Wo im Gesetzt steht, dass man online im Internet geschlossene Verträge binnen 14 Tage kündigen kann? Angenommen es handelt sich um eine Dienstleistung und diese wurde in dem 14 Tagen teilweise in Anspruch genommen, besteht dann ein Entschädigungsanspruch für den Dienstleister?
Angenommen es handele sich nun auch noch um so eine Leistung wie Webspace. Dort fallen viele Arbeitskosten (Einrichtung, Domain-Übertragung etc. sowie auch die meisten Support-Anfragen) i.d.R. in den ersten zwei Wochen an. Die Kosten, die dem Dienstleister also entstehen, sind also oft um ein Vielfaches höher als das anteilige Entgelt für diese 14 Tage, oder gar für die ersten 6 Monate, so dass der Gewinn erst im Laufe des Jahres entstehen würde. Wie sieht es mit einer Entschädigung in so einem Falle aus? Sind kalkulatorische Kosten (z.B. Arbeitszeit von Angestellten, die man ja sowieso hat - oder auch Arbeitszeit des Unternehmers selbst) in so einem Fall überhaupt entschädigungs-fähig?
Im normalen Geschäftsbetrieb wird mit Aufträgen, Lieferungen und Leistungen erst begonnen, wenn das Rücktrittsrecht nicht genutzt wurde. Bis dahin liegen die Aufträge normalerweise auf Eis.
Wo im Gesetzt steht, dass man online im Internet geschlossene
Verträge binnen 14 Tage kündigen kann? Angenommen es handelt
sich um eine Dienstleistung und diese wurde in dem 14 Tagen
teilweise in Anspruch genommen, besteht dann ein
Entschädigungsanspruch für den Dienstleister?
Wenn ein Vertrag geschlossen wurde und es wurden berreits Leistungen erbracht und geliefert, so besteht kein Rücktrittsrecht mehr im Sinne der Rücktrittsklauseln. Hier kann lediglich der laufende Auftrag storniert werden. Bei Stornierungen besteht meist ein Anspruch auf des Lieferanten auf Entschädigung seiner bis dahin entstanden Kosten.
Bei Stornierung oder Nichtabnahme gelten die in den AGB vereinbarten bedingungen bzw. die für solche Fälle vorab vereinbarten besonderen Vertragsbedingungen.
Angenommen es handele sich nun auch noch um so eine Leistung
wie Webspace. Dort fallen viele Arbeitskosten (Einrichtung,
Domain-Übertragung etc. sowie auch die meisten
Support-Anfragen) i.d.R. in den ersten zwei Wochen an. Die
Kosten, die dem Dienstleister also entstehen, sind also oft um
ein Vielfaches höher als das anteilige Entgelt für diese 14
Tage, oder gar für die ersten 6 Monate, so dass der Gewinn
erst im Laufe des Jahres entstehen würde. Wie sieht es mit
einer Entschädigung in so einem Falle aus? Sind
kalkulatorische Kosten (z.B. Arbeitszeit von Angestellten, die
man ja sowieso hat - oder auch Arbeitszeit des Unternehmers
selbst) in so einem Fall überhaupt entschädigungs-fähig?
Das sollte in den AGB´s geregelt sein. Bist du so ein Dienstleister oder bist du von einem Vertrag zurückgetreten?
Support-Anfragen) i.d.R. in den ersten zwei Wochen an. Die
Kosten, die dem Dienstleister also entstehen, sind also oft um
ein Vielfaches höher als das anteilige Entgelt … Wie sieht
es mit einer Entschädigung in so einem Falle aus?
Das siehst Du richtig. Der Anbieter wird wohl eine Entschädigung verlangen, und eigentlich ist das auch sein Recht.
Sind kalkulatorische Kosten (z.B. Arbeitszeit von Angestellten, die
man ja sowieso hat - oder auch Arbeitszeit des Unternehmers
selbst) in so einem Fall überhaupt entschädigungs-fähig?
„Eh’-da-Kosten“ gibt es nicht. Wenn das Unternehmen sauber kalkuliert, sind Arbeits- und Maschinenkosten erfasst und werden anteilig auf die Einrichtungsgebühren umgelegt. Auch ein Einzelunternehmer arbeitet nicht für Gotteslohn, er möchte für seinen Aufwand einen Verdienst haben. Absolut legal.
Einzige Chance ist, eine Forderung, die einen Jahresbeitrag erreicht oder übersteigt, von der Höhe her anzufechten.
Im normalen Geschäftsbetrieb wird mit Aufträgen, Lieferungen
und Leistungen erst begonnen, wenn das Rücktrittsrecht nicht
genutzt wurde. Bis dahin liegen die Aufträge normalerweise auf
Eis.
Das kann in Bezug auf Dienstleistungen tatsächlich stimmen, was ja hier relevant ist. Bei Warenlieferungen stimmt das aber nicht.
Wenn ein Vertrag geschlossen wurde und es wurden berreits
Leistungen erbracht und geliefert, so besteht kein
Rücktrittsrecht mehr im Sinne der Rücktrittsklauseln. Hier
kann lediglich der laufende Auftrag storniert werden. Bei
Stornierungen besteht meist ein Anspruch auf des Lieferanten
auf Entschädigung seiner bis dahin entstanden Kosten.
Das ist falsch. Unterliegt der Vertrag den Regelungen über Fernabsatzverträge, dann kann auch und gerade auch dann widerrufen werden, wenn die Leistung bereits erbracht wurde - das ist überhaupt der Sinn der ganzen Geschichte.
Bei Stornierung oder Nichtabnahme gelten die in den AGB
vereinbarten bedingungen bzw. die für solche Fälle vorab
vereinbarten besonderen Vertragsbedingungen.
Aber nur insoweit, als sie nicht zwingendem Recht widersprechen.
Ich war in dem Fall der Dienstleister (als Vorstand von http://www.hostsharing.net), aber wir haben das eh unjuristisch kulant gelöst und nur die uns tatsächlich extern entstandenen Kosten (in diesem Fall für eine Domain) gelöst.
Mich hat aber die eigentliche Rechtslage dennoch interessiert.
Für die Zukunt haben wir auch nun vorgebaut, und bei der Online-Anmeldung eine Checkbox eingabaut, wo der Kunde ausdrücklich sagen kann, dass die Dienstleistung umgehend bereitgestellt werden soll - statt erst nach 14 Tagen, was dann wohl nach dem FernAbsG dazu führt, dass das Rücktritts mit Bereitstellung der Dienstleistung erlischt.
Im normalen Geschäftsbetrieb wird mit Aufträgen, Lieferungen
und Leistungen erst begonnen, wenn das Rücktrittsrecht nicht
genutzt wurde. Bis dahin liegen die Aufträge normalerweise auf
Eis.
Das kann in Bezug auf Dienstleistungen tatsächlich stimmen,
was ja hier relevant ist. Bei Warenlieferungen stimmt das aber
nicht.
Nach dem Ursprungsposting ist davon auszugehen, daß hier ein Dienstleistungs-/Werkvertrag vereinbart wurde.
Wenn ein Vertrag geschlossen wurde und es wurden berreits
Leistungen erbracht und geliefert, so besteht kein
Rücktrittsrecht mehr im Sinne der Rücktrittsklauseln. Hier
kann lediglich der laufende Auftrag storniert werden. Bei
Stornierungen besteht meist ein Anspruch auf des Lieferanten
auf Entschädigung seiner bis dahin entstanden Kosten.
Das ist falsch. Unterliegt der Vertrag den Regelungen über
Fernabsatzverträge, dann kann auch und gerade auch dann
widerrufen werden, wenn die Leistung bereits erbracht wurde -
das ist überhaupt der Sinn der ganzen Geschichte.
Bei Warenlieferungen. Bei Werkverträgen ist das anders. Denn sonst könnte sich ja jeder ne Web-Site bestellen und dann widerrufen, hat aber die Teillieferung im Haus. Das kann sicher nicht Sinn des Gesetzes sein. auch gerade dann, wenn im Auftrag weitere Verträge abgeschlossen werden, wie im Posting genannt. dann würde nur der Zwischenlieferant haften nie der Endverbraucher. so könnte man ja jede Firma in den Ruin schicken!
Bei Stornierung oder Nichtabnahme gelten die in den AGB
vereinbarten bedingungen bzw. die für solche Fälle vorab
vereinbarten besonderen Vertragsbedingungen.
Aber nur insoweit, als sie nicht zwingendem Recht
widersprechen.
Gehörst du auch zu denen, die davon ausgehen, daß AGB´s nur da sind um dem Kunden schaden? die meisten AGB´s sind doch sowieso aus dem Gesetz abgeschrieben. Und die vielen Online-Besteller, die in ihrer Kaufwut dann versuchen mit allen Tricks aus den Verträgen wieder rauszukommen sollten Schadensersatz bis zum Lebensende bezahlen müssen.
Du hast das so allgemein geschrieben, dass ich den Eindruck hatte, das nach irgendeiner Lieferung grundsätzlich kein Widerrufsrecht besteht und so stimmt’s nicht, es ist aber richtig, dass es das Widerrufsrecht nicht bei allen Verträgen gibt. Außerdem vermischt du rechtliche und rechtspolitische Ansichten bzw. Argumente, fragt aber jemand um Rechtsauskunft ist das ein schwerer Fehler.
Gehörst du auch zu denen, die davon ausgehen, daß AGB´s nur da
sind um dem Kunden schaden? die meisten AGB´s sind doch
sowieso aus dem Gesetz abgeschrieben. Und die vielen
Online-Besteller, die in ihrer Kaufwut dann versuchen mit
allen Tricks aus den Verträgen wieder rauszukommen sollten
Schadensersatz bis zum Lebensende bezahlen müssen.
Nein - woher nimmst du das? Nur weil ich gesagt habe, ein Vertrag darf nicht zwingendem Recht widersprechen - das ist ja wohl klar oder?