Vertragsstrafe bei Parkzeitüberschreitung

Im Internet bin ich auf ein Thema gestoßen, das offenbar aktuell viele Autofahrer berührt:
Ein Autofahrer parkt seinen PKW auf einem Parkplatz vor einem DB-Bahnhof. Er löst am Automaten ordnungsgemäß sein Ticket für 30 Minuten, um Jemand am Bahnsteig abzuholen. Der Zug hat Verspätung. Die Parkzeit wird um 21 Minuten überschritten.
Am PKW findet sich eine Aufforderung einer privaten Gesellschaft, binnen 10 Tagen 29 € (6 € Parkgebühr und 23 € Vertragsstrafe) zu überweisen. (Anm.: Lt Bußgeld-Katalog 5 € bei Zeitüberschreitung bis zu 30 Minuten). Auf dem ganzen Parkgelände findet sich kein Hinweis, dass dies ein Privatgrundstück ist. Ticketsäule und Ticket sehen aus, wie bei allen öffentlichen Parkplätzen. Bei näherem Hinsehen findet sich aber in winziger Schrift der Hinweis: „Es gelten die Vertrags- und Einstellbedingungen“. Allerdings kein Hinweis, wo diese zu finden sind. Bei genauer Betrachtung der Ticketsäule entdeckt man ganz oben
einen Aufkleber mit ebenfalls winziger Schrift, der diese Bedingungen enthält. Im Internet wird berichtet, dass Halter von den betroffenen Fahrzeugen von Anwälten der GmbH gemahnt werden, die „Vertragsstrafe“ zu zahlen.
Hier treten einige juristische und interessante Fragen auf:

  1. Kommt unter den genannten Umständen ein Vertrag mit dem Halter
    des Fahrzeugs zustande? Die Frage kann man wohl mit NEIN beantworten,
    da es im Privatrecht keine Halterhaftung gibt. Die Gesellschaft muß nachweisen, mit wem sie den Nutzungsvertrag geschlossen hat. Dies kann sie aber nur, wenn sie die Daten des Fahrers unmittelbar bei der Tat festhält. Dazu sind die Mitarbeiter der privaten Gesellschaft aber nicht berechtigt.
  2. Weitaus interessanter ist die Frage, ob unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzrechts die Zulassungsbehörde die personenbezogenen Daten des Halters (!) bekanntgeben darf, der ja nichts mit der privaten Gesellschaft zu tun hat. § 39 StVO ist hier etwas vage formuliert. Wer hat Erfahrung?

§ 39 StVO

ist hier etwas vage formuliert. Wer hat Erfahrung?

Ich berichtige: „§ 39 StVG“ (Straßenverkehrsgesetz)

Hallo,

erstmal, hier spielt die StVO keine Rolle, sondern es geht hier um einen privaten Vertrag zwischen dem Fahrer und der Firma Contipark. Der Vertrag wird geschlossen sobald man dort parkt.

Die Contipark ist berüchtigt dafür das schon geringe Parkzeitüberschreitungen unverschämt hohe Vertragsstrafen auslösen.

Hier mal zwei Links die etwas Licht in die Sache bringen
http://www.schadenfixblog.de/abzocke-durch-contipark/

und noch was Aktuelles
http://www.allgemeine-zeitung.de/region/bingen/binge…

Es würde sich lohnen mal mit Google zu suchen wie das an den jeweiligen Orten ausgeht. Die Rechtsprechung wird hier wohl nicht einheitlich sein.

Gruß

Nostra

Hallo,

erstmal, hier spielt die StVO keine Rolle, sondern es geht
hier um einen privaten Vertrag zwischen dem Fahrer und der
Firma Contipark.

Ich hatte mich bereits berichtigt: StVG (Straßenverkehrsgesetz).

Der Vertrag wird geschlossen sobald man dortparkt.
Sagt die GmbH. Aber man kann keine einseitigen Verträge schließen.
Der winzige und kaum lesbare Hinweis auf dem Ticket und an der Ticketsäule kann doch nicht zu einem Vertragsabschluss mit so weitreichenden Folgen führen. Ist das nicht zumindest sittenwidrig?

Die Contipark ist berüchtigt dafür das schon geringe
Parkzeitüberschreitungen unverschämt hohe Vertragsstrafen
auslösen.

Hier mal zwei Links die etwas Licht in die Sache bringen
http://www.schadenfixblog.de/abzocke-durch-contipark/
und noch was Aktuelles
http://www.allgemeine-zeitung.de/region/bingen/binge…

Danke für die Hinweise!

Es würde sich lohnen mal mit Google zu suchen wie das an den
jeweiligen Orten ausgeht. Die Rechtsprechung wird hier wohl
nicht einheitlich sein.

Gruß

Nostra

Ich hatte mich bereits berichtigt: StVG
(Straßenverkehrsgesetz).

Hallo,

auch das StVG ist hier falsch. Es ist ein Vertrag zwischen der Gesellschaft die Parkraum anbietet, und demjenigen der das Angebot annimmt.

Der Vertrag wird geschlossen sobald man dortparkt.
Sagt die GmbH. Aber man kann keine einseitigen Verträge
schließen.

Der Vertrag ist ja nicht einseitig. Mit dem lösen des Parkschein, Fahrkarte, oder was sonst aus einem Automat gezogen werden kann, wird das Angebot angenommen. Soll mal ein Rechtsgelehrter erklären wie das mit dem BGB ist.

Ist das nicht zumindest
sittenwidrig?

Mir fallen da noch ganz andere Worte ein, sttenwidrig wäre noch harmlos. Leider zählt da meine Meinung nicht.

Danke für die Hinweise!

Bitte. Bei sowas sollte man sich wehren. Vor allem aber, mit solchen Firmen würde ich keine Verträge machen.

Gruß

Nostra

Hallo,
auch das StVG ist hier falsch.

_StVG ist nicht falsch! Bitte meinen Text dazu lesen:
Es ging darum, ob die Zulassungsbehörde die personenbezogenen Halter-Daten bekanntgeben darf, obwohl der Parkplatz-Vermieter damit nichts anfangen kann. Im Privatrecht gibt es keine Halterhaftung.
Der Vermieter müsste schon selbst die Personalien seines angeblichen Vertragspartners feststellen. Dazu sind seine Mitarbeiter aber nicht berechtigt.
Aber § 39 StVG (www.gesetze-im-internet.de) lässt die Bekanntgabe zu.

Es ist ein Vertrag zwischen der

Gesellschaft die Parkraum anbietet, und demjenigen der das
Angebot annimmt._ Das muß dem Vertragspartner aber auch bekanntgegeben werden.
Wenn auf dem Parkschein in der kleinstmöglichen Schrift auf Vertragsbedingungen hingwiesen wird, die aber dort nicht abgedruckt sind, kommt wohl kein Vertrag zustande. Bei ausgiebiger Suche und guten Lichtverhältnissen entdeckt man aber ganz oben an der Ticketsäule doch die kleingedruckten Vertragsbedingungen, braucht aber, um sie zu lesen, ein Fernglas oder ein Nachtsichtgerät.
Nicht einmal auf der Homepage des Parkplatzbetreibers habe ich die Vertrags- und Einstellbedingungen gefunden, obwohl dor darauf hingewiesen wird, dass sie für alle von ihnen bewirtschafteten Parkplätze gleich sind.

StVG ist nicht falsch! Bitte meinen Text dazu lesen:

Hallo,

deine Ausführung ist richtig.

Das muß dem Vertragspartner aber auch bekanntgegeben werden.

Persönlich stimme ich dir zu, und würde es auch begrüßen wenn alle Richter das so sehen würden. Das Problem ist immer gegeben wenn auf privat bewirtschafteten Gelände oder Parkhäusern geparkt wird. Vor dem einfahren kann selten da überhaupt was gesehen werden.

Gruß

Nostra