"Vertragsstrafe" bei Einreichen der Scheidung?

Hallo,

folgender, wie immer rein fiktiver, Sachverhalt liegt vor:

Bei einem Ehepaar ist der Rosenkrieg ausgebrochen. Beide sind seit über 20 Jahren verheiratet, die Ehe ist aber nicht mehr zu retten. Vor der Hochzeit wurde ein Ehevertrag geschlossen. Dieser sähe folgende Klausel vor (sinngemäß):

Reicht ein Partner die Scheidung ein, so ist er verpflichtet, dem anderen Partner eine Entschädigung von 150.000 Euro zu zahlen

Aufgrund dieser Klausel vermeiden beide jeweils das Einreichen der Scheidung. Wäre eine solche Klausel überhaupt gültig oder ist sie als sittenwidrig anzusehen?

Falls sie sittenwidrig ist, könnte dies die Gültigkeit des Ehevertrags als ganzes betreffen?

Vielen Dank für Eure Einschätzungen.

Gruß,
Steve

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Hallo Steve,
sollte der von Dir erwähnte fiktive Vertrag abschließend eine salvatorische Klausel enthalten, gehe ich davon aus, dass der Vertag an sich Bestand hätte.

Die salvatorische Klausel ist meist der letzte Vertragspunkt in diversen Verträgen und AGBs und sichert ab, dass der restliche Vertrag Bestand behält, falls einer der Punkte strittig wäre oder ungültig wird.
Laienhaft denke ich, dass ohne diese salvatorische Klausel der gesamte Vertrag anfechtbar wäre, sofern der genannte Punkt tatsächlich sittenwidrig ist, da sonst die salvatorisch Klausel gar nicht erst eingeführt worden wäre.

Zur Sittenwidrigkeit der Entschädigungszahlung kann ich Dir leider nichts sagen.

Gruß
Frau Schmitz

Das hängt auch von den Umständen ab!

Lasten und Pflichten müssen gleichmässig verteilt sein.
Wenn der eine Partner arm wie eine Kirchenmaus und der andere Milliardär ist, wären die Lasten ungleich verteilt.
Die Kirchenmaus könnte dann die 150’000 gar nie aufbringen und folglich gar nie die Scheidung einreichen. Das wäre dann sittenwidrig.

MfG Peter(TOO)

In diesem fiktiven Fall verfügt der Mann über ein Vermögen (bspw. 500 TEUR), die Frau dagegen ist zum Zeitpunkt der Eheschließung ohne nennenswertes Vermögen. Auch heute könnte sie die 150 TEUR nicht auftreiben.

Würdest du dies als sittenwidrig sehen?

Gruß,
Steve

Hallo!

Die Regelung begrenzt die Handlungsfreiheit, ist ein Eingriff in die Privatautonomie, von daher verfassungswidrig (Art. 2 GG) und sittenwidrig. Sittenwidrige Vereinbarungen sind nichtig.

Ja. Ohnehin wird ein Ehevertrag nur durch notarielle Beurkundung wirksam. Dass ein Notar die beschriebene Vereinbarung beurkundet, halte ich für nicht sehr wahrscheinlich. Falls es dennoch eine solche Beurkundung gab, wird mindestens die genannte Passage, möglicherweise sogar der Ehevertrag insgesamt vom mit der Scheidung befassten Gericht gekippt.

Neugierig: Nach einem realen Fall hört sich der Sachverhalt nicht an, erinnert mich eher an Kraut-und-Rüben-Veranstaltungen der Sorte „Recht für Ingenieure“ oder ans juristische Propädeutikum für BWL/VWL-Studis, damit man außer HGB, AO & Co. auch mal was anderes hört. Stammt die Frage aus solchem Bereich?

Gruß
Wolfgang

dazu fällt mir nur ein: „Er war Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand“

Gib doch mal eine Schätzung ab, wieviele Eheverträge in D insbesondere aufgrund der von den Parteien eigentlich nicht gewünschten aber dann vom Notar verfassten Passagen ungültig sind … Ich glaube, du hast ein zu großes Vertrauen in die Kunstfertigkeiten der deutschen Notare.

Nein, sie ist näher an der Realität als man es sich wünchen würde.

Gruß,
Steve

Hallo,

wenn tatsächlich einer der Ehepartner diese Summe nicht aus dem eigenen Vermögen aufbringen könnte, wäre eine derartige Vereinbarung spätestens an dieser Stelle sittenwidrig und somit rechtsunwirksam.

&Tschüß
Wolfgang