Vertragsrecht wie verhält sich das ?

Hallo,

hier erstmal der Vertrag um den es geht und anschliessend meine Frage:


Abtrittserklärung/Kaufvertrag

Zwischen
#########################################
und
#########################################

wird folgendes festgelegt:

1.) Die unter dem Namen bekannt gewordene Organisation ################# inkl. aller Domains, Subdomains
sowie der dazugehörige Server und die sich darauf befindlichen Daten (www.######.de) werden von
Herrn #### gegen einen Betrag von 500 Euro an ###### verkauft.

2.) Herr ###### ist für alle Kosten die bis zum 21. Juli 2010 durch ###### bzw. Herrn ####### entstanden sind verantwortlich. Herr ####### kann für alle Kosten die bis zum 21. Juli 2010
entstanden sind nicht Haftbar gemacht werden. Herr ##### hat ab dem 21.Juli 2010 keinerlei
Ansprüche mehr auf die in Punkt 1. genannte Organisation.

3.) Herr ##### hat bei Herrn #### noch 1500 € Schulden, der oben genannte Betrag von 500 €
wird dem Schuldenbetrag von 1500 € gegen gerechnet. Somit verpflichtet sich Herr ######, den
Restschuld Betrag von 1000 € an Herrn ###### abzubezahlen.

4.) Nach Tilgung des Restschuldenbetrages in Höhe von 1000 Euro bekommt Herr ###### jederzeit die
Möglichkeit, die in Punkt 1. genannte Organisation für 500 Euro zurück zu erwerben.

5.) Herr ###### hat weiterhin die Möglichkeit als freiwilliger Mitarbeiter für ####### tätig zu sein.


Nun zu meiner Frage:

In Abschnitt 4.) steht folgende Textpassage: „jederzeit die
Möglichkeit, die in Punkt 1. genannte Organisation für 500 Euro zurück zu erwerben.“

Was ist, wenn ich gar nicht möchte, das Herr #### diese Organisation zurück erwirbt. Muss ich diese wieder zurück verkaufen da dort drin steht „jederzeit möglich“ oder kann ich das irgendwie umgehen oder auf irgendeine Art und Weise verhindern?

Oder könnte ich es verkaufen und danach zurückerwerben, gilt dann dieser Vertragsanspruch noch ?

Vielen Dank im voraus.

MfG.
Knorki

Hallo, ein merkwürdiger „Vertrag“. Da geht eine „Organisation“ für 500 Euro (Ziff.1) über und Ziff.4 ermöglicht den Übergebenden „jederzeit“ den Rückerwerb ebenfalls für 500 Euro. Unterstellen wir einmal, dass der Übernehmende die Organisation zum Erfolg führt. Der ehemals Übergebende betrachtet dieses aus der Ferne und beruft sich an eben auf die Ziff. 4. Alles sehr merkwürdig. Auch die Rückführung der noch offenen 1000 Euro ist zeitlich nicht geklärt. Alles ziemlich undurchsichtig. Da sie offenbar kein Interesse haben, die „Organisation“ auf Wunsch des Veräußeres zurückzugeben, bleibt vielleicht wirklich nur der Verkauf an einen Dritten oder ggf. die Organisation zu löschen/aufzugeben und neu zu begründen. Entscheidend bei einem künftigen Streit dürfte auch das ganze Umfeld sein, welches zu diesem „Vertrag“ geführt hat. Um sicher zu sein, lassen sie sich von einem Fachanwalt für Vertrags-IT-Recht beraten. Sie können auch mit Zustimmung des Verkäufers die Ziff 4 dahingehend abändern, dass der Verkäufer ein Vorkaufsrecht -ohne Nennung des Betrags- erhält. Viel Glück.

Hallo Knorki,
mit Internetrecht kann ich nichts sagen, ist auch sehr schwierig, weil es noch nicht für alles Gestze gibt.
Ein RA wird Internetrecht kann dir da weiter helfen.
Ole

Hallo knorki,

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten.
Leider sind Ihre Ausführungen ein wenig „verwirrend“, da Sie beide Parteien mit „####“ bezeichnen, ich möchte daher zunächst kurz schildern, auf welche Sachverhaltskonstellation ich meine nachstehende Antwort beziehe:

Person A schuldet Person B 1.500 Euro. A verkauft an B eine „Organisation“ zum Preis von 500 Euro. B rechnet die 500 Euro mit seiner Forderung von 1.500 € auf, so dass ihm eine Forderung von 1.000 Euro gegen A verbleibt. A soll die 1.000 € begleichen und hat dann nach Ziffer 4 des zitierten Vertrags „jederzeit die Möglichkeit die Organisation für 500 € zurückzukaufen“.

Sollte ich Ihre Ausführungen so korrekt verstanden haben, so folgt nun meine Antwort auf Ihre Frage:

Sind Klauseln nicht eindeutig formuliert, so müssen sie ausgelegt werden (vgl. §§ 133, 157 BGB). Dem Worte nach ist die Klausel dahingehend auszulegen, dass A nach Tilgung der Schuld i.H.v. 1.000 Euro die Möglichkeit haben soll ein Rückkaufrecht auszuüben.
Wenn B das nicht will, so müsste er die Klausel dahingehend ändern, dass er mit A vereinbart, dass er sich z.B. nur „bereiterklärt mit A über einen Rückkauf zu verhandeln“ und sich dadurch die Option offenhält, nicht zurückzuverkaufen.
Sollte B den Vertrag jedoch in der o.g. Fassung unterschreiben, so verpflichtet er sich dem A ggü diesem die Organisation zurückzuübertragen.

Die Idee, dass Sie (B) die Organisation zunächst an einen Dritten © verkaufen und von diesem zurückerwerben hat auf die Wirksamkeit der Klausel zw. A und B keinerlei Auswirkungen. Das hängt zum einen zusammen mit der sog. „Relativität von Schuldverhältnissen“, wonach Verträge nur inter partes, also zwischen den Vertragsparteien Geltung haben. Zum anderen mit dem sog. Trennungs- und Abstraktionsprinzip, wonach es auf die Gültigkeit eines Vertrages keinerlei Auswirkung hat, wenn weitere Verträge oder Verfügungen über einen Gegenstand/eine Organisationseinheit getroffen werden.
Wenn Sie die Organisation weiterverkaufen, hat dies nur zur Folge, dass Sie, wenn der Vertrag mit C wirksam geschlossen wird, nicht mehr in der Lage wären an A zurückzuübertragen. Hierdurch werden Sie zwar von Ihrer Leistungspflicht befreit, allerdings machen Sie sich schadensersatzpflichtig (vgl. §§ 280 Abs. 1, 3, 283, 275 Abs. 1 BGB).

Sie können die Rückverkaufspflicht somit nur dadurch schadfrei umgehen, dass Sie die Klausel (Ziffer 4) des oben stehenden Vertrags ändern.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben, möchte jedoch darauf hinweisen, dass es sich bei meinen Ausführungen um keine verbindliche Rechtsberatung handelt, zu der ich auch nicht befugt bin.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf

zu den genannten Normen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__133.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__157.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__283.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__275.html

4.) Nach Tilgung des Restschuldenbetrages in Höhe von 1000
Euro bekommt Herr ###### jederzeit die
Möglichkeit, die in Punkt 1. genannte Organisation für 500
Euro zurück zu erwerben.

Nun zu meiner Frage:

In Abschnitt 4.) steht folgende Textpassage: „jederzeit die
Möglichkeit, die in Punkt 1. genannte Organisation für 500
Euro zurück zu erwerben.“

Was ist, wenn ich gar nicht möchte, das Herr #### diese
Organisation zurück erwirbt. Muss ich diese wieder zurück
verkaufen da dort drin steht „jederzeit möglich“ oder kann ich
das irgendwie umgehen oder auf irgendeine Art und Weise
verhindern?

Oder könnte ich es verkaufen und danach zurückerwerben, gilt
dann dieser Vertragsanspruch noch ?

Hallo Ralf,

vielen Dank für Ihre Antwort, sie haben mich richtig interpretiert.

Gibt es noch irgendeine andere Möglichkeit, denn ich bin mir sicher, das er kein weiteres Schreiben Unterschreiben wird.

Kurze Vorgeschichte: die Schulden hat er bei mir schon eine Weile, da er nie etwas zurück gezahlt hat, bin ich auf die Idee gekommen, diese Org. zu übernehmen, nun möchte ich auch mein eigenes Kapital einbringen und daraus eine noch bessere Org. machen.

Ich sehe es aber nicht ein, mein Kapital dort einzubringen, ihm danach aber alles wieder für 500 Euro zu überlassen.

Mein Vertrag, den ich aufgesetz habe war eigentlich ein ganz anderer, ich habe Ihn geschrieben, dann an Ihn gesendet, zurück kam ein Vertrag, der Identisch mit meinem war, nur der Punkt 4. wurde verändert, ich habe es aber nicht mitbekommen, da er wie mein Vertrag aussah.

In dem von mir aufgesetzten Vertrag lautete die 4.) folgendermaßen:

3.)Nach Tilgung des Restschuldenbetrages in Höhe von 1000 Euro, bekommt Herr ### die Möglichkeit als bevorzugter Käufer die in Punkt 1. genannte Organisation zurück zu erwerben. Verhandlungen über den Rückkauf werden erst nach der Tilgung des Restschuldenbetrages aufgenommen.

So lautete der eigentliche Vertrag, erst jetzt, fast 2 Wochen später, nach dem ich mir den Vertrag noch einmal durch dummen Zufall angeschaut habe, hab ich bemerkt, das dort etwas verändert wurde.

Daher auch mein Frust und das bedürfnis, diese Org. defenitiv nicht unter den genannten Bedingungen zurück zu geben.

Hallo knorki,

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten…

Hallo Knorki,

ich denke, erst mal musst Du Deine Schulden zahlen, dann kannst Du zurückkaufen. Den zweiten Teil habe ich nicht richtig verstanden: So lange Du nicht bezhalst hast, kannst Du natürlich auch nichts verkaufen. Es gehört Dir nicht.

Viele Grüße aus dem Dunklen Norden

Charly

Hallo Knorki,

sorry, aber dazu kann ich leider nichts sagen.

MfG,
wetzi6

Sehr geehrter Fragesteller,
der vorgelegte (schlecht gestaltete) Vertrag läßt etliche Fragen offen, ehe ich zu einer Auskunft kommen kann. Welchen Charakter hatte die Firma, die da verkauft wurde und in welchem Verhältnis standen die Vertragspartner zu dieser Firma. Ist die Veräußerung beim Gewerbeamt (Register) angezeigt worden? Ist der Käufer mit der Firma seitxem tätig gewesen.

Der Rückkauf ist sehr ungenau gestaltet, wenn nämlich der jetzige Erwerber den Wert der Firma inzwischen erhäöht hat, dann ist doch einzusehen, daß er die Firma nicht für 500 € zurückverkaufen will. Also für den Fall, daß keine Ergänzung des Vertrages erreicht werden könnte, die dieses Problem regelt, muß der jetzige Käufger beim Betrieb der Firma solche Verträge schließen, die die Firma auch für die Zukunft verpflichten, daß der Rückkäufer vom Kauf Abstand nehmen wird.

Hallo Knorki:
im Moment bin ich leider nicht zu hause und hab auch kein Gesetzesbuch anbei.

Bitte stellen Sie die Frage in einem öffentlichen Teil des Forum, und ändern sie bitte wenigstens die Herrn auf Herr A und Herr B. Damit man die Parteien auseinanderhalten kann.

Vielen Dank
LG

Hallo,

also grundsätzlich gilt: Man sollte sich schon durchlesen was man unterschreibt und wenn man dies nicht tut, dann hat man i.d.R. eigentlich Pech gehabt.

Davon gibt es allerdings Ausnahmen:
Wenn eine Partei z.B. nach mündlichen Verhandlungen einen Vertrag aufsetzt und dieser dem Vertragspartner als schrichftliche Wiederholung der Inhalte aus dem mündlichen Gespräch dargestellt wird, der Aufsetzende jedoch absichtlich eine Passage zu seinen Gunsten ändert, so darf er sich nicht auf die neue Klausel berufen. Macht er dies doch, so wäre das rechtsmissbräuchlich (vgl. § 242 BGB).

Fraglich ist halt jetzt, ob man Ihre Konstellation damit vergleichen kann.
Grundsätzlich ist es so, dass Sie mit Ihrem Vertrag ein Angebot an den anderen gesendet haben (vgl. § 145 BGB). Wenn er die Klausel ändert, so ist darin eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag zu sehen (vgl. § 150 Abs. 2 BGB). Wenn Sie den Vertrag dann unterschreiben, so erklären Sie die Annahme zu den im Vertrag genannten Konditionen. Ein Vertrag wäre also geschlossen und der andere könnte sich darauf berufen.

Ändert er, bei sonst gleich bleibendem Text, jedoch eine wesentliche Vertragsklausel und weist darauf nicht hin, so könnte man hierin eine Täuschung Ihrer Person sehen, die Sie ggf. auch zur Anfechtung berechtigen würde.

Hier ist meiner Meinung nach nun darauf abzustellen, ob Sie als „Unternehmer“ i.S.d. des BGB (vgl. § 14) auftreten oder als „Verbraucher“ (vgl. § 13). Von einem Unternehmer wird man erwarten können, dass er einen Vertrag stets durchliest, bevor er ihn unterschreibt. Von einem Verbraucher wird das Gericht dies nicht unbedingt fordern.

Weiterhin besteht ggf. ein Anfechtungsgrund gem. § 119 Abs. 1, da Sie eine Erklärung abgegeben haben (Annahme) ohne zu wissen, dass Sie damit etwas anderes erklären als Sie eigentlich wollten.

Rechtsfolge einer Anfechtung wäre jedoch, dass ihre Willenserklärung als von Anfang an nichtig bewertet werden würde, der Vertrag also gewissermaßen komplett „sterben“ würde. Sie hätten dann gar keinen Anspruch mehr auf die gewünschte Org.

Noch eine weitere Möglichkeit wäre eine Vertragsanpassung gem. § 313 BGB. Dann müssten jedoch Umstände hinzugekommen sein, die ein Festhalten an dem Vertrag so wie er nun ist, für Sie unzumutbar machen würde. Hier ist die Rechtsprechung jedoch sehr streng. Selbst Verluste in Höhe von 15% des Preises reichen hier nicht aus.

Sollte Ihr Vertragspartner die Absicht - die Sie ihm nachweisen müssten - gehabt haben, Sie zu schädigen, so würde er sich ggf. wegen Betruges (vgl. § 263 StGB) strafbar machen und Sie hätten ggf. Schadensersatzansprüche gem. § 823 II BGB i.V.m. § 263 I StGB oder gem. § 826 BGB.

Aber die Klausel selbst wird sich nicht wieder ändern lassen (Ausnahme der o.g. Rechtsmissbrauch (242) / Vertragsanpassung (313)), ohne dass Sie den Vertrag durch Anfechtung zunächst komplett „zerstören“.

MfG
Ralf

Gibt es noch irgendeine andere Möglichkeit, denn ich bin mir
sicher, das er kein weiteres Schreiben Unterschreiben wird.

Mein Vertrag, den ich aufgesetz habe war eigentlich ein ganz
anderer, ich habe Ihn geschrieben, dann an Ihn gesendet,
zurück kam ein Vertrag, der Identisch mit meinem war, nur der
Punkt 4. wurde verändert, ich habe es aber nicht mitbekommen,
da er wie mein Vertrag aussah.

In dem von mir aufgesetzten Vertrag lautete die 4.)
folgendermaßen:

3.)Nach Tilgung des Restschuldenbetrages in Höhe von 1000
Euro, bekommt Herr ### die Möglichkeit als bevorzugter
Käufer die in Punkt 1. genannte Organisation zurück zu
erwerben. Verhandlungen über den Rückkauf werden erst nach der
Tilgung des Restschuldenbetrages aufgenommen.

So lautete der eigentliche Vertrag, erst jetzt, fast 2 Wochen
später, nach dem ich mir den Vertrag noch einmal durch dummen
Zufall angeschaut habe, hab ich bemerkt, das dort etwas
verändert wurde.

Hallo Ralf, ich bedanke mich erstmal recht herzlich für deine Mühe, die du dir mit mir schon gemacht hast, ich habe es nun geschafft, das mein Vertragspartner noch einmal einen neuen Vertrag unterschreibt, in Punkt 4.) hat sich nun vieles verändert.

Kippt diese Veränderung nun den ganzen Sachverhalt, so das ich zurück verkaufen könnte, aber nicht muss ?

1.) Die unter dem Namen bekannt gewordene Organisation ######## inkl. aller Domains, Subdomains
sowie der dazugehörige Server und die sich darauf befindlichen Daten (www.####.de) werden von
Herrn A gegen einen Betrag von 500 Euro an Herrn B verkauft.

2.) Herr A ist für alle Kosten die bis zum 21. Juli 2010 durch #### bzw. Herrn A entstanden sind verantwortlich. Herr B kann für alle Kosten die bis zum 21. Juli 2010
entsanden sind nicht Haftbar gemacht werden. Herr A hat ab dem 21.Juli 2010 keinerlei
Ansprüche mehr auf die in Punkt 1. genannte Organisation.

3.) Herr A hat bei Herrn B noch 1500 € Schulden, der oben genannte Betrag von 500 €
wird dem Schuldenbetrag von 1500 € gegen gerechnet. Somit verpflichtet sich Herr A, den
Restschuld Betrag von 1000 € an Herrn B abzubezahlen.

4.) Nach Tilgung des Restschuldenbetrages in Höhe von 1000 Euro, bekommt Herr A die Möglichkeit als
bevorzugter Käufer die in Punkt 1. genannte Organisation zurück zu erwerben. Verhandlungen über den
Rückkauf werden erst nach der Tilgung des Restschuldenbetrages aufgenommen. Da Herr A
bevorzugter wiederkäufer ist, kann von Ihm nicht mehr als der Kaufbetrag verlangt werden.

5.) Herr A hat weiterhin die Möglichkeit als freiwilliger Mitarbeiter für ##### tätig zu sein.

Hallo knorki,

vorab: kein Problem. Dafür gibt es dieses Forum ja schließlich! :smile:

Zur Sache:
Meiner Meinung nach kann man die Klausel nunmehr so verstehen, dass Herr A die Org. zurückkaufen kann, sofern die Verhandlungen ein positives Ende finden, d.h. sofern Sie Willens sind die Org. wieder zu veräußern. Durch den letzten Satz bekommen Sie jedoch wiederum nur den Kaufpreis i.H.v. 500 Euro zurückerstattet und z.B. nicht das, was Sie in die Verbesserung / den Ausbau hineingesteckt haben.

Sollten die Rückkaufverhandlungen scheitern, so wäre es jedoch fraglich, ob Sie die Org. an einen Dritten weiterveräußern könnten. Das ginge wohl nur, wenn Sie ernsthaft mit Herrn A verhandeln würden und die Verhandlungen nicht etwa deshalb abbrechen, weil sie „nur“ die 500 Euro bekämen.

Aber grds. denke ich, ist die Klausel nun so auszulegen, dass Sie zurückveräußern können, dies aber nicht müssen, wenn z.B. dringende Gründe dagegensprächen oder Sie einfach nur kein Interesse an einer Veräußerung hätten.

Viele Grüße

Kippt diese Veränderung nun den ganzen Sachverhalt, so das ich
zurück verkaufen könnte, aber nicht muss ?

4.) Nach Tilgung des Restschuldenbetrages in Höhe von 1000
Euro, bekommt Herr A die Möglichkeit als
bevorzugter Käufer die in Punkt 1. genannte Organisation
zurück zu erwerben. Verhandlungen über den
Rückkauf werden erst nach der Tilgung des Restschuldenbetrages
aufgenommen. Da Herr A
bevorzugter wiederkäufer ist, kann von Ihm nicht mehr als der
Kaufbetrag verlangt werden.

Hallo Ralf, nochmals ein ganz großes Dankeschön :smile:

Der letzte Teil deiner Antwort hat mir nun einen ruhigen Blutdruck bescherrt :smile:

Ein Anliegen hätte ich noch, wäre es möglich, das du dir diese Organisation einmal anschaust und rechtlich prüfst und mir ggf. sagst, was ich verändern muss um nicht mit dem Gesetz oder irgendwelchen Neidern in Konflikt zu geraten ?

Du sollst das auch nicht um sonst machen, ich würde dir das bezahlen.

Falls du daran Interesse hättest, würde ich gerne privat mit dir in Kontakt treten, da ich nicht weiss, in wiefern hier gelesen werden kann.

MfG
Knorki

Hallo Knorki,

hinsichtlich Deines Anliegens muss ich Dich leider enttäuschen. Mir ist es nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) unter Bußgeldandrohung (bis zu 5.000 Euro) untersagt ohne eine behördliche Erlaubnis eine Rechtsberatung durchzuführen, da ich weder Rechtsanwalt noch in einer ähnlichen Stellung bin. Zu Deiner Beruhigung hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen in den obigen Beiträgen kann ich jedoch sagen, dass ich kurz vorm ersten Staatsexamen stehe und somit doch die ein oder andere Erfahrung im Umgang mit dem §§-Salat habe.
Nichtsdestotrotz bin ich nicht befugt gewerbsmäßig Rechtsberatung vorzunehmen.

Was ich machen könnte wäre allenfalls, mir die Org. einmal anzuschauen und Dir den ein oder anderen unverbindlichen „Tipp“ zu geben.

Ich bitte um Verständnis und verbleibe.

MfG
Ralf

Hallo Ralf,

bitte entschuldige die verspätete Antwort, ich hatte leider keine Möglichkeit ins Internet zu kommen.

Wäre es möglich, privat mit dir in Kontakt zu treten, da ich die Adresse hier ungern nennen möchte ?

liebe Grüße
Knorki

Hallo knorki,

vorab möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass ich keinesfalls zu einer (verbindlichen) konkreten Rechtsberatung befugt bin, womit sich alle meine weiteren/späteren Ausführungen auf einer rein abstrakten Ebene bewegen werden. Solltest Du eine konkrete, rechtsverbindliche Beratung wünschen, so wende Dich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.
Aus o.g. Gründen schließe ich auch meine etwaige Haftung wegen fahrlässigen Falschauskünften (insb. auf Grundlage des § 823 BGB) aus.
Ein Beratungsvertrag kommt nicht zustande.
Des Weiteren erfolgen meine Angaben selbstverständlich unentgeltlich.

Solltest Du damit nicht einverstanden sein, bitte ich Dich, mir die Adresse Deiner Internetpräsenz nicht an unten stehende E-Mail-Adresse zu senden. Das Versenden des Links/der Adresse werte ich als Einverständnis.

Viele Grüße
Ralf

E-Mail: [email protected]

sorry, aber ich kann z. Zt. keine Anfragen beantworten. Bitte suchen Sie sich eine andere Kontaktperson.

MfG
hutsch