Vertragsstrafe bei nichtantreten der Arbeitsstelle

Ein Arbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag unterzeichnet, Arbeitsbeginn wäre der 01.03.06. In dem Vertrag gibt es eine Klausel, das der Arbeitnehmer bei Nichtantritt eine Vertragsstrafe von einem monatsgehalt und weitergehende Kosten zu leisten hat, wenn er den Vertrag nicht antritt.
In der sechsmonatigen Probezeit hat er eine Kündigunsfrist von einer Woche.

Ich bin soweit im Bilde, das diese Vertragsstrafe unangemessen hoch ist. Würde folglich der gesamte Arbeitsvertrag ungültig werden? Oder müsste der Arbeitnehmer trotzdem mit einer (niedrigeren) Vertragsstrafe rechnen?

Gruss, Jana

Vertrag bleibt gültig
Die sog. „Salvatorische Klausel“ gilt allgemein und muss nicht ausdrücklich in einem Vertrag aufgeführt werden. Ungültige/nichtige Vertragspunkte führen nicht zur Ungültigkeit/Nichtigkeit des Gesamtvertrages.

Gruß

Stefan

Angemessenheit
Hi!

Ein Arbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag unterzeichnet,
Arbeitsbeginn wäre der 01.03.06. In dem Vertrag gibt es eine
Klausel, das der Arbeitnehmer bei Nichtantritt eine
Vertragsstrafe

Das wäre ok!

von einem monatsgehalt

Das halte ich für zu viel!

und weitergehende Kosten

???

zu leisten hat, wenn er den Vertrag nicht antritt.
In der sechsmonatigen Probezeit hat er eine Kündigunsfrist von
einer Woche.

Und so würde ich angemessen bezeichnen: Vertragsstrafe in Höhe des Entgelts, was in diesem fiktiven Fall einem Wochenentgelt entspräche!
So urteilt übrigens auch bevorzugt das Duisburger Arbeitsgericht, mit dem ich nicht selten „zu tun habe“.

Ich bin soweit im Bilde, das diese Vertragsstrafe unangemessen
hoch ist.

Oops - ich muss mir echt angewöhnen, erst ALLES zu lesen und dann zu antworten :wink:

Würde folglich der gesamte Arbeitsvertrag ungültig
werden? Oder müsste der Arbeitnehmer trotzdem mit einer
(niedrigeren) Vertragsstrafe rechnen?

Man spricht von einer Teilnichtigkeit, wenn einzelne Teile eines Vertrags ungültig sind. Der restliche Vertrag behält aber seine Gültigkeit!

Ob JEDER Richter im Zweifel die Vertragsstrafe auf eine Woche reduziert, oder, ob es einige gibt, die die Vertragsstrafe als komplett ungültig beurteilen, vermag ich allerdings nicht zu sagen!

LG
Guido

Die sog. „Salvatorische Klausel“ gilt allgemein und muss nicht
ausdrücklich in einem Vertrag aufgeführt werden.
Ungültige/nichtige Vertragspunkte führen nicht zur
Ungültigkeit/Nichtigkeit des Gesamtvertrages.

Mag ja sein, aber darum geht es ja hier überhaupt gar nicht.

Die Frage ist ja, ob eine unangemessen hohe Strafklausel
auf eine angemessene „geltungserhaltend reduziert“ werden kann oder
nicht.
Bei AGBs geht das ja grds. nicht, und wenn ich mich
recht entsinne, ist das AGB-Recht (neuerdings ?) auch auf
Arbeitsverträge anwendbar (?).

Da müssen nochmal die Experten ran, aber die salvatorische
Klausel oder die Frage, ob § 139 BGB überhaupt noch gilt,
hilft hier nicht weiter.

Mehr ist da nicht zu finden!
Hi

http://www.bewerbungsmappen.de/links/ArbeitsrechtVII…

Punkt 3

LG
Guido