Hallo,
also grundsätzlich gilt: Man sollte sich schon durchlesen was man unterschreibt und wenn man dies nicht tut, dann hat man i.d.R. eigentlich Pech gehabt.
Davon gibt es allerdings Ausnahmen:
Wenn eine Partei z.B. nach mündlichen Verhandlungen einen Vertrag aufsetzt und dieser dem Vertragspartner als schrichftliche Wiederholung der Inhalte aus dem mündlichen Gespräch dargestellt wird, der Aufsetzende jedoch absichtlich eine Passage zu seinen Gunsten ändert, so darf er sich nicht auf die neue Klausel berufen. Macht er dies doch, so wäre das rechtsmissbräuchlich (vgl. § 242 BGB).
Fraglich ist halt jetzt, ob man Ihre Konstellation damit vergleichen kann.
Grundsätzlich ist es so, dass Sie mit Ihrem Vertrag ein Angebot an den anderen gesendet haben (vgl. § 145 BGB). Wenn er die Klausel ändert, so ist darin eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag zu sehen (vgl. § 150 Abs. 2 BGB). Wenn Sie den Vertrag dann unterschreiben, so erklären Sie die Annahme zu den im Vertrag genannten Konditionen. Ein Vertrag wäre also geschlossen und der andere könnte sich darauf berufen.
Ändert er, bei sonst gleich bleibendem Text, jedoch eine wesentliche Vertragsklausel und weist darauf nicht hin, so könnte man hierin eine Täuschung Ihrer Person sehen, die Sie ggf. auch zur Anfechtung berechtigen würde.
Hier ist meiner Meinung nach nun darauf abzustellen, ob Sie als „Unternehmer“ i.S.d. des BGB (vgl. § 14) auftreten oder als „Verbraucher“ (vgl. § 13). Von einem Unternehmer wird man erwarten können, dass er einen Vertrag stets durchliest, bevor er ihn unterschreibt. Von einem Verbraucher wird das Gericht dies nicht unbedingt fordern.
Weiterhin besteht ggf. ein Anfechtungsgrund gem. § 119 Abs. 1, da Sie eine Erklärung abgegeben haben (Annahme) ohne zu wissen, dass Sie damit etwas anderes erklären als Sie eigentlich wollten.
Rechtsfolge einer Anfechtung wäre jedoch, dass ihre Willenserklärung als von Anfang an nichtig bewertet werden würde, der Vertrag also gewissermaßen komplett „sterben“ würde. Sie hätten dann gar keinen Anspruch mehr auf die gewünschte Org.
Noch eine weitere Möglichkeit wäre eine Vertragsanpassung gem. § 313 BGB. Dann müssten jedoch Umstände hinzugekommen sein, die ein Festhalten an dem Vertrag so wie er nun ist, für Sie unzumutbar machen würde. Hier ist die Rechtsprechung jedoch sehr streng. Selbst Verluste in Höhe von 15% des Preises reichen hier nicht aus.
Sollte Ihr Vertragspartner die Absicht - die Sie ihm nachweisen müssten - gehabt haben, Sie zu schädigen, so würde er sich ggf. wegen Betruges (vgl. § 263 StGB) strafbar machen und Sie hätten ggf. Schadensersatzansprüche gem. § 823 II BGB i.V.m. § 263 I StGB oder gem. § 826 BGB.
Aber die Klausel selbst wird sich nicht wieder ändern lassen (Ausnahme der o.g. Rechtsmissbrauch (242) / Vertragsanpassung (313)), ohne dass Sie den Vertrag durch Anfechtung zunächst komplett „zerstören“.
MfG
Ralf
Gibt es noch irgendeine andere Möglichkeit, denn ich bin mir
sicher, das er kein weiteres Schreiben Unterschreiben wird.
Mein Vertrag, den ich aufgesetz habe war eigentlich ein ganz
anderer, ich habe Ihn geschrieben, dann an Ihn gesendet,
zurück kam ein Vertrag, der Identisch mit meinem war, nur der
Punkt 4. wurde verändert, ich habe es aber nicht mitbekommen,
da er wie mein Vertrag aussah.
In dem von mir aufgesetzten Vertrag lautete die 4.)
folgendermaßen:
3.)Nach Tilgung des Restschuldenbetrages in Höhe von 1000
Euro, bekommt Herr ### die Möglichkeit als bevorzugter
Käufer die in Punkt 1. genannte Organisation zurück zu
erwerben. Verhandlungen über den Rückkauf werden erst nach der
Tilgung des Restschuldenbetrages aufgenommen.
So lautete der eigentliche Vertrag, erst jetzt, fast 2 Wochen
später, nach dem ich mir den Vertrag noch einmal durch dummen
Zufall angeschaut habe, hab ich bemerkt, das dort etwas
verändert wurde.