Vertragsschluss Annahmefristen

Hallo,

§ 147 BGB besagt: „Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.“
FRAGE
Bei einem unverbindliches / freibleibendes online Angebot (der Verkäufer muss die Verfügbarkeit der Ware erst überprüfen), was gäbe es da für Annahmefristen bezüglich der Bestellung bzw. des Kaufvertrages für den Verkäufer? Wäre es zulässig einem Käufer erst einige Stunden bis 1-2 Tage später mitzuteilen ob eine Bestellung angenommen wurde?

Alternativ: hätte der Verkäufer das Recht eine zunächst angenommene Bestellung wegen nicht Verfügbarkeit der Ware zu stornieren?

Stephanie

Hallo Stephanie,

Bei einem unverbindliches / freibleibendes online Angebot (der
Verkäufer muss die Verfügbarkeit der Ware erst überprüfen),
was gäbe es da für Annahmefristen bezüglich der Bestellung
bzw. des Kaufvertrages für den Verkäufer? Wäre es zulässig
einem Käufer erst einige Stunden bis 1-2 Tage später
mitzuteilen ob eine Bestellung angenommen wurde?

Ja, wäre es, wenn es in der jeweiligen Branche bzw. bei dem jeweiligen Anbieter so üblich ist.

Ein freibleibendes Angebot gilt grds. als invitatio ad offerendum, also als Einladung zur Abgabe eines Angebotes durch den Käufer.
Wenn der Käufer also bspw. in einem Online-Shop eine Ware bestellt, die freibleibend angeboten wurde (wie es in der Regel immer ist), dann gibt er damit ein Angebot ab. Dieses Angebot wird meist erst durch die Lieferung der Ware durch den Verkäufer angenommen. Folglich kann es auch mehrere Tage bis teilweise hin zu einer Woche oder mehr dauern, bevor der Vertrag zustande kommt.

Bei Online-Auktionen gilt wieder etwas anderes, denn da kann der Verkäufer kein freibleibendes Angebot abgeben.

Alternativ: hätte der Verkäufer das Recht eine zunächst
angenommene Bestellung wegen nicht Verfügbarkeit der Ware zu
stornieren?

Wenn der Verkäufer die Annahme des Kaufvertrages ausdrücklich erklärt hat und dann wegen Nichtverfügbarkeit der Ware nicht liefern kann und insoweit vom Kaufvertrag zurücktritt, dann darf er das. Allerdings kann er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig gemacht haben. Das kann hier aber auch nicht weiter erörtert werden.

Hoffentlich hilft das dennoch weiter,
Franka.

Ein freibleibendes Angebot gilt grds. als invitatio ad
offerendum, also als Einladung zur Abgabe eines Angebotes
durch den Käufer.

Das ist leider nicht richtig. Ein frei bleibendes Angebot ist ein Angebot i.S.d. § 145 BGB und keine bloße invitatio. Die Bedeutung der Klausel liegt darin, dass der Antragende nach der Annahme durch unverzüglichen Widerspruch den Vertragsschluss verhindern kann.

Levay

Das ist leider nicht richtig. Ein frei bleibendes Angebot ist
ein Angebot i.S.d. § 145 BGB und keine bloße invitatio. Die
Bedeutung der Klausel liegt darin, dass der Antragende nach
der Annahme durch unverzüglichen Widerspruch den
Vertragsschluss verhindern kann.

Das stimmt teilweise.
Nach einer Auffassung ist ein freibleibendes Angebot eine invitatio (so hauptsächlich bei Katalogen u.ä., bei denen nicht klar ist, wie viele dieses Ware kaufen wollen und ob der Warenbestand ausreicht, um all die Nachfragen zu befriedigen), nach einer anderen Auffassung ist es ein Angebot mit Widerrufsrecht.

Das stimmt teilweise.
Nach einer Auffassung ist ein freibleibendes Angebot eine
invitatio (so hauptsächlich bei Katalogen u.ä., bei denen
nicht klar ist, wie viele dieses Ware kaufen wollen und ob der
Warenbestand ausreicht, um all die Nachfragen zu befriedigen),
nach einer anderen Auffassung ist es ein Angebot mit
Widerrufsrecht.

Dafür hätte ich gerne mal Quellen.

Gruß
Dea

H.-J. Musielak, Grundkurs BGB, 7. Auflage 2002, Rn. 114 - dabei verweist er auch auf BGH NJW 1996, 919f.
ähnlich auch: http://www.channelpartner.de/knowledgecenter/recht/v…

Präsentation des Warenangebotes auf Internetseite als invitatio:
LG Essen v. 13.02.2003 (Az.: 16 O 416/02), NJW-RR 2003, 1207;
BGH v. 26.1.2005 (Az.: VIII ZR 79/04) auf S.4

Sollte ich dennoch falsch liegen, dann entschuldige ich mich und hoffe, dass ein anderes Mitglied dieser Forengemeinde die Fragen von Stephanie besser beantworten kann.

Beste Grüße,
Franka

Ah ja,

ich hatte mich an dem Terminus des freibleibenden „Angebots“ gestört, denn entweder es liegt ein Angebot vor oder nicht.
Hier wird aber die nicht rechtstechnische Bezeichnung unter Heranziehung der Prinzipen der Warenausstellung im Schaufenster einach auf das Internet übertragen und als invitatio gewertet. Das ist natürlich logisch und nichts Neues.

Dea

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Vielen Dank Franka, diese Diskussion doch noch mal belebt zu haben, ich hatte die Hoffnung auf eine Antwort schon fast aufgegeben. Und vielen Dank den anderen für die weiteren Ausführungen.

@cmd.dea

ich hatte mich an dem Terminus des freibleibenden „Angebots“
gestört, denn entweder es liegt ein Angebot vor oder nicht.

Welcher Begriff könnte denn alternativ verwendet werden für online eingestellte Waren, deren Verfügbarkeit nicht sicher ist? Ich hatte das „freibleibende Angebot“ praktisch zitiert, es kam in den AGB vieler online Händler vor.

Stephanie