vertragsrücktritt

hallo,
vor 5 tagen habe ich einen neuen pkw bestellt. (chrysler).
auf dem vertrag waren allerdings keinerlei AGB’s abgedruckt.
nun meine frage: wie lange bzw. kann ich überhaupt noch vom vertrag zurücktreten?? wie kann ich den vertrag rückgängig machen? reicht ein formloses schreiben aus?
für Eure mithilfe vielen dank.
tom

Hallo Tom,

natürlich kann man sich von einem einmal abgeschlossenen Vertrag wieder lösen, aber man muss damit rechnen, dass der Verkäufer Schadensersatzforderungen oder zumindest Aufwandsentschädigungen geltend macht.

Rücktrittserklärung am besten schriftlich, Zugang beim Verkäufer sollte später nachweisbar sein.

Sprich mal mit dem Autohändler. Wenn der auf deine Veranlassung hin einen Wagen bestellt hat, wird der Rücktritt vom Vertrag nicht umsonst für dich sein.

Gruß, bebro

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Warum sagst du, dass man natürlich von einem abgeschlossenen Vertrag zurücktreten kann? Es gibt natürlich schon solche Sachverhalte, bei denen dies möglich ist, aber grundsätzlich hat man dieses Recht wohl nicht (pacta sunt servanda).
Interessant wäre natürlich genaues über die Umstände zu erfahren.

Hallo Tom,

der Rücktritt von einem Vertrag ist nach der Vertragsfreiheit im Bürerlichen Recht als Gestaltungsrecht möglich (§ 346 BGB), vorausgesetzt, der Vertragspartner nimmt diesen Vorschlag an (das war nach dem konkret vorgestellten Fall durchaus denkbar) und: du musst natürlich mit Konsequenzen, am ehesten mit finanziellen Einbußen wegen Aufwandsentschädigung/Schadensersatz rechnen.

Gruß, bebro

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Hall Bebro!

§ 346 BGB gilt ja nur für den Fall, dass ein Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart wurde und es ist natürlich klar, dass mit der Zustimmung des Vertragspartners natürlich eine Lösung möglich ist, einvernehmlich kann man ja alles lösen. Ich habe das Posting so verstanden, dass Moe wissen wollte, ob er ein Recht auf die Vertragsauflösung hat und dies hat er im Standardfall nicht.

Ich kenne mich im deutschen Schadenersatzrecht nicht besonders gut aus, aber wenn ich den Vertrag einvernehmlich löse, dann kann doch kein Schadenersatzanspruch entstehen, denn der setzt ja schuldhaftes rechtswidriges Handeln voraus, das gleiche wäre es, wenn jemand sein Rücktrittsrecht nach § 346 BGB geltend macht - denn der Rücktritt ist ja dann nicht rechtswidrig.

Ein bereicherungsrechtlicher Aufwandersatzanspruch ist im Prinzip denkbar. § 346 BGB sieht den ja vor, allerdings wäre der ja im konkreten Fall nicht anwendbar, da es sich um eine nachträgliche einvernehmliche Auflösung handelt und nicht um die Geltendmachung eines vertraglichen Gestaltungsrechts. Löse ich daher ohne weitere Vereinbarung einfach den Vertrag auf, so müssten eigtl. keine weiteren Ansprüche entstehen, oder wendet man dann § 346 analog an oder so? Sonstige Bereicherungsrechtliche Ansprüche wären ja auch nicht denkbar, da es zu keiner Vermögensverschiebung gekommen ist und den Aufwand aus dem Titel des Schadenersatzes zu begehren, würde eine rechtswidrige Handlung voraussetzen.

Wie gesagt, ich weiß es nicht, wie es im deutschen Recht wirklich ist, aber das sind so meine Gedanken.

Gruß,

Tom

Hallo,

es scheint bei vielen Verbrauchern der Irrglaube zu bestehen, einen Kaufvertrag könne man innerhalb von ein oder zwei Wochen stornieren, so wie das bei Haustürgeschäften der Fall ist.

Interessanter erscheint mir jedoch der Punkt Schadenersatz: wenn der Kunde nicht abnimmt, entsteht dem Händler Schaden durch entgangenen Gewinn. Der Händler wird jedoch im Regelfall lein Interesse haben, seine Gewinnspanne offenzulegen! Außerdem besteht die Handelsspanne ja aus verschiedenen Komponenten, die nicht eindeutig zu nennen sind, beispielsweise auch Skonto (kann der Händler nutzen oder nicht!) und Jahresbonus, der vom erreichten Jahreseinkaufsvolumen abhängt (dürfte bei Autos nicht zu vernachlässigen sein).

Aus dem Grund haben viele Händler in ihren AGB’s einen pauschalen Schadenersatz, um nicht in die Verlegenheit zu kommen, diesen entgangenen Gewinn nachweisen zu müssen.

Wenn ein solcher pauschaler Schadenersatz nicht besteht, wird es Interesse des Händlers sein, zu leisten , und er wird den Kunden nach Möglichkeit nicht aus dem Vertrag entlassen.

Gruß, Bernd

Hallo!

Interessanter erscheint mir jedoch der Punkt Schadenersatz:
wenn der Kunde nicht abnimmt, entsteht dem Händler Schaden
durch entgangenen Gewinn. Der Händler wird jedoch im Regelfall
lein Interesse haben, seine Gewinnspanne offenzulegen!
Außerdem besteht die Handelsspanne ja aus verschiedenen
Komponenten, die nicht eindeutig zu nennen sind,
beispielsweise auch Skonto (kann der Händler nutzen oder
nicht!) und Jahresbonus, der vom erreichten
Jahreseinkaufsvolumen abhängt (dürfte bei Autos nicht zu
vernachlässigen sein).

Aus dem Grund haben viele Händler in ihren AGB’s einen
pauschalen Schadenersatz, um nicht in die Verlegenheit zu
kommen, diesen entgangenen Gewinn nachweisen zu müssen.

Wenn ein solcher pauschaler Schadenersatz nicht besteht, wird
es Interesse des Händlers sein, zu leisten , und er wird den
Kunden nach Möglichkeit nicht aus dem Vertrag entlassen.

Das denke ich mir eigentlich auch, aber es ist ja eigentlich nicht der Fall, dass der Käufer nicht abnimmt, denn das hat er ja schon - daher würde man doch bei einer nachträglichen einvernehmlichen Lösung keine Ansprüche stellen können - oder doch?

Gruß
Tom

Hallo,

vielleicht noch einmal ein Wort aus der Händlerperspektive. Wenn bei mir ein Kunde stornieren will, lasse ich ihn nur dann aus dem Vertrag, wenn er einen wirklich guten Grund hat (z.B. wenn er absolut kein Geld hat und sich das auch kurzfristig nicht ändert - es reicht mir aber nicht, wenn er das einfach so sagt, das muß er mir dann schon glaubhaft machen); ansonsten gilt, daß ich mich an mein Wort halte (ich liefere zu dem Preis, auch wenn ich mich zu meinem Nachteil verkalkuliert habe) und dasselbe vom Kunden erwarte (auch wenn er feststellt, daß er dieselbe Ware irgendwo 5 Mark preiswerter bekommen kann, soll er wie verabredet abnehmen).

Ich hatte schon öfter mit dem Wunsch nach Stornierung oder Teilstornierung zu tun, wobei die Kunden dann häufig komische Geschichten erzählen, meist stellte sich aber bei näherem Nachfragen heraus, daß es wirklich um (oft auch nur vermeintlich) preiswertere Bezugsmöglichkeiten geht.

(Ohne hier jemandem etwas unterstellen zu wollen, aber da viele Händler ähnliche Erfahrungen machen, werden sie sich auch ähnlich verhalten)

Gruß, Bernd

Hallo leute,

genau das, was B.T. schreibt, ist, was ich meinte. Wen kann ein insolventer Kunde noch interessieren. Gerade bei dem im konkreten Fall vorgestellten Kauf eines Autos.

Das Thema ist ja jetzt ausdiskutiert, ich möchte nur noch eines hinzusetzen: Wenn ich hier einen Rechtsrat gebe, versuche ich ihn immer möglichst praxisnah geraten zu lassen. Das Theoretisieren über Vorschriften des BGB ist für die Uni richtig, aber jeder Jurist lernt nach den Examina schnell hinzu, dass das Zitieren von Paragraphen allein noch keinen Fall gelöst hat.

Schönen Tag wünscht bebro

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Hallo Bebro!

Ich stimme dir im Prinzip zu, aber aus deinem ersten Posting hätte ich herausgelesen, dass du von einem einseitigen Gestaltungsrecht ausgehst, den Vertrag aufzulösen. Dies wäre aber nicht praxisnah, sondern schlichtwegs falsch. Vielleicht habe ich dich aber auch nur falsch verstanden.

Gruß
Tom