Vertragsrücktritt Rückzahlung der Kursgebühr

Wenn es nicht möglich ist an einer Weiterbildung teilzunehmen diese aber beretis mit über 8000€ bezahlt wurde, besteht dann die Möglichkeit sein Geld zurück zu fordern? Kursbeginn ist der 09.09.2012, schriftlich gekündigt wurde am 31.07.2012. Die Teilnahme ist nicht möglich der dafür gebuchte Babysitter an einer Krebserkrankung leidet.

Zur Kündigung steht folgendes Im Vertag:
„Die Kündigung des Kurses kann nur unter Angabe von besonderen Gründen während des Kursjahres erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. In diesem Fall werden die Studiengebühren für das angefallene Kursjahr fällig. Unberührt bleit das Recht der Kündiung aus wichtigem Grund.“

Laut Veranstalter besteht kein Recht auf Rückzahlung der Kursgebühr obwohl der Kurs ja noch gar nicht begonnen hat.

Gibt es eine Möglichkeit einer Rückzahlung der Kursgebühren?

Hallo,

Die Teilnahme ist nicht möglich der dafür gebuchte Babysitter an einer Krebserkrankung leidet.

Auch wenn es grausam klingt, aber - kann man dann nicht einfach einen anderen Babysitter nehmen? Ist der Vertrag mit dem Weiterbildungsanbieter an einen speziellen Babysitter gebunden?

Zur Kündigung steht folgendes Im Vertag:
"Die Kündigung des Kurses kann nur unter Angabe von besonderen Gründen während des Kursjahres erfolgen.

Obiges würde vermutlich nicht als „besonderer Grund“ durchgehen.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. In diesem Fall werden die Studiengebühren für das angefallene Kursjahr fällig.

Womit dann zumindest der Teil für das laufende Kursjahr definitiv zu entrichten wäre.

Unberührt bleit das Recht der Kündiung aus wichtigem Grund."

Insbesondere ist es wohl kein „wichtiger Grund“.

Laut Veranstalter besteht kein Recht auf Rückzahlung der Kursgebühr obwohl der Kurs ja noch gar nicht begonnen hat.

Wenn die AGB dies so vorsehen, ist es so.

Gibt es eine Möglichkeit einer Rückzahlung der Kursgebühren?

So wie es im gegebenen Fall formuliert ist, nein.

Gruß,
Michael

mit guter begründung kann man folgendes versuchen:

  • § 621 bgb ist auf direktunterrichtsverträge anwendbar, entsprechend daher auf eine weiterbildung, hilfsweise kann man sich auf § 314 bgb berufen. eine andere frage ist, ob § 621 bgb durch die vertragliche regelung abbedungen wurde (im zweifel nein).
    nach § 621 bgb braucht man keinen kündigungsgrund, es ist also unerheblich, warum man nicht mehr will/kann.

  • hilfsweise kann man sich aber darauf stützen, dass ein wichtiger grund nach § 314 bgb bzw. nach der agb vorliegt. das muss man natürlich gut begründen (kind kann nicht in fremdpflege gegeben werden, weil kind…, weil sonst niemand verfügbar…)

mit ein bisschen phantasievoller argumentation und dem briefkopf eines anwalts stehen die chancen nicht schlecht.

Zur Kündigung steht folgendes Im Vertag:
„Die Kündigung des Kurses kann nur unter Angabe von besonderen
Gründen während des Kursjahres erfolgen. Die Kündigung muss
schriftlich erfolgen. In diesem Fall werden die
Studiengebühren für das angefallene Kursjahr fällig. Unberührt
bleit das Recht der Kündiung aus wichtigem Grund.“

naja, diese klausel würde wohl der agb kontrolle nicht standhalten, da trotz kündigung die volle kursgebühr fällig wird, § 307 bgb

wenn ich mich in die lage eines durchschnittadressaten hineinversetze (darauf kommt es bei agb an), ist diese formulierung außerdem nicht klar (und damit unwirksam). ich könnte darunter verstehen, dass während des laufenden kurses ein grund erforderlich ist, vorher gilt § 621 bgb. falls etwas anderes gemeint ist, hätte sich der veranstalter besser ausdrücken sollen.

Laut Veranstalter besteht kein Recht auf Rückzahlung der
Kursgebühr obwohl der Kurs ja noch gar nicht begonnen hat.

gerade deshalb sind an eine kündigung geringere voraussetzungen zu stellen, da der veranstalter genügend zeit hat, ersatz zu suchen…

Gibt es eine Möglichkeit einer Rückzahlung der Kursgebühren?

s,u,