte. Wenn das Gespräch im November stattgefunden hat, so ist davon auszugehen, dass es sich bei dem verwechselten Datum um ein Versehen handelt. Dies dürfte sich zudem aus dem Preis ergeben, der bei einer zweimonatigen Anmietung ein deutlich anderer wäre, als für wenige Übernachtungen.

Hinsichtlich den AGB’s reicht es aus, wenn der Vermieter darauf verweist.

  1. Telefonverkauf
    So wie ich das verstanden habe, können Vertreter am Telefon
    einfach etwas verkaufen, obwohl man nicht wirklich gesagt hat:
    Ja, das will ich haben, sondern es reicht aus, wenn der einmal
    „Ja“ hört. Telefonvertreter Y ist ja Angestellter von Firma X
    und fungiert hier als Zeuge für die Firma X. Als Verbraucher
    kann nichts Gegenteiliges behaupten, weil Aufzeichnungen von
    Telefongesprächen gerichtlich gar nicht zugelassen werden. Wie
    verhält sich das hier genau (auch für Firmen - also keine
    Privatpersonen)? Muss man die Ware nehmen, behalten und
    bezahlen? Was sagt das Gesetzt? Auch hier die Frage nach dem
    AGB - muss man nicht vor Abschluss/Kauf wissen, wie die
    Bedingungen sind?

Ein Vermieter ist nicht mit einem Vertreter zu vergleichen, da ein Vermieter sicherlich nicht irgendeinen Mieter anrufen wird und ihm eine Übernachtung für ein Ferienhaus verkaufen möchte. Dies halte ich für absolut unwahrscheinlich und unglaubwürdig. Im Übrigen ergibt sich alles weitere aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters.

Für die ganzen RA hier und die mit ausreichend rechtlichen
Wissen lachen sicherlich hierrüber. Ich hab zwar eine
Vorstellung, jedoch bin ich mir nicht zu 100% sicher - und das
wäre ich gerne :smile:

Ich würde mich über Erklärungen, etc. freuen.

Vielen Dank schon einmal im Voraus.

Ladycooper

Wie soll im Zweifelsfall nachgewiesen werden, dass eine Kündigung ausgesprochen wurde?

Hallo TomCrack,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Trotzdem ist das Thema für mich noch nicht beantwortet:

Hinsichtlich den AGB’s reicht es aus, wenn der Vermieter
darauf verweist.

Und wenn er das nicht tut?

Ein Vermieter ist nicht mit einem Vertreter zu vergleichen, da
ein Vermieter sicherlich nicht irgendeinen Mieter anrufen wird
und ihm eine Übernachtung für ein Ferienhaus verkaufen möchte.
Dies halte ich für absolut unwahrscheinlich und unglaubwürdig.
Im Übrigen ergibt sich alles weitere aus den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Vermieters.

Natürlich ist das nicht das Gleiche - hier handelt es sich um einen ganz anderen Fall. Ich würde nur gerne wissen, wie es sich allgemein mit Verkäufen am Telefon verhält.

Zum Thema Kündigung: Selbstverständlich ist es schwer, mündlich etwas zu beweisen. Aber ich wollte ja nur wissen, ob soetwas generell möglich wäre.

Danke nochmals,

beste Grüße

  1. Mündliche/Schriftliche Verträge
    Beispiel: Jemand hat ein Ferienhaus vom 29.12.-01.01. gemietet
    und telefonisch vereinbart. Alles gut. Dann bekomm man die
    schriftliche Bestätigung, die man unterschreibt und zurück
    schicken soll - hier steht ein Mietverhältnis vom
    29.10.-01.01. aber zum Preis für das oben stehende Datum. Wenn
    man das nun unterschreibe und zurück schickt…gilt dann die
    erste Vereinbarung (telefonisch) oder ist aufgrund der
    schriftlichen Bestätigung ein neuer Vertrag zustande gekommen?

das kommt darauf an, ob aus obj. empfängersicht bereits am telefon ein angebot vorlag. wenn etwa der der vermieter sagte, dass er gleich ein bestätigungsschreiben zusendet, das unterschrieben zurückgesendet werden soll, dann ist im zweifel am telefon noch kein vertragsschluss zustande gekommen.
jedenfalls lässt sich dein fallnicht zweifelsfrei lösen…

Was gilt hier - auch allgemein. Ist Stillschweigen auch hier
gleich Annahme?

stillschweigen hat grds. überhaupt keinen erklärungswert (ausnahme z.b. beredtes schweigen, dass vereinbarung über erklärungswert von schweigen vereinbart wird)

Wie sieht es hier mit den AGBs aus? Muss nicht
darauf hingewiesen werden? Muss ich nicht vor „Kauf“ wissen,
wie die Bedingungen sind? Oder ist das auch mündlich
vereinbart und für den Rest (Lücken) gilt das Gesetz?

agb können theoretisch auch mdl. vereinbart werden. dann sind ebenfalls die voraussetzungen der §§ 305ff. bgb zu beachten.
für den kauf müssen sich die parteien nur über die essentialia negotii einigen, also die wesentlichen bestandteile (bei kauf z.b. kaufpreis, kaufsache, parteien)
bzgl. der nebenbestimmungen (accidentalia negotii) gelten die vorschriften zum dissens (§§ 154f. bgb), wenn die parteiauslegung nicht zu einem anderen ergebnis führt.

  1. Telefonverkauf
    So wie ich das verstanden habe, können Vertreter am Telefon
    einfach etwas verkaufen, obwohl man nicht wirklich gesagt hat:
    Ja, das will ich haben, sondern es reicht aus, wenn der einmal
    „Ja“ hört. Telefonvertreter Y ist ja Angestellter von Firma X
    und fungiert hier als Zeuge für die Firma X. Als Verbraucher
    kann nichts Gegenteiliges behaupten, weil Aufzeichnungen von
    Telefongesprächen gerichtlich gar nicht zugelassen werden. Wie
    verhält sich das hier genau (auch für Firmen - also keine
    Privatpersonen)?

vertreter können als zeuge gehört werden. aber das gericht wird ihrer aussage keinen bzw. einer parteivernehmung gleichstehenden geringen beweiswert zuweisen. außerdem kann aus gründen der „waffengleichheit“ der andere vertragspartner gehört werden.

Muss man die Ware nehmen, behalten und
bezahlen?

natürlich, wenn es zum vertragsschluss gekommen ist.

Was sagt das Gesetzt? Auch hier die Frage nach dem
AGB - muss man nicht vor Abschluss/Kauf wissen, wie die
Bedingungen sind?

das gesetz sagt, dass der KV durch antrag und annahme zustande kommt, §§ 145, 147 bgb.
zu den agb wie oben -> essentialia negotii

Und noch eine Frage:
Muss eine Kündigung zwangsläufig schriftlich gemacht werden
oder KÖNNTE diese auch mündlich gemacht werden? Eine Kündigung
ist ja eine einseitige Willenserklärung, die eine Änderung des
Rechtsstandes herbeiführt und bei wirtschaftlich belastenden
Entscheidung, müssen solche Verträge ja schrifltich gekündigt
werden. Wie sieht das aber bei einer normalen Kündigung aus?
Mal abgesehen von der Beweislast?

ob die kündigung generell formlos möglich ist, ist nicht zielführend („normale Kündigung“ ???). es kommt darauf an, ob sie im speziellen fall der schriftform bedarf, z.B. §§ 623, 568 bgb.

Wie soll im Zweifelsfall nachgewiesen werden, dass eine
Kündigung ausgesprochen wurde?

Mit den üblichen Beweismitteln. Und was hat das überhaupt mit der materiellen Rechtslage zu tun?

Auch mündliche Verträge sind wirksam, jedoch empfiehlt sich
zum Nachweis immer das Schriftliche.

Ganz sicher nicht. Damit würde der alltägliche Warenverkehr völlig zum Erliegen kommen. Und selbst ein Friseurbesuch würde ganz schön kompliziert.

Im Zweifel würde ein
Richter demnach entscheiden, wer glaubwürdiger aussagt und
Nachweise erbringen kann.

„Im Zweifel“ entscheidet er - im Streitfall - nach der Beweislage, jo.

Es ist anzunehmen, dass der Mieter den Vermieter telefonisch
kontaktiert hat und nicht umgekehrt. Insofern hat der Mieter
Interesse an einem Vertrag bekundet, der sicherlich
rechtswirksam sein dürfte.

Sein dürfte… Das ist nicht sehr hilfreich. Wirksam ist ein Vertrag, wenn die beiden Parteien bei verständiger Würdigung jeweils davon ausgehen dürfen, dass der andere das auch will.

Hinsichtlich den AGB’s reicht es aus, wenn der Vermieter
darauf verweist.

Vielleicht solltest du einmal § 305 II BGB lesen. Dann würdest du erfahren, dass das gerade nicht stimmt.

Schau doch bitte mal in den AGB’s des Vermieters nach, ob es der Schriftform bedarf. Wenn dem so ist, dann ist eine mündlich ausgesprochene Kündigung unwirksam.

Wie soll im Zweifelsfall nachgewiesen werden, dass eine
Kündigung ausgesprochen wurde?

Mit den üblichen Beweismitteln. Und was hat das überhaupt mit
der materiellen Rechtslage zu tun?

Genau das ist doch der springende Punkt! Mit welchen üblichen Beweismitteln soll eine mündlich ausgesprochene Kündigung widerlegt werden?

Genau das ist doch der springende Punkt!

Nein, ist es nicht. Gefragt war nach der materiellen Rechtslage, und die ist völlig unabhängig von der Beweislage. Ein Mörder ist ja auch dann ein Mörder, wenn niemand ihn überführt.

Mit welchen üblichen
Beweismitteln soll eine mündlich ausgesprochene Kündigung
widerlegt werden?

Na, insbesondere Zeugenbeweis und Parteivernehmung. Das ist natürlich eine Frage des konkreten Einzelfalls.

Schau doch bitte mal in den AGB’s des Vermieters nach, ob es
der Schriftform bedarf. Wenn dem so ist, dann ist eine
mündlich ausgesprochene Kündigung unwirksam.

noch einmal: ob in den agb schriftform, textform oder die mündliche form vereinbart wurde, interessiert beim (wohnraum)mietverhältnis nicht.

ist sie nicht schriftlich ergangen, ist sie wirkungslos.
wir reden hier nat. von der außerordentl. kündigung, da eine ordentl. bei einem zeitmietvertrag (ferienhaus) nicht möglich ist.